Präambel VO (EU) 2017/238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit” (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008(2) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Benzophenone-3 als UV-Filter in einer Konzentration von bis zu 6 Gew.- % in Sonnenschutzmitteln und von bis zu 0,5 Gew.- % in allen Arten kosmetischer Mittel zum Schutz der Formulierung kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, abgesehen von möglichen kontakt- und photoallergischen Reaktionen.
(2)
Die derzeitige Höchstkonzentration von 10 Gew.- % für Benzophenone-3 als UV-Filter in kosmetischen Mitteln sollte folglich auf 6 Gew.- % gesenkt werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die Anwendung der neuen Höchstkonzentration sollte erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Formulierungen ihrer Produkte in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte Unternehmen eine Frist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt werden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um konforme Produkte in Verkehr zu bringen und die Bereitstellung nicht konformer Produkte, die der neuen Höchstkonzentration nicht entsprechen, auf dem Markt einzustellen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)

SCCP 1201/08.

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