Artikel 72 VO (EU) 2017/1939

Vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Die EUStA konsultiert vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn

a)
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 71 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern die EUStA keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft, oder
b)
die Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur vorherigen Konsultation nach Absatz 1 unterliegen.

(3) Die EUStA legt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 71 vor und übermittelt ihm auf Anfrage alle sonstigen Informationen, die er benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(4) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil die EUStA das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet er der EUStA innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen gemäß seinen in Artikel 85 genannten Befugnissen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um einen weiteren Monat verlängert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die EUStA über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

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