Artikel 18a VO (EU) 2017/2063

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören:

(1)

a)
seitens des Rates: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge IV und V;
b)
seitens des Hohen Vertreters: Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge IV und V;
c)
seitens der Kommission:

i)
Aufnahme des Inhalts der Anhänge IV und V in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
ii)
Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge IV und V erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang III dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen” im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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