Artikel 23 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)
Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung
(1) Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.
(2) Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Verkäufer” einen „Originator” oder einen „ursprünglichen Kreditgeber” .
(3) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.
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