Artikel 10 VO (EU) 2017/2468
In das Gutachten der Behörde aufzunehmende Informationen
(1) Das Gutachten der Behörde enthält folgende Informationen:
- a)
- Identität und Charakterisierung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland,
- b)
- die Bewertung der bisherigen sicheren Verwendung in einem Drittland,
- c)
- eine Gesamtrisikobewertung, in der, sofern möglich, die Sicherheit des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland festgestellt wird und ggf. Unsicherheiten und Einschränkungen hervorgehoben werden,
- d)
- Schlussfolgerungen,
- e)
- die Ergebnisse der Konsultationen, die während des Risikobewertungsprozesses gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchgeführt wurden.
(2) Die Kommission kann in ihrem Ersuchen um ein Gutachten der Behörde zusätzliche Informationen anfordern.
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