Artikel 9 VO (EU) 2017/2382

Weiterleitung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

(1) Innerhalb eines Monats nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 8 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang V und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.