Artikel 2 VO (EU) 2017/2196

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für ÜNB, VNB, SNN, Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter, nominierte Strommarktbetreiber ( „NEMO” ) und andere Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(1) und der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission(2) mit der Erfüllung von Marktaufgaben beauftragt wurden.

(2) Insbesondere gilt diese Verordnung für die folgenden SNN:

a)
bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen des Typs C und D gemäß den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission(3);
b)
bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen des Typs B gemäß den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631, sofern sie nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung als SNN anzusehen sind;
c)
bestehende und neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
d)
bestehende und neue geschlossene Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss;
e)
Anbieter von Redispatch mit Hilfe aggregierter Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlagen sowie Anbieter von Wirkleistungsreserven gemäß Titel 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 und
f)
bestehende und neue Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme ( „HGÜ-Systeme” ) und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gemäß den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission(4).

(3) Diese Verordnung gilt für bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen, die nach den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631 als Anlagen des Typs A anzusehen sind, für bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen des Typs B, die nicht in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, sowie für bestehende und neue Verbrauchsanlagen, geschlossene Verteilernetze und Dritte, die Laststeuerungsdienste erbringen, soweit sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 als Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung oder als Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau zu betrachten sind.

(4) In Absatz 3 genannte Stromerzeugungsanlagen des Typs A oder B, Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze, die Laststeuerungsdienste erbringen, können die Anforderungen dieser Verordnung nach den gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Modalitäten entweder direkt oder indirekt über einen Dritten erfüllen.

(5) Diese Verordnung gilt für Energiespeichereinheiten von SNN, Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, die für den Ausgleich verwendet werden können, sofern sie in den Systemschutzplänen, Netzwiederaufbauplänen oder den relevanten Dienstleistungsverträgen als solche aufgeführt sind.

(6) Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze, Verteilernetze und Verbindungsleitungen in der Union, mit Ausnahme von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen oder Teilen von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen auf Inseln von Mitgliedstaaten, deren Netze nicht synchron mit einem der Synchrongebiete Kontinentaleuropa, Großbritannien, Nordeuropa, Irland-Nordirland oder Baltische Staaten betrieben werden, sofern dieser nichtsynchrone Betrieb nicht die Folge einer Störung ist.

(7) In Mitgliedstaaten mit mehr als einem Übertragungsnetzbetreiber gilt diese Verordnung für alle Übertragungsnetzbetreiber dieses Mitgliedstaats. Übt ein Übertragungsnetzbetreiber keine Funktion aus, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren anderen Übertragungsnetzbetreibern zugewiesen wird.

(8) Solange und soweit die ÜNB Litauens, Lettlands und Estlands in synchronem Modus in einem Synchrongebiet tätig sind, in dem nicht alle Länder dem Unionsrecht unterliegen, sind sie von der Anwendung der Artikel 15, 29 und 33 ausgenommen, sofern in einer Kooperationsvereinbarung mit ÜNB von Drittländern, die gemäß Artikel 10 die Grundlage für ihre Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs bildet, nichts anderes festgelegt ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(2)

Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(3)

Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).

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