ANHANG VO (EU) 2017/2470

UNIONSLISTE NEUARTIGER LEBENSMITTEL

Inhalt der Liste

1.
Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.
2.
Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

Erste Spalte:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Zweite Spalte:
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte
Dritte Spalte:
zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften
Vierte Spalte:
sonstige Anforderungen

3.
Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

Erste Spalte:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Zweite Spalte:
Spezifikationen

Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
N-Acetyl-D-Neuraminsäure Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet N-Acetyl-D-Neuraminsäure.

Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013(1) 0,05 g/l rekonstituierte Nahrung
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,05 g/kg feste Nahrung
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,2 g/l (Getränke)

1,7 g/kg (Riegel)

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission(2) 1,25 g/kg
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,05 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt

0,05 g/l (Getränke)

0,4 g/kg (feste Nahrung)

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

0,05 g/l (Getränke)

0,25 g/kg (feste Nahrung)

Getreideriegel 0,5 g/kg
Tafelsüßen 8,3 g/kg
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis 0,05 g/l
Aromatisierte Getränke 0,05 g/l
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen 0,2 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG(3)

300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

55 mg/Tag für Säuglinge

130 mg/Tag für Kleinkinder

250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (g/100 g)

(als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Cricket One Co. Ltd” , 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)‚ nur von „Cricket One Co. Ltd” in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Cricket One Co. Ltd” .

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen 2
Getreideriegel 3
Vormischungen für Backwaren (trocken) 3
Kekse 1,5
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 0,25
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3
Soßen 1
Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren 1
Molkenpulver 3
Fleischanaloge 5
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 1
Snacks auf Maismehlbasis 4
Bierähnliche Getränke 0,1
Schokoladenerzeugnisse 2
Nüsse und Ölsaaten 2
Snacks außer Chips 5
Fleischzubereitungen 2
Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab) Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Baobab-Fruchtfleisch” .
Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
1.
Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) oder Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer).
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.
3.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter oder pulverisierter Form enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028.

Getreideriegel

25 (getrocknet)

25 (Pulver)

Brot und Brötchen 20 (Pulver)
Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien

10 (getrocknet)

10 (Pulver)

Porridge 15 (Pulver)
Vormischungen (trocken) für Backwaren 10 (Pulver)
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren 10 (Pulver)
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren

28 (gefroren oder als Paste)

10 (Pulver)

Molkenpulver 35 (Pulver)
Suppen 15 (Pulver)
Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis 5 (Pulver)
Gerichte auf Pizzabasis

5 (getrocknet)

5 (Pulver)

Nudeln 10 (Pulver)
Snacks außer Chips

10 (getrocknet)

10 (Pulver)

Chips 10 (Pulver)
Cracker und Brotstangen 10 (Pulver)
Erdnussbutter 15 (Pulver)
Verzehrfertige herzhafte Sandwiches 20 (Pulver)
Fleischzubereitungen

14 (gefroren oder als Paste)

5 (Pulver)

Fleischanaloge

40 (gefroren oder als Paste)

15 (Pulver)

Analoge von Milch und Milchprodukten 10 (Pulver)
Schokoladenerzeugnisse 5 (Pulver)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 4 g/Tag (Pulver)
Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans
Akkermansia muciniphila (pasteurisiert) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3,4 × 1010 Zellen/Tag Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet pasteurisierte Akkermansia muciniphila.

Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert. Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel pasteurisierte Akkermansia muciniphila nur von A-Mansia Biotech S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Mansia Biotech S.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3,4 × 1010 Zellen/Tag Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
L-Alanyl-L-Glutamin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp..
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) 60 mg/100 ml
Allanblackia-Saatöl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Allanblackia-Saatöl
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis 30 g/100 g
Mischungen aus pflanzlichen Ölen (*) und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer” fallen) 30 g/100 g
(*)
Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln
Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei ( „Ashitaba-Stängelsaft” ) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (für den Saft)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei).

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei (Ashitaba-Stängelsaft) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 20. August 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.

Antragsteller: Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc., 1547 Palos Verdes Mall No 131, Walnut Creek, California 94597, Vereinigte Staaten von Amerika.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel — Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei ( „Ashitaba-Stängelsaft” ) — nur von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. August 2029.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 137 mg/Tag
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba).
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 ml
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba).
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 ml
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform.
2.
Die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel, die Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 990 mg/Tag
Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Juni 2028.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 350 mg/Tag
Biomasse aus Apfel-Zellkultur Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 0,15 mg/Tag
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Biomasse aus Apfel-Zellkultur” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren verzehrt werden sollten.
Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus Mortierella alpina oder Mortierella-alpina-Öl.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Arganöl aus Argania spinosa Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Arganöl” , und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis „Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel” zu versehen.
Als Würzmittel Keine Angabe
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für Astaxanthin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:

a)
wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden
b)
von Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren
c)
von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren(11)
d)
von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren(11)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren
5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren
8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren
Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Teilweise hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis” .

Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zugelassen am 10. Januar 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Evergrain LLC, 3205 S. 9th St, St. Louis, Missouri, 63118, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) nur von Evergrain LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Evergrain LLC.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 10. Januar 2029.

Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln 5 g/100 g
Süßwaren (auch Schokolade) 5 g/100 g
Frühstückscerealien 5 g/100 g
Nudeln sowie Gerichte auf Basis von Reis (oder anderem Getreide) 8 g/100 g
Suppen (Trockenmischung) 50 g/100 g
Suppen (verzehrfertig) 5 g/100 g
Soßen 10 g/100 g
Getrocknete Soßenzubereitung 50 g/100 g
Fleisch-Analoge 15 g/100 g
Getreideriegel 30 g/100 g
Butter und Margarine/Ölmischungen 10 g/100 g
Speiseeis auf Basis von Milch-Analogen 10 g/100 g
Milch-Analoge 5 g/100 ml
Nuss-/Samenpaste bzw. -emulsion 15 g/100 g
Energiegetränke 8 g/100 ml
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 5 g/100 ml
Colaartige Getränke 5 g/100 g
Getränkepulver 90 g/100 g
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis 5 g/100 ml
Sahne-, Käse- und Joghurt-Analoge (außer Soja) 10 g/100 g
Hummus 10 g/100 g
Alkoholfreies Bier 5 g/100 ml
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 30 g/100 g
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen 3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (Ocimum basilicum)
Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis.

Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kemin Foods L.C., 1900 Scott Avenue, Des Moines, IA 50317, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Getreideriegel 670 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 600 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

100 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

150 mg/Tag für Kinder im Alter von 10 bis 17 Jahren

200 mg/Tag für Erwachsene

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nur von Kindern über 3 Jahren/Kindern über 9 Jahren/Erwachsenen verzehrt werden sollten.
Betain Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (7)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Betain” .

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten.

Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Betain” nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024.

Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler 60 mg/100 g
Protein- und Getreideriegel für Sportler 500 mg/100 g
Mahlzeitersatz für Sportler 20 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

500 mg/100 g (Riegel)

136 mg/100 g (Suppe)

188 mg/100 g (Porridge)

60 mg/100 g (Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene 400 mg/Tag
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)” oder „Fermentierter Sojaextrakt” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 4,5 g/Tag
Rinder-Lactoferrin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lactoferrin aus Kuhmilch” .
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) 100 mg/100 ml
Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) 200 mg/100 g
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) 670 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag
Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g
Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) 330 mg/100 g
Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) 50 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke 120 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Erzeugnisse auf Käsebasis 2000 mg/100 g
Speiseeis 130 mg/100 g
Kuchen und feine Backwaren 1000 mg/100 g
Bonbons 750 mg/100 g
Kaugummi 3000 mg/100 g
Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Molkenprotein-Isolat aus Milch” .

Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen:

„Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 (*) Jahren verzehrt werden.”

(*)
Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Pulver)
3,9 mg/100 ml (rekonstituiert)
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Pulver)
4,2 mg/100 ml (rekonstituiert)
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 300 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)
3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)
30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)
4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)
58 mg/Tag für Kleinkinder
380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren
610 mg/Tag für Erwachsene
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 25 mg/Tag für Säuglinge
58 mg/Tag für Kleinkinder
250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren
610 mg/Tag für Erwachsene
Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch” oder β-Lactoglobulin aus Kuhmilch.

Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Januar 2028

Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 25
Molkenpulver (rekonstituiert) 8
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse 12
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Osteopontin aus Kuhmilch Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Osteopontin aus Kuhmilch” .

Zugelassen am 26. März 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Osteopontin aus Kuhmilch in der Union nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26. März 2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013(12)

151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,

das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung

des Herstellers rekonstituiert wird

Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013(12)

151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,

das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung

des Herstellers rekonstituiert wird

Getränke auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind

151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,

das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Saatöl aus Buglossoides arvensis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Raffiniertes Öl aus Buglossoides.
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge 250 mg/100 g
75 mg/100 g bei Getränken
Käse und Käseprodukte 750 mg/100 g
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) 750 mg/100 g
Frühstückscerealien 625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Öl aus Calanus finmarchicus Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier).
2.
Die Kennzeichnung von Öl aus Calanus finmarchicus enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verzehrt werden sollten:

a)
wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden;
b)
von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren;
c)
von Kindern unter 14 Jahren, wenn die Zutat ≥ 0,1 % Astaxanthin enthält.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthinester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

2,3 g/Tag (von 0,1 % auf ≤ 0,25 % Astaxanthin-Ester, was ≤ 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren

Calciumfructoborat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Calciumfructoborat” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Calciumfructoborat enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 23. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: VDF FutureCeuticals, Inc., 300 West 6th Street Momence, Illinois 60954, Vereinigte Staaten.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Calciumfructoborat” nur von VDF FutureCeuticals, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von VDF FutureCeuticals, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2026

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende 220 mg/Tag
Calcium-L-Methylfolat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Folsäure) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Calcium-L-Methylfolat” .
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
Calcidiol-Monohydrat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Calcidiol-(Calcifediol-)Monohydrat (Vitamin D)” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 11 Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 1. Mai 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DSM Nutritional Products Ltd., Wurmisweg 576, 4303 Kaiseraugst, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat nur von DSM Nutritional Products Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DSM Nutritional Products Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Mai 2029.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

