Artikel 90 VO (EU) 2017/1939

Finanzakteure

(1) Der Europäische Generalstaatsanwalt ist dafür zuständig, Beschlüsse zur Aufstellung des Haushaltsplans auszuarbeiten und sie dem Kollegium zur Annahme vorzulegen.

(2) Der Verwaltungsdirektor ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA zuständig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.