Artikel 28 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien durch Dritte

(1) Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e festgelegten STS-Kriterien erfüllen. Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Dritte stellt den Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften, die an den von ihm bewerteten Verbriefungen beteiligt sind, nur nichtdiskriminierende, kostenbasierte Gebühren in Rechnung, ohne Differenzierung der Gebühren in Abhängigkeit von oder in Verknüpfung mit den Ergebnissen der Bewertung;
b)
der Dritte ist weder ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG noch eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, und die Ausübung der sonstigen Tätigkeiten des Dritten beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit oder Integrität seiner Bewertung;
c)
der Dritte erbringt für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft, der/die an den von dem Dritten bewerteten Verbriefungen beteiligt ist, keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienste;
d)
die Mitglieder des Leitungsorgans des Dritten verfügen über Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Dritten ausreichen, und sind zuverlässig und integer;
e)
dem Leitungsorgan des Dritten gehören mindestens zu einem Drittel, jedoch nicht weniger als zwei, unabhängige Direktoren an;
f)
der Dritte unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen des Dritten, seiner Anteilseigner oder Mitglieder, seiner Geschäftsleitung, seiner Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen der Dritte in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, beeinflusst wird. Zu diesem Zweck muss der Dritte ein wirksames internes Kontrollsystem für die Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Feststellung und Verhinderung etwaiger Interessenkonflikte einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Festgestellte potenzielle oder bestehende Interessenkonflikte müssen unverzüglich beseitigt oder gemindert und offengelegt werden. Der Dritte muss angemessene Strategien und Verfahren einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren, um eine unabhängige Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu gewährleisten. Der Dritte überwacht und überprüft diese Maßnahmen und Verfahren regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu evaluieren und zu beurteilen, ob sie aktualisiert werden müssen, und
g)
der Dritte kann nachweisen, dass er über angemessene operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien zu bewerten.

Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass der Dritte Unterabsatz 1 in wesentlicher Weise nicht einhält.

(2) Ein gemäß Absatz 1 zugelassener Dritter meldet seiner zuständigen Behörde unverzüglich jede wesentliche Änderung der gemäß dem genannten Absatz übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt.

(3) Die zuständige Behörde kann dem in Absatz 1 genannten Dritten kostenbasierte Gebühren in Rechnung stellen, um die notwendigen Ausgaben zu decken, die mit der Beurteilung von Anträgen auf Zulassung und mit der anschließenden Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen verbunden sind.

(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen aus, die den zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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