Präambel VO (EU) 2017/217
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS” ) festgelegt.
- (2)
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, oder ein Land, für das eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.
- (3)
- Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist vorgesehen, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist. Bei der Überprüfung sollte Änderungen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und Handelsbedingungen der begünstigten Länder in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung getragen werden.
- (4)
- Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Dementsprechend muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer Statusänderung eines Landes im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein weiteres Jahr gültig bleiben und in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang.
- (5)
- Tonga wurde von der Weltbank in den Jahren 2013, 2014 und 2015 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Deshalb wurde Tonga mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission(2) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. 2016 wurde Tonga von der Weltbank jedoch als Land mit mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie eingestuft. Tonga sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wieder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen werden.
- (6)
- Der von der Union und der Ukraine am 27. Juni 2014 unterzeichnete Teil ihres umfassenderen Assoziierungsabkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) betrifft, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Da die vertiefte und umfassende Freihandelszone praktisch für den gesamten Handel bessere Zollpräferenzen als das APS bietet, sollte die Ukraine mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II gestrichen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 3).
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