Artikel 37 VO (EU) 2017/2403

Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von den Quoten vor, die diesem Land für den Bestand oder die Bestandsgruppe in den Folgejahren zusteht. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.

(2) Kann eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugeteilten Quote vorgenommen werden, weil das betreffende Drittland über keine ausreichende Quote für den Bestand oder die Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Drittlands in den folgenden Jahren Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von entsprechendem Marktwert vornehmen, für die diesem Drittland Quoten zugeteilt wurden.

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