10 μg/Tag für Kinder ab 11 Jahren und Erwachsene

5 μg/Tag für Kinder von 3 bis 10 Jahren

Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Nüsse von Canarium ovatum und/oder „Pilinüsse” und/oder Pili (Canarium ovatum) -Nüsse.
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Kaschu- und Walnüsse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe
Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ( „Kanaribaum” ) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
1.
Die Bezeichnung des traditionellen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet getrocknete Kanarinüsse (Canarium indicum).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nüsse bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Haselnüsse, Kaschunüsse und Pistazien allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe
Cellobiose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Cellobiose” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Cellobiose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 1. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: SAVANNA Ingredients GmbH, Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Cellobiose nur von der SAVANNA Ingredients GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung der SAVANNA Ingredients GmbH.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Juni 2028.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 3 g/Tag
Trockenfleisch, Dosenfleisch, rohes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch oder gegartes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch 2 g/100 g
Frische Rohwurst oder Wurst(teil)konserven 2 g/100 g
Streichfähige Spezialitäten auf Fleischbasis 2 g/100 g
Streichfähige Spezialitäten auf Leberbasis 2 g/100 g
Trockenzubereitungen für Gewürzsoßen 40 g/100 g
Tafelsüßen in Pulverform 60 g/100 g
Tafelsüßen in Tablettenform 60 g/100 g
Cetylierte Fettsäuren Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Zubereitung aus cetylierten Fettsäuren” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Pharmanutra S.p.A., Via Delle Lenze 216/b, 56122 Pisa, Italien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel cetylierte Fettsäuren in der Union nur von Pharmanutra S.p.A. in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmanutra S.p.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1,6 g/Tag
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)” oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)” .
Kaugummi 8 %
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)” oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)” .
Kaugummi 2 %
Chiaöl aus Salvia hispanica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chiaöl (Salvia hispanica).
Fette und Öle 10 %
Reines Chiaöl 2 g/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 g/Tag
Chiasamen (Salvia hispanica) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chiasamen (Salvia hispanica).
Broterzeugnisse 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)
Backwaren 10 % ganzer Chiasamen
Frühstückscerealien 10 % ganzer Chiasamen
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten 5 % ganzer Chiasamen
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen
Chiasamen als solcher
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge
Speiseeis
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen)
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen
Chitin-Glucan aus Aspergillus niger Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chitin-Glucan aus Aspergillus niger.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 5 g/Tag
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 5 g/Tag
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus oder Chitosanextrakt aus Aspergillus niger.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln
Chondroitinsulfat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 1200 mg/Tag
Chrompicolinat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Gesamtchrom Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chrompicolinat” .
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 250 μg/Tag
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006(4) angereicherte Lebensmittel
Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten(11).

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46 μg Chrom pro Tag entspricht

4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92 μg Chrom pro Tag entspricht

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Cistus incanus L. Pandalis (Kraut).
Kräutertees Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag)
Citicolin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Citicolin” .
2.
Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1000 mg pro Tag
Clostridium butyricum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588) oder Clostridium butyricum (CBM 588).
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,35 × 108 KBE/Tag
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulpe der Kaffeekirsche” und/oder „Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)” , und/oder „Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche” und/oder „getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche” .

Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: „Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende” im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben.

Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen).
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke
D-Ribose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Ribose” .

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten.

Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „D-Ribose” nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024.

Getreideriegel 0,20 g/100 g
Feine Backwaren 0,31 g/100 g
Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel) 0,17 g/100 g
Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes) 0,08 g/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks 0,80 g/100 g
Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 3,3 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 0,13 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform) 3,30 g/100 g
Süßwaren 0,20 g/100 g
Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung) 0,23 g/100 g
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht.
Getreideriegel 1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht.
Getränke auf Milchbasis
Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden.
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag
Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Koriandersamenöl” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 600 mg/Tag
Pulver aus Cranberry-Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus Cranberry-Extrakt” .

Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-Middleboro, MA, 02349, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Pulver aus Cranberry-Extrakt” nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 350 mg/Tag
Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida.
Kräutertees Im Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG(5)
Kompott
α-Cyclodextrin Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Alpha-Cyclodextrin” oder „α-Cyclodextrin” .
γ-Cyclodextrin Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Gamma-Cyclodextrin” oder „γ-Cyclodextrin” .

Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis).
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dextran” .
Backwaren 5 %
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)” .
Bratöle
Streichfette
Salatsoßen
Mayonnaise
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)
Backwaren
Joghurtartige Erzeugnisse
Dihydrocapsiat (DHC) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dihydrocapsiat” .
2.
Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als „nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet” ausgewiesen.
Getreideriegel 9 mg/100 g
Kekse und Kräcker 9 mg/100 g
Knabberartikel auf Reisbasis 12 mg/100 g
Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis 1,5 mg/100 ml
Gemüsegetränke 2 mg/100 ml
Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis 1,5 mg/100 ml
Aromatisiertes Wasser — ohne Kohlensäure 1 mg/100 ml
Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien 2,5 mg/100 g
Andere Cerealien 4,5 mg/100 g
Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis 4 mg/100 g
Puddingmischungen (verzehrfertig) 2 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis 2 mg/100 g
Schokoladenerzeugnisse 7,5 mg/100 g
Bonbons 27 mg/100 g
Zuckerfreie Kaugummis 115 mg/100 g
Kaffeeweißer 40 mg/100 g
Süßungsmittel 200 mg/100 g
Suppe (verzehrfertig) 1,1 mg/100 g
Salatsoßen 16 mg/100 g
Pflanzliches Protein 5 mg/100 g
Genussfertige Mahlzeiten 3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 1 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 mg/Einzelaufnahme

9 mg/Tag

Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform 14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml
Getrocknete Zellen von Euglena gracilis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten(11).

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.

Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel 630 mg/100 g
Joghurt 150 mg/100 g
Joghurtgetränke 95 mg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen 120 mg/100 g
Getränke mit Fruchtgeschmack 40 mg/100 g
Getränke als Mahlzeitersatz 75 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge

100 mg/Tag für Kleinkinder

150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre)

375 mg/Tag für Erwachsene

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 190 mg/Mahlzeit
Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora.

Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehrgebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 9,4 mg/Tag
Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt von Echinacea angustifolia aus ZellkulturenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel von Echinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt von Echinacea purpurea aus ZellkulturenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln
Öl aus Echium plantagineumSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalt an Stearidonsäure (STA)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Echium-Öl” .
Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke
Käsezubereitungen750 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen750 mg/100 g
Frühstückscerealien625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Phlorotannine aus Ecklonia cavaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Phlorotannine aus Ecklonia cava.

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

a)
Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18(*) Jahren verzehrt werden.
b)
Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde.
c)
Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden.
(*)
Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren

163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;

230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren;

263 mg/Tag für Erwachsene

Eimembran-HydrolysatSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eimembran-Hydrolysat” .

Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Eimembran-Hydrolysat” nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung450 mg/Tag
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
L-ErgothioneinSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein” .
Alkoholfreie Getränke0,025 g/kg
Getränke auf Milchbasis0,025 g/kg
Frischmilcherzeugnisse(*)0,040 g/kg
Getreideriegel0,2 g/kg
Schokoladenerzeugnisse0,25 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

(*)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet geröstete Samen von Euryale ferox oder geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)
Verarbeitete Nüsse
Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai).

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung175 mg/Tag
Eisen(III)-Natrium-EDTASpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(III)-Natrium-EDTA” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

18 mg/Tag für Kinder

75 mg/Tag für Erwachsene

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/201312 mg/100 g
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Eisen(II)-AmmoniumphosphatSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(II)-Ammoniumphosphat” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Peptide aus dem Fisch Sardinops sagaxSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Peptiderzeugnis aus FischDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Peptide aus Fisch (Sardinops sagax).
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Frühstückscerealien2 g/100 g
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver0,3 g/100 g (verzehrfertig)
Flavonoide aus Glycyrrhiza glabraSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L..
2.
In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

a)
das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte;
b)
das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und
c)
höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten.

3.
Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.
Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.
Getränke auf Milchbasis120 mg/Tag
Getränke auf Joghurtbasis
Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG120 mg/Tag
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013120 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013120 mg/Tag
Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)Keine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.), Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) oder konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.), je nach der verwendeten Form.
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosusSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung250 mg/Tag
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifidaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung250 mg/Tag
2-FucosyllactoseSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2’-Fucosyllactose” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2’-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’- Fucosyllactose verzehrt werden.
3.
Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2’-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose verzehrt werden.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis1,2 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer1,2 g/l für Getränke
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
400 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel12 g/kg
Tafelsüßen200 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20133,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20133,64 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/201312 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20134,8 g/l für Getränke
40 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/201460 g/kg
Aromatisierte Getränke1,2 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte9,6 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung
1,2 g/Tag für Kleinkinder

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ( „2'-FL/DFL” )

(mikrobiell)

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2'-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden.

Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse2,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

2,0 g/l (Getränke)

20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

2,0 g/l (Getränke)

20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke)2,0 g/l
Getreideriegel20 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

4,0 g/l (Getränke)

40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge4,0 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

3-Fucosyllactose (3-FL)

(mikrobiell)

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3-Fucosyllactose” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

a)
bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzter 3-Fucosyllactose am selben Tag;
b)
von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren

Zugelassen am 12. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DuPont Nutrition & Biosciences ApS, Langebrogade 1, 1001 Copenhagen K, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von DuPont Nutrition & Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition & Biosciences ApS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Dezember 2026.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse0,85 g/l
Nicht aromatisierte und aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Milchprodukt-Analoge0,85 g/l (Getränke)
8,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte Getränke, Energydrinks und Sportgetränke1,0 g/l
Getreideriegel30,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,85 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
3,0 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20132,0 g/l (Getränke)
30,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder5,0 g/Tag

3-Fucosyllactose ( „3-FL” )

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3-Fucosyllactose” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.

Zugelassen am 25.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Chr. Hansen A/S” , Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von Chr. Hansen A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25.1.2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,90 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,20 g/l oder 1,20 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsanforderungen der Säuglinge und Kleinkinder, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,9 g/l oder 0,9 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 0-6 Monaten bestimmt sind) und 1,2 g/l oder 1,2 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 6-12 Monaten und/oder Kleinkinder bestimmt sind) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder3 g/Tag

3-Fucosyllactose ( „3-FL” )

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

(ausgedrückt als 3-Fucosyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3-Fucosyllactose” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

(a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
(b)
sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.

Zugelassen am 12. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. November 2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse2,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis2,0 g/l (Getränke)
4,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt2,0 g/l (Getränke)
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getreideriegel25,0 g/kg
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)1,25 g/l
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20132,0 g/l (Getränke)
25,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 4,0 g/l oder 4,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder4,0 g/Tag
Galacto-OligosaccharidSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg fertiges Lebensmittel)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG0,333
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder0,450 (entsprechend 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis zu einer Höchstmenge von 16,2 g/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen solche für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 0,128 (entsprechend einer Höchstmenge von 8,25 g Galacto-Oligosaccharid pro Tag)
Milch0,020
Milchgetränke0,030
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)0,020
Milchersatzgetränke0,020
Joghurt0,033
Dessertspeisen auf Milchbasis0,043
Gefrorene Milchdesserts0,043
Fruchtgetränke und Energydrinks0,021
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge0,012
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder0,025
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder0,024
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder0,027
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder0,143
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder0,027
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler0,013
Saft0,021
Obstpiefüllungen0,059
Fruchtzubereitungen0,125
Riegel0,125
Getreide0,125
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,008
Milchsüßwaren0,05
Käse und Schmelzkäse0,1
Butter und Streichfette0,1
Glucosamin HClSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Glucosaminsulfat KClSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Glucosaminsulfat NaClSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
GuarkernmehlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Guarkernmehl” .
2.
Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf das mögliche Risiko von Verdauungsbeschwerden in Verbindung mit der Exposition von Kindern unter 8 Jahren anzubringen.

