Artikel 36 VO (EU) 2017/2394
Verzicht auf die Erstattung von Auslagen
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Forderungen auf Erstattung von Auslagen, die in Anwendung dieser Verordnung entstanden sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 haftet in Bezug auf Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen entstanden sind, die von einem Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens des entsprechenden Verstoßes zurückgewiesen und als unbegründet angesehen wurden.
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