Präambel VO (EU) 2017/208

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sehen Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf ihre Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden. Da auf den Aspekt der Wesentlichkeit abgestellt wird, besteht die dringende Notwendigkeit zur Spezifizierung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses für die Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden, während die Wesentlichkeit der Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte eines Instituts benötigt werden, in einem nächsten Schritt betrachtet wird.
(2)
Da Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sich auf den Bedarf an Sicherheiten bezieht, sollten die einzuführenden Bestimmungen auf besicherte Derivatgeschäfte beschränkt sein, einschließlich solcher, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.
(3)
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute und Derivatemärkte zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Abflüsse für Sicherheiten anhand des Historischen Rückschauansatzes für Änderungen der Marktbewertung berechnet werden, den der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss” ) entwickelt hat und dem zufolge diese zusätzlichen Abflüsse für Sicherheiten anhand des höchsten aggregierten kumulativen Nettoab- bzw. -zuflusses für Sicherheiten ermittelt werden, der am Ende jeder 30-Tageperiode während der letzten 24 Monate auf Portfolio-Ebene realisiert wurde.
(4)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA” ) hat der Kommission einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vorgelegt. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hat die Kommission die EBA jedoch über ihre Absicht informiert, diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht zu billigen, und die Gründe für ihre Ablehnung dargelegt. Die EBA hat den Entwurf technischer Regulierungsstandards in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorgelegt und den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz, der sich streng an dem vom Basler Ausschuss entwickelten Historischen Rückschauansatz orientiert, akzeptiert.
(5)
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission neu vorgelegt hat.
(6)
Die EBA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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