Beispiel: „Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren.”

3.
Bei Milchprodukten mit Cerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit dem Milchprodukt zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko einer Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen.
Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis1,5 g/100 g
Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies)1,8 g/100 g
Kompott aus Obst oder Gemüse3,25 g/100 g
Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung

10 g/100 g in den Getreideflocken

Nichts im Milchprodukt

1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt

Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte MilchprodukteSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form).
HydroxytyrosolSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet „Hydroxytyrosol” .

In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

a)
Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.
b)
Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden.
Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(6)), die als solche in Verkehr gebracht werden0,215 g/kg
Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden0,175 g/kg
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eis-strukturierendes Protein” .
Speiseeis0,01 %
Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa.
KräuterteesIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Aufguss aus Kaffeeblättern” oder „Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern” , je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke(13)
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen)(13)
Eisenhydroxid-Adipat-TartratSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (Nano)” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren/Kindern unter 4 Jahren (*) verzehrt werden sollten.

(*)
Je nach der Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 28.8.2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Nemysis Limited, Suite 4.01 Ormond Building, 31-36 Ormond Quay Upper, Arran Quay, Dublin 7, D07 F6DC, Dublin, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat” nur von Nemysis Limited in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nemysis Limited.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 28.8.2027

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene≤ 100 mg/Tag (≤ 30 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ausgenommen Kinder unter 4 Jahren≤ 50 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Eisen-MilchkaseinatSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen-Milchkaseinat” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nicht von Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Eisen-Milchkaseinat enthaltende Lebensmittel und/oder andere Lebensmittel mit zugesetztem Eisen verzehrt werden.

Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Société des Produits Nestlé S.A.” , Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.

Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g)
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g)
Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g)
Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis1050 mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g)
Getreideriegel350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g)
Nudeln außer Glasnudeln75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g)
Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond)4750 mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g)
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g)
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag)
Isomalto-OligosaccharidSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomalto-Oligosaccharid” .
2.
Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, müssen als „Quelle von Glucose” ausgewiesen werden.
Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke6,5 %
Energydrinks5,0 %
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke)6,5 %
Fruchtsäfte5 %
Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte5 %
Andere alkoholfreie Getränke5 %
Getreideriegel10 %
Kekse und ähnliches Kleingebäck20 %
Frühstücksgetreideriegel25 %
Bonbons97 %
Kaubonbons/Schokoriegel25 %
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis)20 %
IsomaltuloseKeine Angabe
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomaltulose” .
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen „Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle” .
Isomaltulose-pulverSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomaltulosepulver” .
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen „Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle.”
Alle Lebensmittel, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (g/100 g)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Kerne von essbarer Jatropha curcas L.

Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „JatroSolutions GmbH” , Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel, Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L., nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von der JatroSolutions GmbH.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Juli 2027

Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse
Getreideriegel5
Frühstückscerealien5
Getrocknete Früchte5
LactitSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lactit” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene20 g/Tag
Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose ( „LNFP-I und 2’-FL” ) (erzeugt mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

(ausgedrückt als Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose ( „LNFP-I und 2’-FL” ) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass

a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten und
b)
dass sie nicht verwendet werden sollten, falls am selben Tag andere Lebensmittel unter Zusatz des Gemischs aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose und/oder Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose verzehrt werden.

Zugelassen am 19.8.2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel — das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose — nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.8.2029.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20132,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20132,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse1,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis1,5 g/l (Getränke)
3,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt1,5 g/l (Getränke)
15,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse1,5 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls über den für die vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien festgelegten Höchstgehalten oder mehr als 2,0 g/l oder 2,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls über den für die vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien festgelegten Höchstgehalten oder mehr als 4,5 g/Tag im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20133,0 g/l (Getränke)
4,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)1,5 g/kg
Getreideriegel15,0 g/kg
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,5 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
9,1 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern4,5 g/Tag
Lacto-N-neotetraoseSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Lacto-N-neotetraose.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.
3.
Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,6 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,6 g/l für Getränke
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt0,6 g/l für Getränke
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer0,6 g/l für Getränke
6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
200 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel6 g/kg
Tafelsüßen100 g/k
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20136 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20132,4 g/l für Getränke
20 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission30 g/kg
Aromatisierte Getränke0,6 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte4,8 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

0,6 g/Tag für Kleinkinder

Lacto-N-tetraose ( „LNT” )

(mikrobiell)

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Lacto-N-tetraose.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden.

Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre).

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse1,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

1,0 g/l (Getränke)

10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

1,0 g/l (Getränke)

10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke)1,0 g/l
Getreideriegel10 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

2,0 g/l (Getränke)

20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene

Lacto-N-tetraose ( „LNT” )

(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Lacto-N-tetraose.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Lacto-N-tetraose enthalten.

Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Chr. Hansen A/S” , Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose nur von „Chr. Hansen A/S” in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Chr. Hansen A/S” .

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern4,6 g/Tag

Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Haskap-Beeren” (Lonicera caerulea).
Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa) oder Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa).
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG10 g/Tag
LycopinSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin” .
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG15 mg/Tag
Lycopin aus Blakeslea trisporaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin” .
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2.5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG15 mg/Tag
Lycopin aus TomatenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin” .
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG15 mg/Tag
Lycopin-Oleoresin aus TomatenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an LycopinDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten” .
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Lysozymhydrolysat aus HühnereiweißSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene1000 mg/Tag
MagnesiumcitratmalatSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnesiumcitratmalat” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
MagnolienrindenextraktSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnolienrindenextrakt” .
Pfefferminz (Süßwaren)0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt.
Kaugummi
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren BestandteilenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Maiskeimölauszug” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2 g/Tag
Kaugummi2 %
MethylcelluloseSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Methylcellulose” .Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden.
Speiseeis2 %
Aromatisierte Getränke
Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte
Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis)
Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott)
Suppen und Brühen
1-MethylnicotinamidchloridSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „1-Methylnicotinamidchlorid” .

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

„Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.”

Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90 530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende58 mg/Tag
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, GlucosaminsalzSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz” oder „5MTHF-Glucosamin” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an SiliciumDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form)10,40 mg/Tag
Mononatriumsalz der L-5-MethyltetrahydrofolsäureSpezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

(ausgedrückt als Folsäure)

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure (Folsäure)” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kinder unter 3 Jahren) verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Merck & Cie KmG, Im Laternenacker 5, 8200 Schaffhausen, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure nur von Merck & Cie KmG in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Merck & Cie KmG.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und KleinkinderGemäß der Richtlinie 2002/46/EG
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte LebensmittelGemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata).

Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, CA 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027.

Proteinerzeugnisse20 g/100 g
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz” .
Brotprodukte2 ml/100 g
Erfrischungsgetränke0,5 ml/100 ml
Fertiggerichte2,5 ml je Mahlzeit
Lebensmittel auf Joghurtbasis1,5 ml/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2,5 ml je Tagesdosis
Nicotinamid-RibosidchloridSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nicotinamid-Ribosidchlorid” .

Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, CA 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

300 mg/Tag für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende

230 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und StillendeEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
(1)
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nicotinamid-Ribosidchlorid” .
(2)
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, enthält einen Hinweis darauf, dass diese Lebensmittel nur von Personen über 18 Jahre und ausgenommen Schwangere und Stillende verzehrt werden sollte.
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende500 mg/Tag
Mahlzeitersatz für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag)
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saft” oder Morinda-citrifolia-Saft.
Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar

30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft)

oder

20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saftpulver” oder Morinda-citrifolia-Saftpulver.
Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet

bei Fruchtpüree:

Morinda-citrifolia-Fruchtpüree oder „Noni-Fruchtpüree” ,

bei Fruchtkonzentrat:

Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat oder „Noni-Fruchtkonzentrat” .

Fruchtpüree
Bonbons/Süßwaren45 g/100 g
Getreideriegel53 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)53 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke11 g/100 g
Eiscreme und Sorbet31 g/100 g
Joghurt12 g/100 g
Kekse53 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck53 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn)88 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG

133 g/100 g

Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt.

Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren31 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel88 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG26 g/Tag
Fruchtkonzentrat
Bonbons/Süßwaren10 g/100 g
Getreideriegel12 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)12 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke3 g/100 g
Eiscreme und Sorbet7 g/100 g
Joghurt3 g/100 g
Kekse12 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck12 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn)20 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG30 g/100 g
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren7 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel20 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG6 g/Tag
Noni-Blätter (Morinda citrifolia)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Blätter” oder Blätter von Morinda citrifolia.
2.
Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden sollten.
Für die Zubereitung von AufgüssenFür die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Morinda-citrifolia-Fruchtpulver oder „Noni-Fruchtpulver” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2,4 g/Tag
Mikroalge Odontella auritaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Mikroalge Odontella aurita.
Aromatisierte Teigwaren1,5 %
Fischsuppen1 %
Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten0,5 %
Brühe-Zubereitungen1 %
Kräcker1,5 %
Panierter Tiefkühlfisch1,5 %
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Phytosterinen/PhytostanolenGemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
1.
Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.
2.
Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.
3.
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.
Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z. B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde
Sojagetränke
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Aus Kalmaren gewonnenes ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte für die Summe aus DHA und EPADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kalmarenöl” .
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Backwaren (Brot und Brötchen)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)60 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung200 mg/Mahlzeit
Extrakt aus Panax notoginseng und rAstragalus membranaceusSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, CA 92821, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere35 mg/Tag
Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)
Pulver mit hohem Proteingehalt
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation0,7 %
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation0,7 %
Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt0,7 %
Süßwaren10 %
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates(8) und Gemüsesäfte2,5 %
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse2,5 %
Aromatisierte Getränke3 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder7,5 g/Tag
Pulver mit hohem Fasergehalt

Zugelassen für die Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnissen am 13. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA, Luis Pasteur 5850, Oficina 403, Quinto Piso. Vitacura, Santiago (Chile). Solange der Datenschutz gilt, darf teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) mit hohem Fasergehalt zur Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (einschließlich Gerichten auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren und Proteinerzeugnissen in der Union nur von dem Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützten Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13. November 2028.

