Artikel 30 VO (EU) 2017/2394

Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung

(1) Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:

a)
Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind;
b)
Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden;
c)
Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten;
d)
Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und
e)
gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.

(2) Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen koordinieren und gemeinsam organisieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.