Präambel VO (EU) 2017/1941
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält allgemeine Vorgaben für das Muster des EU-Umweltzeichens. Die besonderen Vorgaben werden nach Anhörung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union in einem eigenen Dokument festgehalten.
- (2)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
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