ANHANG VI VO (EU) 2017/2279

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:

a)
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
b)
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe” sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” ,
c)
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt” ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.
Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung” , die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile” angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe” .
3.
Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 4 und 6 genannten Funktionsgruppen können durch die folgenden Abkürzungen ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist:

Funktionsgruppe Bezeichnung und Beschreibung Abgekürzte Bezeichnung
1h Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern Radionuklid-Bindemittel
1m Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können Mykotoxin-Reduzierer
1n Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen Hygieneverbesserer
2b Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert Aromen
3a Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung Vitamine
3b Verbindungen von Spurenelementen Spurenelemente
3c Aminosäuren, deren Salze und Analoge Aminosäuren
3d Harnstoff und seine Derivate Harnstoff
4c Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen Umweltverbesserungsmittel

4.
Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.
5.
Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.
6.
Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.
7.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß, je nach Fall, Nummer 1 oder 2 anzugeben.
8.
Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
9.
Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in der Kennzeichnung unter „Analytische Bestandteile” (1) wie folgt anzugeben:

Mischfuttermittel Zielarten Analytische Bestandteile und Gehalte
Alleinfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Magnesium

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium ≥ 5 %

Natrium

Phosphor ≥ 2 %

Lysin

Methionin

Magnesium ≥ 0,5 %

2.
Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
3.
Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

Im Deutschen kann „Analytische Bestandteile” durch „Inhaltsstoffe” ersetzt werden. Im Schwedischen kann „Analytiska beståndsdelar” durch „Analyserat innehåll” ersetzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.