ANHANG VO (EU) 2017/2279

ANHANG VI

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:

a)
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
b)
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe” sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” ,
c)
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt” ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.
Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung” , die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile” angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe” .
3.
Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 4 und 6 genannten Funktionsgruppen können durch die folgenden Abkürzungen ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist:

Funktionsgruppe Bezeichnung und Beschreibung Abgekürzte Bezeichnung
1h Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern Radionuklid-Bindemittel
1m Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können Mykotoxin-Reduzierer
1n Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen Hygieneverbesserer
2b Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert Aromen
3a Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung Vitamine
3b Verbindungen von Spurenelementen Spurenelemente
3c Aminosäuren, deren Salze und Analoge Aminosäuren
3d Harnstoff und seine Derivate Harnstoff
4c Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen Umweltverbesserungsmittel

4.
Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.
5.
Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.
6.
Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.
7.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß, je nach Fall, Nummer 1 oder 2 anzugeben.
8.
Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
9.
Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in der Kennzeichnung unter „Analytische Bestandteile” (1) wie folgt anzugeben:

Mischfuttermittel Zielarten Analytische Bestandteile und Gehalte
Alleinfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Magnesium

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium ≥ 5 %

Natrium

Phosphor ≥ 2 %

Lysin

Methionin

Magnesium ≥ 0,5 %

2.
Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
3.
Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.

ANHANG VII

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:

a)
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
b)
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe” sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” ,
c)
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt” ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.
Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung” , die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile” angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe” .
3.
Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 5 und 7 genannten Funktionsgruppen können durch die Abkürzungen in der in Anhang VI unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist.
4.
Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.
5.
Abweichend von Nummer 1 muss für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungsmittel” , „Antioxidationsmittel” , „Farbstoffe” und „Aromastoffe” lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall sind die Angaben gemäß Nummer 1 und 2 von der für die Kennzeichnung zuständigen Person dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.
6.
Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.
7.
Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen, mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.
8.
Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder 2 anzugeben.
9.
Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
10.
Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind unter der Überschrift „Analytische Bestandteile” (1) wie folgt zu kennzeichnen:

Mischfuttermittel Zielarten Analytische Bestandteile
Alleinfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Calcium

Natrium

Phosphor

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

2.
Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
3.
Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.
1.
Anhang II wird wie folgt geändert:

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen „храна” ; im Spanischen „alimento” ; im Tschechischen kann die Bezeichnung „kompletní krmná směs” ersetzt werden durch „kompletní krmivo” und kann die Bezeichnung „doplňková krmná směs” ersetzt werden durch „doplňkové krmivo” ; im Englischen „pet food” ; im Italienischen „alimento” ; im Ungarischen „állateledel” ; im Niederländischen „samengesteld voeder” ; im Polnischen „karma” ; im Slowenischen „hrana za hišne živali” ; im Finnischen „lemmikkieläinten ruoka” ; im Estnischen „lemmikloomatoit” ; im Kroatischen „hrana za kućne ljubimce” .

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

Teil A erhält folgende Fassung:

Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII

1.
Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.
2.
Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen:

Bestandteil Angegebener Gehalt des Bestandteils Toleranz(1)
[%] Unter dem angegebenen Wert Über dem angegebenen Wert
Rohfett < 8 1 2
8-24 12,5 % 25 %
> 24 3 6
Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere < 16 2 4
16-24 12,5 % 25 %
> 24 3 6
Rohprotein < 8 1 1
8-24 12,5 % 12,5 %
> 24 3 3
Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere < 16 2 2
16-24 12,5 % 12,5 %
> 24 3 3
Rohasche < 8 2 1
8-32 25 % 12,5 %
> 32 8 4
Rohfaser < 10 1,75 1,75
10-20 17,5 % 17,5 %
> 20 3,5 3,5
Zucker < 10 1,75 3,5
10-20 17,5 % 35 %
> 20 3,5 7
Stärke < 10 3,5 3,5
10-20 35 % 35 %
> 20 7 7
Calcium < 1 0,3 0,6
1-5 30 % 60 %
> 5 1,5 3
Magnesium < 1 0,3 0,6
1-5 30 % 60 %
> 5 1,5 3
Natrium < 1 0,3 0,6
1-5 30 % 60 %
> 5 1,5 3
Gesamtphosphor < 1 0,3 0,3
1-5 30 % 30 %
> 5 1,5 1,5
Salzsäureunlösliche Asche < 1 Keine Begrenzungen festgelegt 0,3
1 - < 5 30 %
> 5 1,5
Kalium < 1 0,2 0,4
1-5 20 % 40 %
> 5 1 2
Feuchtigkeit < 2 Keine Begrenzungen festgelegt 0,4
2 - < 5 20 %
5-12,5 1
12,5 8 %
Energiewert(2) 5 % 10 %
Proteinwert(2) 10 % 20 %

3.
Anhang VI erhält folgende Fassung:

4.
Anhang VII erhält folgende Fassung:

5.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden” . Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

b)
Folgende Nummer wird angefügt:

3.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: „ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach … (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden” .

Fußnote(n):

(1)

Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe „%” hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).

(2)

Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1).

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