Artikel 5 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger

(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, ob

a)
im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt;
b)
im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;
c)
der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in der Union hat — kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil nach Artikel 6 hält und dem institutionellen Anleger gegenüber den Risikoselbstbehalt gemäß Artikel 7 offenlegt;
d)
der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 % beträgt und im Einklang mit Artikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;
e)
der Originator, Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft gegebenenfalls die nach Artikel 7 erforderlichen Informationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten jenes Artikels zur Verfügung gestellt hat.
f)
bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen angewandt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen +die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.

(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung durch, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu bewerten. Bei dieser Bewertung wird mindestens alles Folgende berücksichtigt:

a)
die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikopositionen;
b)
alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben können, einschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen und mit diesen verbundener Auslöserquoten ( „Trigger” ), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und transaktionsspezifischer Definitionen des Ausfalls;
c)
in Bezug auf eine Verbriefung, die gemäß Artikel 27 als STS-Verbriefung gemeldet wurde, die Erfüllung der in Artikel 19 bis 22 oder in Artikel 23 bis 26 sowie Artikel 27 festgelegten Anforderungen durch diese Verbriefung. Institutionelle Anleger können sich in angemessenem Umfang auf die STS-Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 und die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft offengelegten Informationen über die Erfüllung der STS-Anforderungen stützen, ohne sich allerdings ausschließlich oder mechanistisch auf diese Meldungen oder Informationen zu verlassen.

Unbeschadet der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes überprüfen die institutionellen Anleger im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms bei der Investition in das im Rahmen dieses ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier die Merkmale des ABCP-Programms sowie die vollständige Liquiditätsunterstützung.

(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition hält, muss mindestens

a)
über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition und, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind, verfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können.

Sofern diese schriftlich fixierten Verfahren hinsichtlich der Verbriefung und der zugrunde liegenden Risikopositionen von Bedeutung sind, umfassen sie die Beobachtung folgender Aspekte: Art der Risikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen, Zahlungsunterbrechungen, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsmaßen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, wie gemäß Artikel 8 zulässig, so beobachten die institutionellen Anleger auch die Risikopositionen, die diesen Positionen zugrunde liegen;

b)
falls es sich bei der Verbriefung nicht um ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm handelt — regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, oder in Ermangelung ausreichender Daten über Zahlungsströme und Besicherungswerte, Stresstests in Bezug auf Verlustübernahmen durchführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Risikos der Verbriefungsposition Rechnung tragen;
c)
im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Solvenz und Liquidität des Sponsors durchführen;
d)
eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan sicherstellen, sodass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden;
e)
gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er in Bezug auf seine Verbriefungsposition und der ihr zugrunde liegenden Risikopositionen über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt sowie schriftlich fixierte Strategien und Verfahren für das Risikomanagement in Bezug auf die Verbriefungsposition und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Überprüfungen und der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie aller übrigen relevanten Informationen umgesetzt hat; und
f)
im Falle von Risikopositionen in einem vollständig unterstützten ABCP-Programm gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er über eine umfassende und gründliche Kenntnis der Bonität des Sponsors und der Bedingungen der bereitgestellten Liquiditätsfazilität verfügt.

(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle Anleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen wird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen ist, verhängt werden können.

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