Präambel VO (EU) 2017/2279
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um eine sinnvolle Kennzeichnung zu ermöglichen, sind in einigen Sprachen der Union besondere Ausdrücke bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere zulässig. Neue Entwicklungen im Bereich der Heimtierfuttermittel in zwei Mitgliedstaaten lassen den Schluss zu, dass besondere Ausdrücke für Heimtierfuttermittel auch in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten angemessen wären.
- (2)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Die Toleranzen für analytische Bestandteile und für Futtermittelzusatzstoffe in Einzel- und in Mischfuttermitteln sollten unter Berücksichtigung technischer Fortschritte auf dem Gebiet der Analyse und der Erfahrungen mit guter Laborpraxis überarbeitet werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- In einer wachsenden Zahl von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind Höchstgehalte für Zusatzstoffe in Einzel- und Mischfuttermitteln festgelegt, für die bis dahin keine solchen Werte festgesetzt wurden, während für andere das Konzept eines empfohlenen Höchstgehalts eines Zusatzstoffes in Alleinfuttermittel neu eingeführt wurde. Außerdem kann die Technologie der Futtermittelherstellung zu einer Verringerung der Zusatzstoffmengen führen, etwa von Vitaminen, die unter Umständen auch von Natur aus im Endprodukt vorhanden sind. Das kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen, wenn der Futtermittelhersteller die zugesetzte Menge angeben muss, die Aufsichtsbehörde aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen kann. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine ausgewogene, angemessene und sinnvolle Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln zu gewährleisten, sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die technologische Entwicklung ermöglicht die verstärkte Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel. In der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(3) sind solche „ehemaligen Lebensmittel” als Einzelfuttermittel aufgeführt. Da die Qualität solcher ehemaligen Lebensmittel allerdings in einigen Fällen unter Umständen nicht die Anforderungen für Futtermittel erfüllt, sollte in der Kennzeichnung dieser ehemaligen Lebensmittel angegeben werden, dass sie erst nach Verarbeitung als Futtermittel verwendet werden dürfen. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Anhänge aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu vermeiden und eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).
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