Artikel 82 VO (EU) 2017/1939
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
(1) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so darf die EUStA operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn
- a)
- in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz operativer personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
- b)
- die EUStA alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung operativer personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz operativer personenbezogener Daten bestehen.
(2) Die EUStA unterrichtet den Europäischen Datenschutzbeauftragten über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(3) Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
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