Artikel 7 VO (EU) 2017/1943

Allgemeine Anforderungen

1. Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 1 und 6 vorzulegenden Informationen beziehen sich sowohl auf die Hauptverwaltung der Firma als auch auf ihre Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler.

2. Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 2 bis 5 vorzulegenden Informationen beziehen sich auf die Hauptverwaltung der Firma.

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