Süßwaren4 %
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte2,5 %
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse4 %
Aromatisierte Getränke4 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder12 g/Tag
Kuchen und feine Backwaren5 g/100 g
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse)10 g/100 g
Brot und Brötchen10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren8 g/100 g
Proteinerzeugnisse10 g/100 g

Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und

Brassica napus L.

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus teilweise entfetteten Samen” .

Lebensmittel, die Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. undBrassica napus L. enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Riegel aus Mischgetreide20 g/100 g
Müsli und ähnliche Frühstückscerealien20 g/100 g
Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte20 g/100 g
Snacks (außer Kartoffelchips)15 g/100 g
Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z. B. Samen, Rosinen, Kräuter)7 g/100 g
Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission7 g/100 g
Mehrkornbrot und -brötchen7 g/100 g
Fleischersatz10 g/100 g
Fleischklöße10 g/100 g
Hochdruck-pasteurisierte FruchtzubereitungenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteNeben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort „hochdruckpasteurisiert” anzugeben.

Art der Früchte:

Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere

Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und ReisproteinSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein” .

Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MycoTechnology, Inc., 18250 E. 40th Avenue, Suite 50, Aurora, 80011 Colorado, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein nur von MycoTechnology, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MycoTechnology, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizza5 g/100 g
Frühstückscerealien und Getreideriegel33 g/100 g
Frucht- und Gemüsegetränke20 g/100 ml
Instant-Getränkepulver93 g/100 g
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse7 g/100 g
Milchprodukt-Analoge und milchfreier Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung11 g/100 g
Fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis5 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren15 g/100 g
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse14 g/100 g
Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver3 g/100 g
Salate26 g/100 g
Fleisch-Analoge40 g/100 g
Milchgetränke1 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung1 g/100 g
PhenylcapsaicinSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phenylcapsaicin” .

Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Phenylcapsaicin” nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren2,5 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren2,5 mg/Tag
Phosphatierte MaisstärkeSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Maisstärke” .
Backwaren15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatierte WeizenstärkeSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Weizenstärke” .
Backwaren15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatidylserin aus Fisch-PhospholipidenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalt an PhosphatidylserinDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fisch-Phosphatidylserin” .
Getränke auf Joghurtbasis50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis3500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Getreideriegel350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG300 mg/Tag
Phosphatidylserin aus Soja-PhospholipidenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalt an PhosphatidylserinDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin” .
Getränke auf Joghurtbasis50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Getreideriegel350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und PhosphatidsäureSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalt an PhosphatidylserinDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure” .Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt.
Frühstückscerealien80 mg/100 g
Getreideriegel350 mg/100 g
Lebensmittel auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis80 mg/100 g
Joghurtdrinks50 mg/100 g
Joghurtähnliche Sojadrinks50 mg/100 g
Pulver auf Milchpulverbasis3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG800 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipide aus EigelbSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Keine Angabe
PhytoglycogenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phytoglycogen” .
Verarbeitete Lebensmittel25 %
Phytosterine/PhytostanoleSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteGemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Reisgetränke
1.
Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) zugesetzte Phytosterine/Phytostanole enthalten.

Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤ 30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Sojagetränke
Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3 g/Tag
PflaumenkernölSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Zum Braten und als WürzmittelIm Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte HydrolysateKeine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kartoffelprotein” .
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Prolyloligopeptidase” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung

120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag)

PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

PPI — Protease Picomole International

Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minorSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet — je nachdem, ob Lemna minor enthalten ist — Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor oder Proteinkonzentrat aus der Pflanze Lemna gibba.
2.
Weisen Lebensmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 signifikant ist, so ist der Vitamin-K-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben.

Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: ABC Kroos BV, Drosteweg 8, 8101 NB Raalte, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor nur von ABC Kroos BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ABC Kroos BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Getreideriegel10 g/100 g
abgepacktes Brot und abgepackte Brötchen1,7 g/100 g
Getränkemischungen in Pulverform20 g/100 g
Nudeln6 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene1 g/Tag
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet — je nachdem, ob Lemna minor enthalten ist — ,Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor‘ oder Proteinkonzentrat aus der Pflanze Lemna gibba.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen verzehrt werden sollten.
3.
Weisen Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG signifikant ist, so ist der Vitamin-K-Gehalt in der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, anzugeben.
Proteinextrakt aus der SchweineniereSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG12,6 mg Proteinextrakt aus der Schweineniere/Tag mit 0,9 mg Diaminoxidase (DAO)/Tag, in 3 Dosen pro Tag eingenommen, wobei jede Dosis höchstens 0,3 mg DAO enthält
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 12,6 mg Proteinextrakt aus der Schweineniere/Tag mit 0,9 mg DAO/Tag
Pyrrolochinolinchinon-DinatriumsalzSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz” .

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.

Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende20 mg/Tag
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren BestandteilenSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapsölauszug” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen
RapssamenproteinAls pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapssamenprotein” .
2.
Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen.
Raffiniertes Shrimps-Peptid-KonzentratSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat” .

Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat” nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung1200 mg/Tag
trans-ResveratrolSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet trans-Resveratrol.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene150 mg/Tag
trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet trans-Resveratrol.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln
HahnenkammextraktSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hahnenkammextrakt” oder „Junghahnenkammextrakt” .
Getränke auf Milchbasis40 mg/100 g oder mg/100 ml
Fermentierte Getränke auf Milchbasis80 mg/100 g oder mg/100 ml
Joghurtartige Erzeugnisse65 mg/100 g oder mg/100 ml
Fromage frais110 mg/100 g oder mg/100 ml
Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilisSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis).
Wie LeinölIm Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl
SalatrimsSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)” .
2.
Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann.
3.
Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind.
Back- und Süßwaren
DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte für die Summe aus DHA und EPADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende3000 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende450 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Fischanaloge300 mg/100 g
Fleischanaloge300 mg/100 g
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an DHADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree100 mg/100 g
Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an DHADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus den Mikroalgen Schizochytrium sp..
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren1 g/Tag
Schizochytrium sp.-ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an DHADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree100 mg/100 g
Schizochytrium sp. (T18)-ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree100 mg/100 g
Schizochytrium sp. (WZU477)-ÖlSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an DHADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..

Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre).

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an DHADie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium limacinum
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist,

Bambara (Vigna subterranea)-Samen/-Nuss/-Bohne/-Erdnuss

oder

Bambara (Vigna subterranea)-Samen-/-Nuss-/-Bohnen-/-Erdnuss-Mehl.

2.
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das traditionelle Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Samen und das Mehl aus den Samen von Vigna subterranea bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Erdnüsse und Sojabohnen allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
3.
Wenn die Samen in ungekochtem Zustand verkauft werden, muss die Kennzeichnung mit dem Hinweis versehen sein, dass sie vor dem Verzehr eingeweicht und gekocht werden sollten.
Keine Angabe
Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolyticaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten(3).

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG(11), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren

50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10 μg Selen pro Tag entspricht

100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20 μg Selen pro Tag entspricht

500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100 μg Selen pro Tag entspricht

800 mg/Tag für Erwachsene, was 160 μg Selen pro Tag entspricht

3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz

(mikrobiell)

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als 3’-Sialyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3’-Sialyllactose-Natriumsalz” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3’-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

a)
bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
b)
von Säuglingen und Kleinkindern

Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse0,25 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,25 g/l (Getränke)
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt0,25 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)0,25 g/l
Getreideriegel2,5 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,5 g/l (Getränke)
5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder0,5 g/Tag

3′-Sialyllactose-Natriumsalz ( „3′-SL” )

(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3′-Sialyllactose-Natriumsalz” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3′-Sialyllactose-Natriumsalz (3′-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass

a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, die 3′-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, verzehrt werden.

Zugelassen am 6. Februar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Chr. Hansen A/S” , Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3′-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Februar 2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,28 g/l oder 0,28 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder0,7 g/Tag

3′-Sialyllactose (3′-SL)-Natriumsalz

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als 3′-Sialyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3′-Sialyllactose-Natriumsalz” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3′-Sialyllactose (3′-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

(a)
bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3′-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
(b)
von Kindern unter 3 Jahren.

Zugelassen am 30. April 2024.

Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, Nakano Central Park South, Nakano 4-10-2, Nakano-ku Tokyo, 164-0001 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3′-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse0,25 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,25 g/l (Getränke)
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt0,25 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)0,25 g/l
Getreideriegel2,5 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder1,0 g/Tag

6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz

(mikrobiell)

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als 6’-Sialyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6’-Sialyllactose-Natriumsalz” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

a)
bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
b)
von Säuglingen und Kleinkindern

Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse0,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,5 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)0,5 g/l
Getreideriegel5,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,0 g/l (Getränke)
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder1,0 g/Tag

6-Sialyllactose-Natriumsalz (6-SL)

(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6′-Sialyllactose-Natriumsalz” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6′-Sialyllactose-Natriumsalz (6′-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass

a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, denen 6′-Sialyllactose-Natriumsalz zugesetzt wurde, verzehrt werden.

Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Chr. Hansen A/S” , Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6′-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,70 g/l oder 0,70 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder1,8 g/Tag

6′-Sialyllactose (6′-SL)-Natriumsalz

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte (ausgedrückt als 6′-Sialyllactose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6′-Sialyllactose-Natriumsalz” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6’-Sialyllactose (6’-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

a)
bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
b)
von Kindern unter 3 Jahren.

Zugelassen am 13.11.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, 1-9-2, Otemachi, Choyoda-ku Tokyo, 100-0004 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6’-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13.11.2028.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse0,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,5 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)0,5 g/l
Getreideriegel5,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,0 g/l (Getränke)
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder1,0 g/Tag

Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor).
Fermentierter SojabohnenextraktSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Sojabohnenextrakt” .
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende100 mg/Tag
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem SpermidingehaltSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und StillendeGleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin
SucromaltSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sucromalt” .
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glucose- und Fructosequelle ist.
Keine Angabe
Zuckerrohr-FaserSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
Brot8 %
Backwaren5 %
Fleischerzeugnisse3 %
Würzmittel und Gewürze3 %
Geriebene Käse2 %
Lebensmittel für spezielle Diäten5 %
Soßen2 %
Getränke5 %
Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)Keine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.), Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) oder Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.), je nach der verwendeten Form.
Sonnenblumenöl-ExtraktSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sonnenblumenöl-Extrakt” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG1,1 g/Tag
Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificumSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen, ausgenommen schwangere und stillende Frauen, verzehrt werden sollte.

Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden0,7 g/Tag
TetrahydrocurcuminoideSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Tetrahydrocurcuminoide” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Tetrahydrocurcuminoide enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nur von Erwachsenen, ausgenommen Schwangere und Stillende, verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die Curcumin und/oder Curcuminoide enthalten.

Zugelassen am 11. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Sabinsa Europe GmbH, Monzastraße 4, 63225 Langen, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Tetrahydrocurcuminoide nur von Sabinsa Europe GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Juli 2027.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende140 mg/Tag
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026.

Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform
Proteinerzeugnisse10 g/100 g
Kekse10 g/100 g
Gerichte aus Leguminosen10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren10 g/100 g
Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuiiSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii oder Getrocknete Mikroalgen T. chuii.

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: „Enthält geringfügige Mengen an Iod.” .

Soßen20 % oder 250 mg/Tag
Spezialsalze1 %
Würzmittel250 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg/Tag
Therapon barcoo/Omega-BarschWird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten)
D-TagatoseSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Tagatose” .
2.
Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” .
Keine Angabe
Stark taxifolinhaltiger ExtraktSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt” .
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst(*)0,020 g/kg
Kefir(*)0,008 g/kg
Buttermilch(*)0,005 g/kg
Milchpulver(*)0,052 g/kg
Sahne(*)0,070 g/kg
Sauerrahm(*)0,050 g/kg
Käse(*)0,090 g/kg
Butter(*)0,164 g/kg
Schokoladenerzeugnisse0,070 g/kg
Nichtalkoholische Getränke0,020 g/L
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren100 mg/Tag
(*)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
TrehaloseSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Trehalose” , was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss.
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: „Trehalose ist eine Glucosequelle” .
Keine Angabe
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalt an Vitamin D2
1.
Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus).
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen „der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht” oder der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht.
Pilze (Agaricus bisporus)20 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Vitamin D2Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe” oder Vitamin-D2-Hefe.
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen5 μg/100 g
Hefe-getriebene Feinbackwaren5 μg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGGemäß der Richtlinie 2002/46/EG
Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause

45 μg/100 g für frische Hefe

200 μg/100 g für getrocknete Hefe

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe” oder Vitamin-D2-Hefe.
2.
Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte.
3.
Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird.
Gerichte, einschl. Fertiggerichte (ausgenommen Suppen und Salate)3 μg/100 gDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe” oder Vitamin-D2-Hefe.
Suppen und Salate5 μg/100 g
Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln5 μg/100 g
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst1,5 μg/100 g
Verarbeitetes Gemüse2 μg/100 g
Brot und ähnliche Produkte5 μg/100 g
Frühstückscerealien4 μg/100 g
Teigwaren, Teige und gleichartige Erzeugnisse5 μg/100 g
Andere Erzeugnisse auf des Basis von Getreide3 μg/100 g
Gewürze, Würzmittel, Soßenzutaten, Dessertsoßen/Toppings10 μg/100 g
Proteinerzeugnisse10 μg/100 g
Käse2 μg/100 g
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis2 μg/100 g
Fermentierte Milch oder fermentierter Rahm1,5 μg/100 g
Milchpulver und -konzentrate25 μg/100 g
Erzeugnisse auf Milchbasis, Molke und Rahm0,5 μg/100 g
Analoge von Fleisch und Milchprodukten2,5 μg/100 g
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20135 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung5 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
UV-behandeltes BrotSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Vitamin D2Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D” zu ergänzen.
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage)3 μg Vitamin D2/100 g
UV-behandelte MilchSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Vitamin D3
1.
Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelt” .
2.
Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D” oder „Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D” beigefügt.
Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird5-32 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird1-15 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Vitamin D2-PilzpulverSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Vitamin D2(*)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver” oder Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Vitamin D2-Pilzpulver nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025.

Frühstückscerealien2,25 μg Vitamin D2/100 g
Hefe-getriebenes Brot und Gebäck2,25 μg Vitamin D2/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren2,25 μg Vitamin D2/100 g
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen1,125 μg Vitamin D2/100 ml
Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch)2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse)2,25 μg Vitamin D2/100 g
Mahlzeitenersatzriegel und Getränke2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Milchprodukt-Analoge2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Fleisch-Analoge2,25 μg Vitamin D2/100 g
Suppen und Brühen2,25 μg Vitamin D2/100 g
Extrudierte Gemüsesnacks2,25 μg Vitamin D2/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge15 μg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge15 μg/Tag
Vitamin D2-PilzpulverSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Vitamin D2
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Vitamin D2-Pilzpulver innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026;

Frühstückscerealien2,1 μg/100 g
Hefe-getriebenes Brot und gleichartiges Gebäck2,1 μg/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse2,1 μg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milch und Milchpulver21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Fleisch-Analoge2,1 μg/100 g
Suppen2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Extrudierte Gemüsesnacks2,1 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung2,1 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für SäuglingeEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder15 μg Vitamin D2/Tag
Vitamin-D2-PilzpulverSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml)
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, CA 95076, Vereinigte Staaten.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Vitamin-D2-Pilzpulver nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24. Januar 2028.

Milch-Analoge1,1
Andere Milchprodukt-Analoge als Milch2,2
Frühstückscerealien und Getreideriegel2,2
Suppen2,2
Trockensuppen22,5
Molkepulver14,1
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare1,1
Frucht-/Gemüsesaftpulver12,4
Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig)3,4
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis)1,1
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für SäuglingeEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der

Verordnung (EU) Nr. 609/2013

15 μg/Tag
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung5 μg/Mahlzeit
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder15 μg/Tag
Vitamin K2 (Menachinon)Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwendenDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Menachinon” oder Vitamin K2.
Extrakt aus WeizenkleieSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Weizenkleie” . „Extrakt aus Weizenkleie” darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht>werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden.
Bier und verwandte Produkte0,4 g/100 g
Fertiggetreideprodukte9 g/100 g
Milchprodukte2,4 g/100 g
Obst- und Gemüsesäfte0,6 g/100 g
Erfrischungsgetränke0,6 g/100 g
Fleischzubereitungen2 g/100 g
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)Spezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Wolffia arrhiza und Wolffia globosa oder Wolffia arrhiza oder Wolffia globosa, je nach verwendeter Pflanze.
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche
Xylo-OligosaccharideSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte(10)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Xylo-Oligosaccharide” .
Weißbrot14 g/kg
Vollkornbrot14 g/kg
Frühstückscerealien14 g/kg
Kekse14 g/kg
Sojagetränke3,5 g/kg
Joghurt(9)3,5 g/kg
Fruchtaufstriche30 g/kg
Schokoladenerzeugnisse30 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung2 g/Tag
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolyticaSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.
2.
Nahrungs-ergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, sollten mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica verzehrt werden.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung für die erwachsene Bevölkerung3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag)

Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 6 g/Tag
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20136 g/Tag
Nicht aromatisierte Milcherzeugnisse5 g/kg
Aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse10 g/kg
Käse und Käseprodukte (ohne Desserts)10 g/kg
Brotaufstriche auf Nussbasis30 g/kg
Verarbeitete Kartoffelprodukte10 g/kg
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse10 g/kg
Getreidekörner und Frühstückscerealien20 g/kg
Erzeugnisse aus Teigwaren und Nudeln10 g/kg
Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost10 g/kg
Brot und Brötchen6 g/kg
Feine Backwaren15 g/kg
Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse15 g/kg
Kräuter und Gewürze; Würzmittel50 g/kg
Suppen und Brühen5 g/kg
Soßen10 g/kg
Salate und würzige Brotaufstriche30 g/kg
Hefe und Hefeprodukte30 g/kg
Proteinerzeugnisse, ausgenommen Milcherzeugnis-Analoge und Getränkeweißer30 g/kg
Aromatisierte Getränke10 g/l
Kaffee, Kaffee-Extrakte20 g/kg
Andere nichtalkoholische Getränke10 g/l
Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis300 g/kg
Verarbeitete Nüsse20 g/kg
Hefe-Beta-GlucaneSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae).
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,275 g/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder1,275 g/Tag
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte1,3 g/kg
Getränke mit Fruchtgeschmack0,8 g/kg
Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken38,3 g/kg (Pulver)
Sonstige Getränke0,8 g/kg (trinkfertig)
7 g/kg (Pulver)
Getreideriegel6 g/kg
Frühstückscerealien15,3 g/kg
Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien1,5 g/kg
Kekse6,7 g/kg
Kräcker6,7 g/kg
Getränke auf Milchbasis3,8 g/kg
Fermentierte Milchprodukte3,8 g/kg
Milchprodukt-Analoge3,8 g/kg
Trockenmilch/Milchpulver25,5 g/kg
Suppen und Suppenmischungen0,9 g/kg (verzehrfertig)
1,8 g/kg (kondensiert)
6,3 g/kg (Pulver)
Schokolade und Süßwaren4 g/kg
Proteinriegel und -pulver19,1 g/kg
Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche11,3 g/kg
ZeaxanthinSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zeaxanthin” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2 mg/Tag
Zink-L-pidolatSpezifizierte LebensmittelkategorieHöchstgehalteDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zink-L-pidolat” .
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20133 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)

(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren und Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig.
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet oder pulverförmig, enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.

Gefroren Getrocknet oder pulverförmig
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig
Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-Analoge 40 20
Brot und Brötchen 30 10
Backwaren, Getreideriegel und gefüllte Teigwaren 30 15
Kekse 30 8
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3 1
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 20 5
Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Gemüse sowie Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf Pizza-Basis 15 5
Snacks auf Maismehlbasis 40 20
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 25
Soßen 30 10
Fleischzubereitungen 40 16
Fleisch-Analoge 80 50
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)

(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 5.12.2021.

Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026.

Gefroren

Getrocknet oder

in Pulverform

Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform
Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren 15 5
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Suppenkonzentrate 15 5
Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern 20 15
Salate 15 5
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 2 2
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 20
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Wurstwaren 30 10
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor), Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)

(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, „gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)” , getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) oder pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck 30 10
Getreideriegel 30 15
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte 15 10
Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren 30 15
Vormischungen (trocken) für Backwaren 30 15
Soßen 30 10
Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen 15 10
Molkepulver 40 20
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Salate 20 5
Chips 40 20
Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 30
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Fleischzubereitungen 40 16

Tabelle 2: Spezifikationen

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
N-Acetyl-D-Neuraminsäure

Beschreibung:

N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver.

