Artikel 74 VO (EU) 2017/1939

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet die EUStA unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde, diese dem Europäischen Datenbeauftragten, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an den Europäischen Datenbeauftragten nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest Folgendes:

a)
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b)
eine Mitteilung des Namens und der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c)
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
d)
eine Beschreibung der von der EUStA ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(3) Wenn und soweit die in Absatz 2 genannten Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, können diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die EUStA dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.

(5) Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt wurden, übermittelt die EUStA die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich diesem Verantwortlichen.

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