Artikel 10 VO (EU) 2017/2468

In das Gutachten der Behörde aufzunehmende Informationen

(1) Das Gutachten der Behörde enthält folgende Informationen:

a)
Identität und Charakterisierung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland,
b)
die Bewertung der bisherigen sicheren Verwendung in einem Drittland,
c)
eine Gesamtrisikobewertung, in der, sofern möglich, die Sicherheit des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland festgestellt wird und ggf. Unsicherheiten und Einschränkungen hervorgehoben werden,
d)
Schlussfolgerungen,
e)
die Ergebnisse der Konsultationen, die während des Risikobewertungsprozesses gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchgeführt wurden.

(2) Die Kommission kann in ihrem Ersuchen um ein Gutachten der Behörde zusätzliche Informationen anfordern.

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