Definition:

Chemische Bezeichnung:

IUPAC-Bezeichnungen:

N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat)

5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat)

Synonyme:

Sialinsäure (Dihydrat)

Chemische Formel:

C11H19NO9 (Säure)

C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat)

Molmasse:

309,3 Da (Säure)

345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat)

CAS-Nr.:

131-48-6 (freie Säure)

50795-27-2 (Dihydrat)

Spezifikation:

Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 1,7-2,5

N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 %

Wasser (Dihydrat: 10,4 %): ≤ 12,5 % (w/w)

Sulfatasche: < 0,2 % (w/w)

Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat): < 0,5 % (w/w)

Schwermetalle:

Eisen: < 20,0 mg/kg

Blei: < 0,1 mg/kg

Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w)

Lösungsmittelreste:

2-Propanol: < 0,1 % (w/w)

Aceton: < 0,1 % (w/w)

Ethylacetat: < 0,1 % (w/w)

Mikrobiologische Kriterien:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl:< 500 KBE/g

Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 50 KBE/g

Hefen: < 10 KBE/g

Schimmelpilze: < 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus Hausgrillen bzw. Heimchen, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig. Der Begriff „Hausgrille bzw. Heimchen” bezieht sich auf das adulte Tier von Acheta domesticus, einer Insektenart aus der Familie der Gryllidae.

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt und gefroren (AD, gefroren), ii) A. domesticus, thermisch behandelt und gefriergetrocknet (AD, getrocknet) und iii) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt, gefriergetrocknet und gemahlen (Pulver von AD, ganz).

Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

Merkmale/Zusammensetzung (AD, gefroren):

Asche (% Massenanteil): 0,6-1,2

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 76-82

Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 12-21

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,1-2

Fett (% Massenanteil): 3-12

davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45

Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤5

Ballaststoffe (% Massenanteil): 0,8-3

(31)Chitin (% Massenanteil): 0,7-3,0

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,05 mg/kg

Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ((32)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105(20)KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Merkmale/Zusammensetzung (AD, getrocknet oder pulverförmig):

Asche (% Massenanteil): 2,9-5,1

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): ≤5

Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 55-65

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1-4

Fett (% Massenanteil): 29-35

davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45

Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤5

Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6

(31)Chitin (% Massenanteil): 5,3-10,0

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,05 mg/kg

Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ((32)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um teilweise entfettetes Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille), gewonnen nach einer Abfolge von Schritten, darunter eine 24-stündige Futterkarenz, damit die Insekten ihren Darminhalt abgeben können, das Abtöten der Insekten durch Gefrieren, Waschen, Hitzebehandlung, Trocknung, Ölextraktion (mechanische Extrusion) und Mahlen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0

Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0

Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0

Chitin(35) (% Massenanteil): 4,0-8,5

Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6

Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0

Mangan: ≤ 100,0 mg/kg

Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,025 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 0,4 μg/kg

Deoxynivalenol: ≤ 200,0 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ((36)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEF): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 100 KBE/g

Enterobacteriaceae (präsumptiv): < 100 KBE/g

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)

Beschreibung/Definition:

Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 μ groß) und verpackt.

Typische Nahrungsbestandteile:

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

Protein (g/100 g): 1,8-9,3

Fett (g/100 g): 0-1,6

Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5

Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5

Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2

Analytische Spezifikationen:

Fremdstoffe: höchstens 0,2 %

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

Asche (g/100 g): 3,8-6,6

Extrakt von Ajuga reptans aus Zellkulturen

Beschreibung/Definition:

Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen von Ajuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden.

Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)

Beschreibung:

Pasteurisierte Akkermansia muciniphila (Stamm ATCC BAA-835, CIP 107961) werden durch anaerobes Wachstum der Bakterien mit anschließender Pasteurisierung, Zellkonzentration, Kryokonservierung und Gefriertrocknung gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Gesamtzahl der Zellen von A. muciniphila (Zellen/g): 2,5 × 1010 bis 2,5 × 1012 Zahl der lebensfähigen Zellen von A. muciniphila (KBE/g): < 10 (LoD)(*) Wasseraktivität: ≤ 0,43 Feuchtigkeit (%): ≤ 12,0 Protein (%): ≤ 35,0 Fett (%): ≤ 4,0 Rohasche (%): ≤ 21,0 Kohlenhydrate (%): 36,0-86,0

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE(**)/g Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 50 KBE/g Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 10 KBE/g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g Listeria spp.: in 25 g nicht nachweisbar Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar
(*)
LoD: Nachweisgrenze;
(**)
koloniebildende Einheiten.
L-Alanyl-L-Glutamin

Beschreibung/Definition:

L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird.

Aussehen: weißes kristallines Pulver

Reinheit: > 98 %

Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm

Aussehen der Lösung: farblos und klar

Gehalt (Trockenmasse): 98-102 %

Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 %

Glührückstand: ≤ 0,1 %

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Optische Rotation: +9,0 bis +11,0o

pH (1 %; H2O): 5,0-6,0

Ammonium (NH4): ≤ 0,020 %

Chlorid (Cl): ≤ 0,020 %

Sulfat (SO4): ≤ 0,020 %

Mikrobiologische Kriterien:

Escherichia coli: keine/g

Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Beschreibung/Definition:

Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

DHA-Gehalt: ≥ 32 %

Allanblackia-Saatöl

Beschreibung/Definition:

Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren):

Laurinsäure — Myristinsäure — Palmitinsäure (C12:0 — C14:0 — C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 % Stearinsäure (C18:0): 45-58 % Ölsäure (C18:1): 40-51 % Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 %

Merkmale:

Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g
Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker

Beschreibung/Definition:

Aus den Blättern von Aloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern von Aloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird.

Asche: 25 %

Ballaststoffe: 28,6 %

Fett: 2,7 %

Feuchtigkeit: 4,7 %

Polysaccharide: 9,5 %

Protein: 1,63 %

Glucose: 8,9 %

Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus ganzem Getreideschimmelkäfer in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form. Der Begriff „Getreideschimmelkäfer” bezieht sich auf die Larvenform von Alphitobius diaperinus, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarzkäfer) gehört.

Die ganzen Getreideschimmelkäfer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt, es werden keine Teile entfernt.

Das neuartige Lebensmittel soll in vier verschiedenen Formen vermarktet werden: i) ganze blanchierte und gefrorene Larven von A. diaperinus (ADL gefroren), ii) Paste aus ganzen blanchierten, gemahlenen und gefrorenen Larven von A. diaperinus (ADL Paste), iii) ganze blanchierte und gefriergetrocknete Larven von A. diaperinus (ADL getrocknet) und iv) Pulver aus ganzen blanchierten, gefriergetrockneten und gemahlenen Larven von A. diaperinus (ADL Pulver).

Vor dem Abtöten der Insekten durch eine Hitzebehandlung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit die Larven ihren Darminhalt abgeben können.

Merkmale/Zusammensetzung (ADL gefroren oder ADL Paste):

    Asche (% Massenanteil): ≤ 1,5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 65-80

    Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 12-25

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,4-2

    Fett (% Massenanteil): 5-12

    Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 0,2

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 1-4

    (40)Chitin (% Massenanteil): 1,0-2,6

Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

    Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105(38) KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Merkmale/Zusammensetzung (ADL getrocknet oder ADL Pulver):

    Asche (% Massenanteil): ≤ 5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-5

    Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 50-70

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1,5-3,5

    Fett (% Massenanteil): 20-35

    Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6

    (40)Chitin (% Massenanteil): 3,0-9,1

Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

    Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei ( „Ashitaba-Stängelsaft” )

Beschreibung:

Das neuartige Lebensmittel ist eine viskose, gelbe Flüssigkeit, die durch physikalische Verfahren aus den Stängeln von ausgereiften Pflanzen der Art Angelica keiskei ( „Ashitaba” ) gewonnen wird. Angelica keiskei ist in Japan heimisch und heißt auf Japanisch Ashitaba, daher die Bezeichnung Ashitaba-Stängelsaft.

Der Saft wird anschließend pasteurisiert, mit Cyclodextrinen im Verhältnis von ca. 30 % Ashitaba-Stängelsaft zu 70 % Cyclodextrinen gemischt und anschließend sterilisiert, gefriergetrocknet und passiert.

Quelle: Angelica keiskei (Familie Apiaceae)

Merkmale/Zusammensetzung des Safts:

Chalkone (Xanthoangelol + 4-Hydroxyderricin) (% m/v): 1,0-2,25

Kohlenhydrate (%): 5,0-7,5

Wasser (%): 90,0-95,0

Fett (% m/v): 0,1-0,3

Protein (% m/v): 0,15-0,45

Summe der Dihydropyranocumarine vom angularen Typ: ≤ 10 mg/kg

Summe der Furanocumarine: ≤ 100 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Kadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Coliforme: ≤ 30 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Beschreibung/Definition:

Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt. Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O 2/kg Öl Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C Phospholipide: ≥ 35 % bis < 60 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 % DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Beschreibung/Definition:

Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt.

Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

Phospholipide: ≥ 60 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefriergetrocknete Myzelien des Pilzes Antrodia camphorata (Stamm BCRC 39106), die mittels Feststoff-Fermentation kultiviert werden. Die gefriergetrockneten Myzelien werden zu einem Pulver zermahlen. Antrodia camphorata ist ein Synonym für Taiwanofungus camphoratus (Familie: Fomitopsidaceae).

Merkmale/Zusammensetzung:

Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 10 %

Kohlenhydrate: ≤ 80 g/100 g

Protein: ≤ 20 g/100 g

Asche: ≤ 6 g/100 g

Fett: ≤ 6 g/100 g

Gesamt-Triterpenoide: 1,0 bis 10,0 g/100 g

Antrochinonol: 1,0 bis 20,0 mg/g

Schwermetalle:

Arsen: < 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 103 *KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

*KBE: koloniebildende Einheiten

Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um einen hydroalkoholischen Extrakt aus der getrockneten ganzen Pflanze Labisia pumila (Blume) Fern.-Vill.

Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit dem Waschen, Trocknen und Zermahlen der Pflanze Labisia pumila. Anschließend wird das zermahlene Pflanzenmaterial zweimal mit einer Mischung aus Wasser und Ethanol (50/50 v/v) extrahiert. Daraufhin wird der flüssige Extrakt konzentriert, im Verhältnis 2:1 mit Maltodextrin (das als Trocknungsmittel eingesetzt wird) vermischt und sprühgetrocknet.

Merkmale/Zusammensetzung (einschließlich Maltodextrin):

    Partikelgröße: > 90 % durch ein 120-mesh-Sieb (125 μm)

    Asche: < 10 %

    Säureunlösliche Asche: < 1 %

    Feuchtigkeit: < 8 %

    Ethanol: < 1 % (Massenanteil)

    Gallussäure: 2-10 % (Massenanteil)

    Kohlenhydrate: 70-90 g/100 g

    Protein: < 9 % (Massenanteil)

    Gesamtfettgehalt: < 3 % (Massenanteil)

    Saponin (als Ardisiacripsin A): < 1,5 % (Massenanteil)

Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: < 1 × 104 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 5 × 102 KBE/g

    E. coli: in 10 g nicht nachweisbar

    S. aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

    P. aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

Massenanteil: Masse pro Masse

Biomasse aus Apfel-Zellkultur

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist eine aus kultivierten, homogenisierten Zellen der Schweizer Apfelsorte Uttwiler Spätlauber (Malus domestica Borkh.) bestehende Biomasse.

