Präambel VO (EU) 2017/2092
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung” ).
- (2)
- In Mehrjahresplänen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(****) sind ausführliche Bestimmungen zur leichteren Umsetzung der Anlandeverpflichtung festzulegen (im Folgenden „Rückwurfpläne” ).
- (3)
- Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Kommission vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren Rückwurfpläne erlassen kann, wenn kein Mehrjahresplan oder Bewirtschaftungsplan angenommen wurde.
- (4)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erstellung und Annahme von Mehrjahresplänen oder Bewirtschaftungsplänen, die Rückwurfpläne umfassen, länger dauert als zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erwartet wurde.
- (5)
- Daher ist es angebracht, den Zeitraum festzulegen, für den die Kommission Rückwurfpläne erlassen kann, wenn keine Mehrjahrespläne oder Bewirtschaftungspläne angenommen wurden.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (**)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2017.
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (****)
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
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