Artikel 90 VO (EU) 2017/1939
Finanzakteure
(1) Der Europäische Generalstaatsanwalt ist dafür zuständig, Beschlüsse zur Aufstellung des Haushaltsplans auszuarbeiten und sie dem Kollegium zur Annahme vorzulegen.
(2) Der Verwaltungsdirektor ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA zuständig.
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