Artikel 48 VO (EU) 2017/2196
Tests der Kommunikationssysteme
(1) Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN, jeder ÜNB und jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau testet die in Artikel 41 beschriebenen Kommunikationssysteme mindestens einmal jährlich.
(2) Jeder VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4, jeder ÜNB und jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau testet die Backup-Stromversorgung seiner Kommunikationssysteme mindestens alle fünf Jahre.
(3) Bis 18. Dezember 2024 legt jeder ÜNB in Konsultation mit anderen ÜNB einen Testplan zur Prüfung der Kommunikation zwischen den ÜNB fest.]
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