Artikel 46 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Überprüfung

Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 44 berücksichtigt und wird Folgendes beurteilt:

a)
die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich der Einführung der Bezeichnung als STS-Verbriefung, auf die Funktionsweise des Verbriefungsmarkts in der Union, auf den Beitrag der Verbriefungen zur Realwirtschaft, insbesondere auf den Zugang zu Krediten für KMU und Investitionen, sowie auf die Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und die Stabilität des Finanzsektors;
b)
die Unterschiede bei der Anwendung der Modalitäten nach Artikel 6 Absatz 3 anhand der Daten, die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer iii gemeldet werden. Lassen die Ergebnisse eine Zunahme der aufsichtlichen Risiken erkennen, die auf die Anwendung der Modalitäten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e zurückzuführen ist, so werden angemessene Abhilfemaßnahmen in Betracht gezogen.
c)
die Frage, ob seit der Anwendung dieser Verordnung ein unverhältnismäßiger Anstieg der Anzahl der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Transaktionen zu verzeichnen ist und ob die Marktteilnehmer die Transaktionen so strukturiert haben, dass sie die Verpflichtung nach Artikel 7, Informationen über die Verbriefungsregister zur Verfügung zu stellen, umgehen können;
d)
die Frage, ob eine Ausweitung der Offenlegungspflichten nach Artikel 7 notwendig ist, um die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Transaktionen und die Anlegerpositionen abzudecken;
e)
die Frage, ob im Bereich der STS-Verbriefungen eine Gleichwertigkeitsregelung für Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften aus Drittländern eingeführt werden könnte, die den internationalen Entwicklungen im Bereich der Verbriefung Rechnung trägt, insbesondere Initiativen zu einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungen;
f)
die Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 4 sowie Artikel 26d Absatz 4 festgelegten Anforderungen und die Frage, ob diese auf Verbriefungen ausgeweitet werden können, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich nicht um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, damit eine Offenlegung in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance durchgängig erfolgt;
g)
die Angemessenheit der Regelung für die Überprüfung durch Dritte gemäß den Artikeln 27 und 28 und die Frage, ob die Regelung für die Zulassung Dritter gemäß Artikel 28 einen ausreichenden Wettbewerb zwischen Dritten bewirkt und die Prüfung der Frage beinhaltet, ob Änderungen des Aufsichtsrahmens eingeführt werden müssen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten; und
h)
ob es notwendig ist, den durch diese Verordnung festgelegten Rahmen für Verbriefungen zu ergänzen, indem ein System für Banken mit beschränkter Zulassung eingeführt wird, die die Funktion von Verbriefungszweckgesellschaften ausüben und das ausschließliche Recht besitzen, Risikopositionen von Originatoren anzukaufen und durch die angekauften Risikopositionen gedeckte Forderungen an Anleger zu verkaufen;und
i)
die Möglichkeit für eine weitergehende Standardisierung und weitere Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf sich entwickelnde Marktpraktiken, insbesondere durch die Verwendung von Mustern, sowohl für traditionelle als auch für synthetische Verbriefungen, einschließlich für maßgeschneiderte private Verbriefungen, bei denen kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellt werden muss.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

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