Artikel 7 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften

(1) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen, den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und auf Verlangen den potenziellen Anlegern gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mindestens folgende Informationen zur Verfügung:

a)
Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen auf vierteljährlicher Basis oder — im Falle von ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher Basis;
b)
sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist, d. h. unter anderem folgende Dokumente, sofern zutreffend:

i)
endgültige Angebotsunterlage oder Prospekt zusammen mit den abschließenden Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten;
ii)
bei traditionellen Verbriefungen Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung;
iii)
Derivate- und Garantievereinbarungen sowie alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben;
iv)
Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Verwaltung von Zahlungsflüssen;
v)
Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder des Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit;
vi)
einschlägige Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge.

Diese zugehörige Dokumentation umfasst auch eine genaue Beschreibung der Zahlungsrangfolge der Verbriefung;

c)
sofern kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellt wurde, eine Zusammenfassung der Transaktion oder ein Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung, gegebenenfalls einschließlich

i)
Einzelheiten bezüglich der Struktur der Transaktion, einschließlich der Strukturdiagramme mit einem Überblick über die Transaktion, Zahlungsströme und Eigentumsverhältnisse;
ii)
Einzelheiten bezüglich der Eigenschaften von Risikopositionen, Zahlungsströmen, Verlustwasserfall, Bonitätsverbesserung und liquiditätsunterstützenden Merkmalen;
iii)
Einzelheiten bezüglich der Stimmrechte der Inhaber einer Verbriefungsposition und ihrer Beziehung zu anderen besicherten Gläubigern;
iv)
einer Liste aller Auslöseereignisse und Vorkommnisse, auf die in den nach Buchstabe b übermittelten Dokumenten Bezug genommen wird und die eine erhebliche Auswirkung auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben könnten;

d)
im Falle von STS-Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27;
e)
vierteljährliche oder im Falle von ABCP monatliche Anlegerberichte einschließlich

i)
aller wesentlichen relevanten Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;
ii)
Informationen zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen oder den Ersatz einer Gegenpartei auslösen, und bei einer Verbriefung, die keine ABCP-Transaktion ist, Daten zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Verbindlichkeiten der Verbriefung;
iii)
Informationen über nach Artikel 6 gehaltene Risiken, einschließlich Informationen über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 gewählte Modalität;

f)
alle Insider-Informationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) betreffend Insider-Geschäfte und Marktmissbrauch verpflichtet sind;
g)
wenn Buchstabe f nicht gilt, alle wichtigen Ereignisse wie

i)
eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Buchstabe b zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;
ii)
eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;
iii)
eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;
iv)
bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;
v)
jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d werden vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und e werden zum gleichen Zeitpunkt vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Zinsen zur Verfügung gestellt oder bei ABCP-Transaktionen spätestens einen Monat nach Ende des von dem Bericht erfassten Zeitraums.

Im Falle von ABCP werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt. Daten auf Kreditebene werden dem Sponsor und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben f und g unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen, müssen Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung das nationale und das Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten, um etwaige Verletzungen dieses Rechts sowie der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Informationen über Kunden, ursprüngliche Kreditgeber oder -nehmer zu vermeiden, es sei denn, diese vertraulichen Informationen liegen in anonymisierter oder aggregierter Form vor.

Insbesondere zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen können Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft eine Zusammenfassung der betreffenden Dokumentation bereitstellen.

Die zuständigen Behörden nach Artikel 29 können die Vorlage solcher vertraulichen Informationen verlangen, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen können.

(2) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung benennen unter sich eine Einrichtung, die für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und g zuständig ist.

Die nach Unterabsatz 1 benannte Einrichtung stellt die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung.

Die Verpflichtungen nach den Unterabsätzen 2 und 4 gelten nicht für Verbriefungen, für die im Einklang mit der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt erstellt werden muss.

Wird gemäß Artikel 10 kein Verbriefungsregister registriert, stellt die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannte Einrichtung die Informationen auf einer Website zur Verfügung, die:

a)
über ein gut funktionierendes System für die Kontrolle der Datenqualität verfügt;
b)
angemessenen Governance-Standards unterliegt und durch Pflege und Betrieb einer angemessenen Organisationsstruktur für Kontinuität und ordnungsgemäßes Funktionieren der Website sorgt;
c)
geeigneten Systemen, Kontrollen und Verfahren, die alle relevanten Quellen operationeller Risiken ermitteln können, unterliegt;
d)
über Systeme, die Schutz und Integrität der eingehenden Informationen gewährleisten und eine unverzügliche Erfassung der Informationen sicherstellen, verfügt; und
e)
die Aufzeichnung von Informationen während mindestens fünf Jahren nach dem Fälligkeitsdatum der Verbriefung ermöglicht.

In den Verbriefungsunterlagen wird angegeben, welche Einrichtung für die Meldung der Informationen zuständig ist und in welchem Verbriefungsregister die Informationen bereitgestellt werden.

(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e beizubringenden Informationen festgelegt werden sollen, wobei zu berücksichtigen ist, inwiefern die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition nützlich sind, ob die Verbriefungsposition eine kurzfristige Position ist und — im Falle einer ABCP-Transaktion — ob sie von einem Sponsor vollständig unterstützt wird;

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der gemäß Absatz 3 festzulegenden Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen deren Format in Form standardisierter Muster festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

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