Artikel 5 VO (EU) 2017/2063
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, und von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.
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