ANHANG VO (EU) 2017/2229

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
4.
Blei (12)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

10
Grünfutter (3)
30
Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20
Hefen
5

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

ausgenommen:

100
Zinkoxid
400
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,

ausgenommen:

30
Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen (6) 200

Ergänzungsfuttermittel,

ausgenommen:

10
Mineralfuttermittel
15
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel 5

2.
Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
5.
Quecksilber (4)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

0,1
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
Thunfisch (Thunnus spp., Euthynnus spp. Katsuwonus pelamis) und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 (13)
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Thunfisch und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
0,5 (13)
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3

Mischfuttermittel,

ausgenommen:

0,1
Mineralfuttermittel
0,2
Mischfuttermittel für Fische
0,2
Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3

3.
Abschnitt I Fußnote 13: Anorganische Verunreinigungen und Stickstoffverbindungen, erhält folgende Fassung:

(13)
Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis.

4.
Abschnitt I Zeile 7, Melamin, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
7.
Melamin (9)

Futtermittel,

ausgenommen:

2,5
Heimtierfutter in Dosen
2,5 (11)
die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:
Guanidinoessigsäure,
20
Harnstoff,
Biuret.

5.
Abschnitt VII Zeile 1, Decoquinat, erhält folgende Fassung:

Kokzidiostatikum Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (1) Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Decoquinat
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,4
Mischfuttermittel für
Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,4
sonstige Tierarten
1,2
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf (2)

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