Artikel 16 VO (EU) 2017/2400

Antrag auf Zertifizierung der mit den CO<sub>2</sub>-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen

(1) Der Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des Bauteils, der selbständigen technischen Einheit oder des Systems bzw. der Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen wird bei der Genehmigungsbehörde gestellt.

(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat die Form eines Beschreibungsbogens entsprechend dem Muster in:

Anhang V Anlage 2 hinsichtlich Motoren;

Anhang VI Anlage 2 hinsichtlich Getrieben;

Anhang VI Anlage 3 hinsichtlich Drehmomentwandlern;

Anhang VI Anlage 4 hinsichtlich sonstiger Drehmoment übertragender Bauteile;

Anhang VI Anlage 5 hinsichtlich weiterer Antriebskomponenten;

Anhang VII Anlage 2 hinsichtlich Achsen;

Anhang VIII Anlage 2 hinsichtlich des Luftwiderstands;

Anhang X Anlage 2 hinsichtlich Reifen;

Anhang Xb Anlagen 2 bis 6 hinsichtlich elektrische Antriebsstrangbauteile.

(3) Der Antrag auf Zertifizierung ist zusammen mit einer Erläuterung der Konstruktionsteile des betroffenen Bauteils, der betroffenen selbständigen technischen Einheit oder des betroffenen Systems bzw. der betroffenen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen einzureichen, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betroffenen Bauteile, der betroffenen selbständigen technischen Einheiten oder der betroffenen Systeme haben.

Darüber hinaus sind dem Antrag die von einer Genehmigungsbehörde erstellten einschlägigen Prüfberichte, die Prüfergebnisse sowie eine von einer Genehmigungsbehörde gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellten Erklärung über die Einhaltung beizufügen.

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