Artikel 10 VO (EU) 2017/2195

Öffentliche Konsultationen

(1) Die gemäß dieser Verordnung für die Einreichung von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden oder für deren Änderungen zuständigen ÜNB konsultieren die Interessenträger, einschließlich der relevanten Behörden jedes Mitgliedstaats, über einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu den Entwürfen von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden und andere Durchführungsmaßnahmen.

(2) Die Konsultation dauert mindestens einen Monat, außer im Falle von Vorschlagsentwürfen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j, die mindestens zwei Monate lang einer Konsultation unterzogen werden.

(3) Eine öffentliche Konsultation auf europäischer Ebene wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j durchgeführt.

(4) Eine öffentliche Konsultation in der betroffenen Region wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, n und o durchgeführt.

(5) Eine öffentliche Konsultation in jedem betroffenen Mitgliedstaat wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i durchgeführt.

(6) Die für die Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB berücksichtigen die aus den Konsultationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 hervorgegangenen Stellungnahmen der Interessenträger in angemessener Weise, bevor sie der Regulierungsbehörde ihre Vorschläge zur Genehmigung vorlegen. In allen Fällen ist zusammen mit dem Vorschlag eine fundierte Begründung vorzulegen, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, die rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden — zu veröffentlichen ist.

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