Artikel 4 VO (EU) 2017/2195

Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1) Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Agentur oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 4 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.

(2) Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung von ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)
ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
b)
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(4) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)
ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
b)
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(5) ÜNB, die über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

(6) Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 4 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(7) Wenn die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 5 und 6 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten und Methoden und erläutern, warum keine Einigung erzielt wurde. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

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