Artikel 2 VO (EU) 2017/1944

Benannte Ansprechpartner

(1) Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden benennen für die Zwecke dieser Verordnung Ansprechpartner und nennen diese Personen der ESMA.

(2) Die ESMA führt ein Register der benannten Ansprechpartner, auf das die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zugreifen können, und hält es auf aktuellem Stand.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.