Anlage 14 VO (EU) 2017/2400

Kennzeichnungen und Nummerierung

1.
Kennzeichnungen

Ein nach diesem Anhang typgenehmigtes elektrisches Antriebsstrangbauteil muss Folgendes tragen:
1.1.
Herstellername oder Handelsmarke
1.2.
Fabrikmarke und Typenbezeichnung gemäß Angaben in den Nummern 0.2 bis 0.3 der Anlagen 2 bis 6 dieses Anhangs
1.3.
Das Zertifizierungszeichen (falls zutreffend) besteht aus einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Zertifizierung erteilt hat:

1 für Deutschland19 für Rumänien
2 für Frankreich20 für Polen
3 für Italien21 für Portugal
4 für die Niederlande23 für Griechenland
5 für Schweden24 für Irland
6 für Belgien25 für Kroatien
7 für Ungarn26 für Slowenien
8 für Tschechien27 für die Slowakei
9 für Spanien29 für Estland
12 für Österreich32 für Lettland
13 für Luxemburg34 für Bulgarien
17 für Finnland36 für Litauen
18 für Dänemark49 für Zypern
50 für Malta

1.4.
Auf dem Zertifizierungszeichen muss außerdem in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” gemäß den Vorgaben für Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer entsprechend Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vermerkt sein. Davor stehen die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet, sowie ein Buchstabe zur Bezeichnung des Teils, für den die Zertifizierung erteilt wurde.

Die laufende Nummer für die vorliegende Verordnung ist „02” .

Der Buchstabe für diese Verordnung ist in Tabelle 1 festgelegt.

Tabelle 1

Melektrisches Maschinensystem (EMS)
Iintegriertes elektrisches Antriebsstrangbauteil (IEPC)
Hintegriertes HEV-Antriebsstrangbauteil (IHPC) vom Typ 1
BBatteriesystem
AKondensatorsystem

1.4.1.
Beispiel für ein Zertifizierungszeichen samt Abmessungen

Das obige an einem elektrischen Antriebsstrangbauteil angebrachte Zertifizierungszeichen gibt an, dass der betreffende Typ gemäß dieser Verordnung in Österreich zertifiziert wurde (e12). Die ersten beiden Ziffern (02) geben die laufende Nummer an, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Der folgende Buchstabe gibt an, dass die Zertifizierung für ein elektrisches Maschinensystem erteilt wurde (M). Die letzten fünf Ziffern (00005) wurden von der Typgenehmigungsbehörde vergeben und stellen die Grundzertifizierungsnummer für das elektrische Maschinensystem dar.

1.5.
Auf Ersuchen des Antragstellers für die Zertifizierung und nach vorheriger Abstimmung mit der Typgenehmigungsbehörde können andere Typengrößen als die in Nummer 1.4.1 angegebenen verwendet werden. Diese alternativen Typengrößen müssen weiterhin deutlich lesbar sein.
1.6.
Die Kennzeichnungen, Etiketten, Schilder oder Aufkleber müssen für die Lebensdauer des elektrischen Antriebsstrangbauteils ausgelegt, deutlich lesbar und von dauerhafter Natur sein. Der Hersteller muss dafür sorgen, dass die Kennzeichnungen, Etiketten, Schilder oder Aufkleber nicht entfernt werden können, ohne dass sie dabei zerstört oder unkenntlich gemacht werden.
1.7.
Das Zertifizierungszeichen muss bei in das Fahrzeug eingebautem elektrischen Antriebsstrangbauteil sichtbar sein und an einem für den normalen Betrieb notwendigen Teil angebracht werden, das während seiner Lebensdauer in der Regel nicht ausgetauscht werden muss.

2.
Nummerierung:

2.1.
Die Zertifizierungsnummer für ein elektrisches Antriebsstrangbauteil setzt sich wie folgt zusammen:

eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*X*00000*00

Abschnitt 1Abschnitt 2Abschnitt 3Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3Abschnitt 4Abschnitt 5
Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstelltVerordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge „2017/2400” Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ)Siehe Tabelle 1 dieser AnlageGrundzertifizierungsnummer 00000Erweiterung 00

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