Artikel 12 VO (EU) 2017/2195

Veröffentlichung von Informationen

(1) Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen den ÜNB alle für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verpflichtungen erforderlichen relevanten Informationen bereit.

(2) Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen sicher, dass Zeitpunkt und Format der Veröffentlichung der in den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Informationen so gewählt werden, dass ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerbsvorteil oder -nachteil von natürlichen Personen oder Unternehmen ausgeschlossen ist.

(3) Jeder ÜNB veröffentlicht die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar werden:

a)
Informationen zum aktuellen Systemausgleich in seinem Fahrplangebiet oder seinen Fahrplangebieten so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Echtzeit;
b)
Informationen zu allen Regelarbeitsgeboten seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i)
Art des Produkts;
ii)
Gültigkeitsdauer;
iii)
angebotene Volumina;
iv)
angebotene Preise;
v)
Informationen, ob das Gebot für nicht verfügbar erklärt wurde;

c)
Informationen, ob das Regelarbeitsgebot durch Umwandlung eines Gebots für ein spezifisches Produkt oder das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren erstellt wurde, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;
d)
Informationen darüber, wie Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte oder aus dem integrierten Fahrplanerstellungsverfahren in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umgewandelt wurden, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;
e)
aggregierte Informationen zu Regelarbeitsgeboten spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit, darunter

i)
das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote;
ii)
das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;
iii)
das Gesamtvolumen abgegebener und aktivierter Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach Standardprodukten und spezifischen Produkten;
iv)
das Volumen nicht verfügbarer Gebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;

f)
Informationen zu angebotenen Volumina sowie zu den angebotenen Preisen beschaffter Regelleistung, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens eine Stunde nach der Mitteilung der Ergebnisse der Beschaffung an die Bieter;
g)
die anfänglichen Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18 mindestens einen Monat vor der Anwendung und alle Änderungen der Modalitäten umgehend nach der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG;
h)
folgende Informationen zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens 24 Stunden nach der Zuweisung sowie spätestens sechs Stunden vor der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:

i)
Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung;
ii)
Zeitraum der Zuweisung;
iii)
zugewiesene Volumina;
iv)
im Zuweisungsverfahren zugrunde gelegte Marktwerte gemäß Artikel 39;

i)
folgende Informationen zur Nutzung zugewiesener grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens eine Woche nach der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:

i)
Volumen der zugewiesenen und genutzten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;
ii)
Volumen der für nachfolgende Zeitbereiche freigegebenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;
iii)
Abschätzung der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens des Zuweisungsverfahrens;

j)
genehmigte Methoden gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 mindestens einen Monat vor der Anwendung;
k)
eine Beschreibung der Anforderungen jedes entwickelten Algorithmus und dessen Änderungen gemäß Artikel 58 mindestens einen Monat vor der Anwendung;
l)
den gemeinsamen Jahresbericht gemäß Artikel 59.

(4) Vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 18 kann jeder ÜNB von der Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen und Volumina von Regelleistungs- oder Regelarbeitsgeboten absehen, wenn dies aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gerechtfertigt ist und die wirksame Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Zurückhaltung von Informationen meldet der ÜNB gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mindestens einmal jährlich der zuständigen Regulierungsbehörde.

(5) Jeder ÜNB veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem gemeinsam vereinbarten harmonisierten Format mindestens über die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 eingerichtete Informationstransparenzplattform. Spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aktualisiert ENTSO-E das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 und legt es der Agentur zur Stellungnahme vor, die diese binnen zwei Monaten abgibt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.