Artikel 43 VO (EU) 2017/2403
Beziehungen zu Drittländern und RFO
(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer RFO Informationen, die für die wirksame Anwendung der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen an die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und gegebenenfalls an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, sofern er dazu aufgrund bilateraler Abkommen mit dem Drittland oder der Vorschriften der betreffenden RFO berechtigt ist.
(2) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern und im Rahmen von RFO, denen die Union als Vertragspartei angehört, sachdienliche Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung oder schwere Verstöße an andere Parteien dieser Abkommen oder Organisationen vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 weitergeben.
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