Artikel 6 VO (EU) 2017/1945
Benachrichtigung über die Entscheidung
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Sechsmonatsfrist in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.
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