Artikel 93 VO (EU) 2017/1939

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Verwaltungsdirektor führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der EUStA deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus.

(2) Der Verwaltungsdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.

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