Artikel 10 VO (EU) 2017/1943

Ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen

Eine Gruppenstruktur wird dann als Hindernis für die Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn

a)
sie komplex und nicht hinreichend transparent ist;
b)
sie über geografische Standorte der Unternehmen der Gruppe verfügt;
c)
sie von den Unternehmen der Gruppe ausgeübte Tätigkeiten umfasst, die die zuständige Behörde unter Umständen an der wirksamen Prüfung der Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder des Einflusses enger Verbindungen mit der Wertpapierfirma hindern.

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