Präambel VO (EU) 2017/1981

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die spezifischen Temperaturanforderungen vor und während der Beförderung von Fleisch eingehalten werden.
(2)
Gemäß Anhang III der genannten Verordnung muss — sofern in anderen spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist — das Fleisch (mit Ausnahme von Innereien) von als Haustieren gehaltenen Huftieren unverzüglich nach der Fleischuntersuchung auf eine Kerntemperatur von höchstens 7 °C abgekühlt werden, und zwar nach einer Abkühlungskurve, die eine kontinuierliche Temperatursenkung gewährleistet. Dies muss vor der Beförderung in den Kühlräumen des Schlachthofes erfolgen.
(3)
Am 6. März 2014 verabschiedete das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den ersten Teil eines wissenschaftlichen Gutachtens(2) über die Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Kühlkette während der Lagerung und Beförderung von Fleisch; dieser Teil des Gutachtens betrifft ausschließlich Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. In dem Gutachten wird der Schluss gezogen, dass die Oberflächentemperatur ein geeigneter Indikator für Bakterienwachstum ist, da eine bakterielle Kontamination meist auf der Oberfläche des Schlachtkörpers auftritt. Weiterhin werden Kombinationen der maximalen Oberflächentemperaturen bei der Verladung des Schlachtkörpers und der maximalen Kühl- und Beförderungsdauer angegeben, die zu einem Wachstum von Pathogenen führen (Mikroorganismen, die lebensmittelbedingte Erkrankungen hervorrufen), das jenem bei Schlachtkörpern, die im Schlachthof auf eine Kerntemperatur von 7 °C abgekühlt werden, entspricht oder das darunter liegt.
(4)
Am 8. Juni 2016 nahm die EFSA ein weiteres wissenschaftliches Gutachten(3) über das Wachstum von Fäulnisbakterien während der Lagerung und Beförderung von Fleisch an. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass einige Fäulnisbakterien (Bakterien, die nicht unbedingt Krankheiten hervorrufen, aber dazu führen können, dass Lebensmittel aufgrund von Zersetzung nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind) und insbesondere Pseudomonas spp. je nach Grad der ursprünglichen Kontamination mit Fäulnisbakterien und den Temperaturbedingungen schneller als Pathogene ein kritisches Niveau erreichen können.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(4) muss die aerobe mesophile Keimzahl regelmäßig durch die Lebensmittelunternehmer bewertet werden. Diese Zahl kann als Indikator für die Höchstgrenze der Konzentration jeder Art von Fäulnisbakterien auf dem Fleisch dienen.
(6)
Auf der Grundlage des Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Bewertungsinstrumente können deshalb alternative und flexiblere Herangehensweisen an die Temperaturbedingungen während der Beförderung von frischem Fleisch — insbesondere von Schlachtkörpern oder großen Teilstücken — eingeführt werden, ohne ein größeres Risiko für die öffentliche Gesundheit herbeizuführen und ohne von dem Grundprinzip abzuweichen, dass dieses Fleisch durch eine kontinuierliche Temperatursenkung auf 7 °C abgekühlt werden sollte. Durch diese größere Flexibilität könnte das Fleisch nach der Schlachtung schneller bei den Verbrauchern angelangen, was dem Handel mit frischem Fleisch innerhalb der Union zugutekommt.
(7)
Eine gemäß den bestehenden Bestimmungen bereits obligatorische kontinuierliche Temperatursenkung erfordert, dass auch ein Teil der Körperwärme vor Langstreckentransporten entzogen wird; die alternativen Ansätze hingegen beruhen auf der Oberflächentemperatur und der Lufttemperatur während des Transports. Indem eine Kerntemperatur festgelegt wird, auf die Schlachtkörper und größere Teilstücke vor der Beförderung abgekühlt werden müssen, kann sichergestellt werden, dass ein Großteil der Körperwärme entzogen wird.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht zudem für spezifische Erzeugnisse und unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Pflicht zum Abkühlen des Fleisches vor der Beförderung auf 7 °C vor. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, sollte klargestellt werden, dass diese nur bei Vorliegen technologischer Gründe gewährt werden kann, etwa, wenn ein Abkühlen auf 7 °C nicht zur hygienischen und technisch geeignetsten Verarbeitung des Erzeugnisses beiträgt.
(9)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

EFSA Journal 2014; 12(3):3601 [81 S.].

(3)

EFSA Journal 2016; 14(6):4523 [38 S.].

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

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