Artikel 33 VO (EU) 2017/2195

Austausch von Regelleistung

(1) Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind, entwickeln einen Vorschlag für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung, wobei sie die Anforderungen des Artikels 32 einhalten.

(2) Außer wenn das ÜNB/RRA-Modell gemäß Artikel 35 angewandt wird, erfolgt der Austausch von Regelleistung immer nach einem ÜNB/ÜNB-Modell, wobei zwei oder mehr ÜNB unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 eine Methode für die gemeinsame Beschaffung von Regelleistung festlegen.

(3) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, übermitteln alle Regelleistungsgebote für Standardprodukte an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung. Die ÜNB dürfen Regelleistungsgebote nicht ändern oder zurückhalten und müssen sie außer unter den Bedingungen der Artikel 26 und 27 in ihr Beschaffungsverfahren einbeziehen.

(4) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, sorgen sowohl für die Verfügbarkeit der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als auch für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 und nutzen dazu entweder

a)
die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Absatz 6 oder
b)
die Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität zum relevanten Zeitbereich gemäß Titel IV Kapitel 2.

(5) Jeder ÜNB, der die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, anwendet, informiert andere ÜNB in seinem LFR-Block über das Risiko der Nichtverfügbarkeit von Reservekapazität in dem/den Fahrplangebiet(en) seiner Regelzone, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 157 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 haben könnte.

(6) ÜNB, die Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven austauschen, können einen Vorschlag für eine Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit festlegen, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist. In dieser Methode ist mindestens Folgendes zu beschreiben:

a)
die Verfahren zur Unterrichtung der anderen ÜNB des LFR-Blocks;
b)
das Verfahren zur Prüfung hinsichtlich des Austauschs von Regelleistung für den relevanten Zeitraum;
c)
die Methode zur Beurteilung des Risikos, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität aufgrund geplanter oder ungeplanter Nichtverfügbarkeiten oder aufgrund von Engpässen nicht zur Verfügung steht;
d)
die Methode zur Beurteilung des Risikos unzureichender Reservekapazität aufgrund der Nichtverfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität;
e)
die Anforderungen an eine Backup-Lösung, falls nicht ausreichend grenzüberschreitende Übertragungskapazität oder Reservekapazität zur Verfügung steht;
f)
die Bestimmungen für eine nachträgliche Überprüfung und die Überwachung von Risiken;
g)
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Abrechnung gemäß Titel V.

(7) Die ÜNB dürfen die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge aufgrund des Austauschs von Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven nicht erhöhen.

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