Artikel 4 VO (EU) 2017/2393
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Krisenprävention und Krisenmanagement, einschließlich Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.;
- b)
-
Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
- c)
- Vermarktungsförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten, zur Vorbeugung von oder während Krisen;
- d)
- Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit im Anschluss an Entschädigungszahlung an die angeschlossenen Erzeuger, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen;;
- ii)
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- i)
- Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.;
- c)
-
Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.
Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.
- 2.
-
Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:
- a)
-
Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
- i)
- kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
- ii)
- kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;
- b)
- Maßnahmen betreffend das Coaching anderer Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vorausgesetzt diese Organisationen oder Gruppierungen stammen aus Regionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 1 dieser Verordnung, oder einzelner Erzeuger.
- 3.
-
Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Artikel 35
Nationale finanzielle Unterstützung (1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Umsetzung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.
(3) Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, und über die nationale finanzielle Unterstützung, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.
- 4.
-
Artikel 37 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und i;.
- 5.
-
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
- i)
- die Werbe-, Kommunikations-, Ausbildungs- und Coachingkosten im Falle von Krisenprävention und -management;.
- 6.
-
In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) geeignet ist. Für die Zwecke dieses Kapitels können diese Regionen als Regionen betrachtet werden, in denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe produziert werden kann.
- 7.
-
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
- ca)
- der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;;
- b)
-
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:;
- c)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.
- d)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.
- 8.
-
Artikel 148 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, so kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen fordern, dass für jegliche Rohmilchlieferungen an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
- b)
-
erhält der Einleitungssatz in Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a;
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
- d)
-
In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhalten der einleitende Teil und Buchstabe a folgende Fassung:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen:
- a)
-
Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:
- i)
- eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;
- ii)
- eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;.
- 9.
-
Artikel 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.
- 10.
-
Artikel 152 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
- i)
- gemeinsame Verarbeitung;
- ii)
- gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
- iii)
- gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
- iv)
- gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
- v)
- gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
- vi)
- gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
- vii)
- gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
- viii)
- sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;;
- b)
-
Folgende Absätze werden eingefügt:
(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.
Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,
- a)
- sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
- b)
- sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
- c)
- unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
- d)
- sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
- e)
- sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.
(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.
(1c) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 11.
-
Artikel 154 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einer Erzeugerorganisation, die in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt.
- b)
-
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
(3) Im Falle von Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, entziehen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihre Anerkennung.
- 12.
-
Artikel 157 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Ziffern angefügt:
- xv)
- Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
- xvi)
- Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.;
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 3 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.
- c)
-
In Absatz 3 Buchstabe c werden folgende Ziffern angefügt:
- xii)
- Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
- xiii)
- Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken..
- 13.
-
In Artikel 159 erhält der Titel folgende Fassung:
„Anerkennungspflicht” - 14.
-
Artikel 161 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhalten der einleitende Teil und Buchstabe a folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn
- a)
-
sie aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen, auf deren Initiative gebildet wurden und ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
- i)
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
- ii)
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
- iii)
- Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;;
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
- 15.
-
Artikel 168 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor — mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker — fordern, dass für die Lieferung der Erzeugnisse an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in den Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.
- b)
-
erhält in Absatz 4 der Einleitungssatz folgende Fassung:
(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a;
- c)
-
erhält Absatz 5 folgende Fassung:
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag bzw. Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
- 16.
- Die Artikel 169, 170 und 171 werden gestrichen.
- 17.
-
Folgender Abschnitt wird eingefügt:
Abschnitt 5a
Wertaufteilungsklauseln
Wertaufteilung Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen und ihr Erstankäufer Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.
- 18.
-
Artikel 184 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 187 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.
- 19.
-
Artikel 188 erhält folgende Fassung:
Artikel 188
Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten (1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.
- 20.
-
Artikel 209 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.”
- b)
-
In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können jedoch die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV ersuchen.
Die Kommission kommt dem Ersuchen um Stellungnahme unverzüglich nach und übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme inhaltlich ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.
- 21.
-
Artikel 222 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:;
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 22.
- Artikel 232 Absatz 2 wird gestrichen.
- 23.
- Anhänge VII und VIII werden gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
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