Im Herstellungsprozess werden unter sterilen Bedingungen bestimmte Teile des Apfels gesammelt und anschließend auf einem festen Medium platziert, um unter sterilen Bedingungen die Bildung eines aus dedifferenzierten Zellen bestehenden primären Kallusgewebes anzuregen. Die Kalluszellen werden dann in einem flüssigen Medium kultiviert und anschließend homogenisiert, wärmebehandelt und getrocknet.

Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 10,9–15,5 g/100 g

Asche: 11,8–20,8 g/100 g

Proteine: 14,3–20,0 g/100 g

Fette: 0,6–2,5 g/100 g

Unverdauliche Kohlenhydrate 17,1–25,2 g/100 g

Sonstige Kohlenhydrate (berechnet(42)): 21,9–38,9 g/100 g

Gesamtzucker: 17,1–32,6 g/100 g

Fruktose: 10,8–20,2 g/100 g

Glukose: 3,8–7,0 g/100 g

Gesamtphenole: 0,15–0,29 g/100 g

Apfelsäure: 0,41–1,19 g/100 g

Bernsteinsäure: 0,14–0,26 g/100 g

Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina

Beschreibung/Definition:

Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des Pilzes Mortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt.

Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts

Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts

trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 %

Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq/kg

Anisidinzahl: ≤ 20

Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g

Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

Arganöl aus Argania spinosa

Beschreibung/Definition:

Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte von Argania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen.

Zusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 12-15 %

Stearinsäure (C18:0): 5-7 %

Ölsäure (C18:1): 43-50 %

Linolsäure (C18:2): 29-36 %

Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 %

Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g

Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g

Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 %

Peroxidzahl (PV): < 10 meq O2/kg

Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis

Beschreibung:

Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der Alge Haematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in „geschlossenen” Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert.

Merkmale/Zusammensetzung:

    Fett: 42,2-99 %

    Protein: ≤ 4,4 %

    Kohlenhydrate: ≤ 52,8 %

    Ballaststoffe: < 1,0 %

    Asche: ≤ 4,2 %

Spezifikation der Carotinoide in Gew.-%

    Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 %

      9-cis-Astaxanthin: 0,3-30,0 %

      13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 %

      Astaxanthinmonoester: 66,7-91,5 %

      Astaxanthindiester: 0,16-32,5 %

    β-Carotin: 0,01-0,3 %

    Lutein: ≤ 1,8 %

    Canthaxanthin: ≤ 1,30 %

Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Coliforme: < 10 KBE/g

    E. coli: negativ

    Salmonellen: negativ

    Staphylococcus: negativ

Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa); hierbei handelt es sich um Rückstände, die aus dem beim Bierbrauen anfallenden festen Nebenprodukt gewonnen werden, das 45-70 % Gerstentreber und 30-55 % Reistreber enthält.

Das neuartige Lebensmittel wird durch die enzymatische Behandlung der beim Bierbrauen in der Maischephase anfallenden pasteurisierten Gersten- und Reisrückstände hergestellt. Zur Gewinnung des Endprodukts werden mehrere mechanische Schritte zur Behandlung des Teilhydrolysats angewandt.

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: Pulver

Hydrolysegrad: 1-7 %

Proteine (N × 6,25): 78-90 %

Feuchtigkeit: 2-8 %

Kohlenhydrate: 2-10 %

Fett: 0-2 %

Asche: 1-8 %

Schwermetalle:

Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

Cadmium (mg/kg): ≤ 0,1

Blei (mg/kg): ≤ 0,2

Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,01

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

Summe Aflatoxine (B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

Desoxynivalenol: < 200 μg/kg

Fumonisine (Summe B1, B2): ≤ 200 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 3 μg/kg

Zearalenon: ≤ 20 μg/kg

Patulin: ≤ 50 μg/kg

Antinutrive Faktoren:

Phytinsäure: < 0,25 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien (KBE/g): < 104

Coliforme (KBE/g): < 100

Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): < 100

Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli (KBE/g): < 10

Staphylococcus aureus (KBE/g): < 10

Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (KBE/g): < 100

KBE: koloniebildende Einheiten

Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

Beschreibung/Definition:

Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Trockenmasse: 94,1 %

Protein: 20,7 %

Fett: 24,4 %

Kohlenhydrate: 1,7 %

Ballaststoffe: 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29)

Asche: 6,78 %

Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel, Beta-Glucan (Paramylon) aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis, ist ein lineares, nicht verzweigtes Beta-1,3-D-Glucan-Polymer, das aus der nicht genetisch veränderten Mikroalge Euglena gracilis gewonnen wird.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation hergestellt, gefolgt von pH-Anpassung und Homogenisierung, um das Beta-Glucan-Granulat freizusetzen. Das Granulat wird durch Dekantieren und Waschen isoliert und anschließend angesäuert und filtriert. Nach dem Trocknen wird das Erzeugnis gemahlen. Der Prozess umfasst Bedingungen wie einen alkalischen pH-Wert und eine Hitzebehandlung der Mikroalgen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: creme-weißes Pulver

Beta-Glucan (*): (%) ≥ 95(43)

Feuchtigkeit (%): ≤ 6

Asche (%): ≤ 1

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Cadmium (mg/kg): ≤ 0,5

Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,05

Arsen (mg/kg): ≤ 0,02

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien (KBE/g): ≤ 3000

Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 100

Coliforme (MPN/g): ≤ 30

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten, MPN: wahrscheinlichste Anzahl (Most Probable Number).

Betain

Beschreibung/Definition:

Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle Betain: ≥ 99,0 % (w/w Trockengewicht) Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % (wasserfrei); ≤ 15,0 % (Monohydrat) Asche: ≤ 0,1 % pH-Wert: 5,0 -7,0 Restproteingehalt: 1,0 mg/g

Schwermetalle:

Arsen: < 0,1 mg/kg Quecksilber: < 0,005 mg/kg Cadmium: < 0,01 mg/kg Blei: < 0,05 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl ≤ 100 KBE/g Coliforme: negativ/10 g Salmonella-Arten: negativ/25 g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten.
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen

Beschreibung/Definition:

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer.

Merkmale:

Fett: ≤ 1,0 %

Protein: ≥ 55 %

Wasser: ≤ 7,0 %

Asche: ≤ 10 %

Kohlenhydrate: ≥ 20 %

α-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mind. 0,025 mg/ml

Sojaisoflavone: ≤ 0,3 g/100 g

Rinder-Lactoferrin

Beschreibung/Definition:

Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver.

Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin:

Feuchtigkeit: < 4,5 %

Asche: < 1,5 %

Arsen: < 2,0 mg/kg

Eisen: < 350 mg/kg

Protein: > 93 %

davon Rinder-Lactoferrin: > 95 %

sonstige Proteine: < 5,0 %

pH (2%ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2

Löslichkeit (2%ige Lösung, 20 °C): vollständig

Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch

Beschreibung

Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch ist ein gelblich-graues Pulver, gewonnen aus entrahmter Kuhmilch durch aufeinanderfolgende Isolierungs- und Reinigungsschritte.

Merkmale/Zusammensetzung

Gesamtprotein (w/w): ≥ 90 %

Lactoferrin (w/w): 25-75 %

Lactoperoxidase (w/w): 10-40 %

Sonstige Proteine (w/w): ≤ 30 %

TGF-β2: 12-18 mg/100 g

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 6,0 %

pH (Lösung mit 5 % Massenkonzentration): 5,5-7,6

Lactose ≤ 3,0 %

Fett: ≤ 4,5 %

Asche: ≤ 3,5 %

Eisen: ≤ 25 mg/100 g

Schwermetalle

Blei: < 0,1 mg/kg

Cadmium: < 0,2 mg/kg

Quecksilber: < 0,6 mg/kg

Arsen: < 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: negativ/g

Koagulasepositive Staphylokokken: negativ/g

Salmonellen: negativ/25 g

Listerien: negativ/25 g

Cronobacter spp.: negativ/25 g

Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g

Hefen: ≤ 50 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

Beschreibung:

Das Protein Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das aus Molke hergestellt wird, die aus Kuhmilch gewonnen wurde, und zwar in einer Reihe von Schritten, die Filtration, Konzentration, Kristallisation, erneutes Lösen (in Wasser), pH-Wert-Einstellung auf sauren oder neutralen pH-Wert, erneute Konzentration und Trocknen umfassen.

CAS-Nummer: 9045-23-2

Molmasse: 36,7 kDa (Dimer); 18,3 kDa (Monomer)

Merkmale/Zusammensetzung:

pH-Wert (10%ige Lösung): 3,5-8,0

Protein (N x 6,38) (%): ≥ 86,0

Beta-Lactoglobulin (% des Proteins): ≥ 90,0

Lactose (%): ≤ 1,0

Fett (%): ≤ 1,0

Asche (%): ≤ 5,0

Feuchtigkeit (%): ≤ 5,5

Schwermetalle:

Cadmium (mg/kg): < 0,2

Blei (mg/kg): < 0,1

Quecksilber (mg/kg): < 0,01

Kontaminanten:

Aflatoxin M1 (μg/kg): < 0,01

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 5000 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g

Sulfitreduzierende Clostridia: < 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten; kDa: Kilodalton

Osteopontin aus Kuhmilch

Beschreibung

Osteopontin aus Kuhmilch wird durch Ionenaustauschchromatografie, Ultrafiltration zur Entfernung von niedrigmolekularen Bestandteilen und Sprühtrocknung aus pasteurisierter oder mikrofiltrierter Kuhmolke oder Kuhmilch isoliert. Während des Filtrationsvorganges werden Laktose und Molkenproteine, in erster Linie α-Lactalbumin und β-Lactoglobulin, entfernt.

Merkmale/Zusammensetzung

Proteingehalt (de facto, %) (N × 6,38): 76,5–80,5

Osteopontin aus Kuhmilch (mbOPN) (% des Proteingehalts): ≥ 84,5

Volllängen-bmOPN (M: 33,9 kDa) (% des bmOPN-Gehalts): ≥ 15

N-terminale bmOPN-Fragmente (M: 19,8 kDa) (% des bmOPN-Gehalts): ≥ 70

Sonstiges Milcheiweiß (% des Proteingehalts): ≤ 14,5

Feuchtigkeit: < 9,5 %

Laktose: ≤ 1,0 %

Fett: ≤ 1,0 %

Asche: ≤ 11 %

Unlöslichkeitsindex (ml): ≤ 1,0

Schwermetalle

Blei: < 0,05 mg/kg

Kadmium: < 0,05 mg/kg

Quecksilber: < 0,05 mg/kg

Arsen: < 0,5 mg/kg

Aflatoxin M1: < 0,1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl (30 °C) (KBE/g): ≤ 5000

Schimmel/Hefe (KBE/g): ≤ 100

Bacillus cereus (KBE/g): < 50

Sulfitreduzierende Clostridien (KBE/g): < 10

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

Saatöl aus Buglossoides arvensis

Beschreibung/Definition:

Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen.

Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 μg/ml

Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg

Öl aus Calanus finmarchicus

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

Spezifikation:

Wasser: < 1,0 %

Wachsester: > 85 %

Gesamtfettsäuren: > 46 %

Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 %

Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 %

Gesamtfettalkohole: > 28 %

C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 %

C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 %

trans-Fettsäuren: < 1,0 %

Astaxanthinester: > 0,25 %

Peroxidzahl: < 3,0 meq O2/kg

Calciumfructoborat

Beschreibung/Definition

Das neuartige Lebensmittel ist Calciumfructoborat, ein Calciumsalz-Tetrahydrat eines (Bis)Fructose-Esters der Borsäure in Pulverform, mit der Summenformel Ca[(C6H10O6)2B]2•4H2O und einer Molmasse von 846 Da.

Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese gewonnen, indem Fructose mit Borsäure in Wasser kombiniert wird, um durch verschiedene Erhitzungs- und Mischvorgänge einen Bis(Fructose)-Ester der Borsäure herzustellen. Anschließend wird Calciumcarbonat hinzugefügt, um eine Lösung zu erhalten, die das Calciumsalz von Fructoborat (Tetrahydrat) enthält. Die Lösung wird gefriergetrocknet und gemahlen, um das Endprodukt in Pulverform zu erhalten, welches anschließend verpackt und unter repräsentativen Lagerbedingungen (22 ± 1 °C RH 55–60%) gelagert wird.

Merkmale/Zusammensetzung

Freie Feuchtigkeit: < 5,0 %

Calcium: 4,5–5 %

Bor: 2,5–2,9 %

Fructose: 80–85 %

Asche: 15–16 %

Schwermetalle

Arsen: ≤ 1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g (a)

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli < 10 KBE/g

Salmonella-Arten: in 25 g nicht nachweisbar

Koagulasepositive Staphylokokken: in 1 g nicht nachweisbar

(a)
KBE: koloniebildende Einheiten.
Calcium-L-Methylfolat

Beschreibung:

Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese aus Folsäure hergestellt.

Es handelt sich um ein weißes bis hellgelbliches, fast geruchloses, kristallines Pulver, das in Wasser mäßig löslich ist und in den meisten organischen Lösungsmitteln sehr gering löslich oder unlöslich ist.

Definition:

Chemische Formel: C20H23CaN7O6

Chemische Bezeichnung: N-{4-[[((6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl)methyl]amino]benzoyl}-L-Glutaminsäure, Calciumsalz

CAS-Nummern: 129025-21-4 (Calciumsalz mit nicht spezifiziertem Verhältnis L-5-MTHF/Ca2+) und 151533-22-1 (Calciumsalz mit spezifiziertem 1:1-Verhältnis L-5-MTHF/Ca2+).

Molmasse: 497,5 Daltons

Synonyme: L-Methylfolat, Calcium; L-5-Methyltetrahydrofolsäure, Calciumsalz [(L-5-MTHF-Ca)]; (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Calciumsalz [(6S)-5-MTHF-Ca]; (6S)-5-Methyl-5,6,7,8-tetrahydropteroyl-L-Glutaminsäure, Calciumsalz, und L-5-Methyl-tetrahydrofolsäure (L-5-MTHF) ohne Spezifikation des Kations.

Strukturformel:

Merkmale

Reinheit: > 95 % (bezogen auf die Trockenmasse)

Wasser: ≤ 17,0 %

Calcium (wasserfrei und lösemittelfrei): 7,0-8,5 %

Calcium-D-Methylfolat (6R, αS-Isomer): ≤ 1,0 %

Andere Folate und verwandte Stoffe: ≤ 2,5 %

Ethanol ≤ 0,5 %

Kontaminanten

KBE: koloniebildende Einheiten.

Säuglinge und Kleinkinder Allgemeine Bevölkerung ohne Säuglinge und Kleinkinder
Blei: ≤ 1 mg/kg Blei: ≤ 1 mg/kg
Bor: ≤ 10 mg/kg Bor: ≤ 10 mg/kg
Cadmium ≤ 0,5 mg/kg Cadmium ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 1,5 mg/kg
Arsen: ≤ 1,5 mg/kg Arsen: ≤ 1,5 mg/kg
Platin: ≤ 2 mg/kg Platin: ≤ 10 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

Calcidiol-Monohydrat

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Calcidiol-Monohydrat (25-Hydroxycholecalciferol-Monohydrat). Das neuartige Lebensmittel enthält die Monohydrat-Form des wichtigsten zirkulierenden Metaboliten von Vitamin D3 im Körper und stellt eine Quelle von 1,25-Dihydroxyvitamin D, der biologisch aktiven Form von Vitamin D, dar.

Umrechnungsfaktor: 1 μg Calcidiol = 2,5 μg Vitamin D3 bei Dosen bis zu 10 μg/Tag.

Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit einer Hefegärung, die ein Steringemisch ergibt, in dem Trienol das wichtigste Sterin ist. An die Gärung schließen sich die Reinigung und mehrere chemische Schritte an. Die chemischen Schritte umfassen die Verseifung und Extraktion, bei der das Trienol aus der Biomasse isoliert wird. Dann folgt ein Hydroxylierungsschritt, um das Trienol von den anderen Sterinen abzutrennen. Das Trienol wird danach epoxidiert und anschließend zu 25-Hydroxydehydrocholesterin reduziert. Es folgt eine photochemische Reaktion, bei der ein Gemisch aus 25-Hydroxy-Prävitamin D3, 25-Hydroxy-Tachysterol und 25-Hydroxy-Lumisterol entsteht. Danach wird 25-Hydroxy-Prävitamin D3 thermisch zu „Calcidiol” isomerisiert und umkristallisiert, um das neuartige Lebensmittel in der erforderlichen Reinheit zu erhalten.

Das neuartige Lebensmittel soll in verdünnter Form „0,25 % Massenanteil” in Verkehr gebracht werden, die 0,250-0,275 % Massenanteil Calcidiol (wasserfrei) enthält. Das neuartige Lebensmittel muss in einer seine Stabilität gewährleistenden Zubereitung in Verkehr gebracht werden.

Chemische Bezeichnung nach IUPAC:

(1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3αS,7αR)-1-[(2R)-6-Hydroxy-6-methylheptan-2-yl]-7α-methyl-2,3,3α,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-yliden]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol; Hydrat

CAS-Nummer: 63283-36-3 (Calcifediol-Monohydrat)

Summenformel: C27H44O2.H2O

Molmasse: 418,7 g/mol

Merkmale/Zusammensetzung:

25(OH)D3.H2O: 97,0 % — 100 %

Verwandte Stoffe insgesamt: ≤ 1,5 %, davon: Δ22-25(OH)D3: ≤ 0,5 %; Lumisterol(***): ≤ 0,5 %; Prä-25(OH)D3(****) : ≤ 0,5 %; Tachysterol(*****): ≤ 0,5 %; Trans-Vitamin-D3(******) : ≤ 0,5 %

Sonstige Verunreinigungen: ≤ 0,10 %

Wassergehalt: 3,8 % — 5,0 %

Aceton: ≤ 1000 mg/kg

Isopropanol: ≤ 10 mg/kg

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 1 mg/kg

Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den ungerösteten getrockneten Nüssen von Canarium ovatum Engl. (Familie: Burseraceae), gemeinhin als Pilinüsse bekannt. Pilinüsse stammen ausschließlich von Pflanzen der Art Canarium ovatum Engl., und zwar den Sorten Laysa, Magnaye, M. Orolfo, Lanuza und Magayon, und können mit oder ohne Schale in Verkehr gebracht werden. Essbarer Teil der Nuss ist der Kern.

Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

    Fett: 57-73 %

    Protein: 11-15 %

    Wasser: 1-5 %

    Kohlenhydrate: 8-16,5 %

    Asche: 2,8-3,4 %

Mikrobiologische Kriterien:

    Schimmelpilze und Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Gesamtgehalt an Mikroorganismen bei 30 °C: ≤ 10000 KBE/g

    Coliforme: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

    Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ( „Kanaribaum” ) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus verarbeiteten getrockneten Kanarinüssen. Der Begriff „Kanarinüsse” bezieht sich auf die Kerne der reifen Kanarifrucht, bekannt unter der wissenschaftlichen Bezeichnung Canarium indicum L. (oder Canarium amboinense Hochr.) aus der Familie der Burseraceae.

Zusammensetzung:

    Asche: ≤ 5 (g/100 g)

    Feuchtigkeit: ≤ 6 (g/100 g)

    Protein: 12,8-14,4 g/100 g

    Kohlenhydrate: 11,0-16,4 g/100 g

    Fett: 59,3-66,3 g/100 g

    Ballaststoffe: 4,4-9,8 g/100 g

Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 5,0 x 103 KBE/g

    Coliforme: < 3 MPN/g

    E. coli: < 3 MPN/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus (nicht nachweisbar/25 g)

    Listeria monocytogenes (nicht nachweisbar/25 g)

    Aflatoxine

    Aflatoxine B1: ≤ 2 mcg/kg

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 mcg/kg

    Dioxine und dioxinähnliche PCB

    Summe der Dioxine: ≤ 0,75 pg/g Fett

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB: ≤ 1,5 pg/g Fett

    Schwermetalle

    Cadmium (Cd): ≤ 0,02 mg/kg

    Blei (Pb): ≤ 0,07 mg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten

Cellobiose

Beschreibung/Definition:

Cellobiose ist ein Disaccharid mit zwei durch eine β-(1–4)-glucosidische Bindung verbundenen Glucosemonomeren, das im Rahmen einer zweistufigen enzymatischen Reaktion und anschließender Reinigungsschritte aus Saccharose und Glucose hergestellt wird.

Merkmale/Zusammensetzung:

Cellobiose (Trockenmasse) (%): ≥ 99

Feuchtigkeit (%): < 1

Sonstige identifizierte Zucker (%): ≤ 1

Optische Drehung [α]D (c 10, Wasser): +33–36

Asche (g/100 g): < 0,1

Proteingehalt (g/100 g) < 0,01

Schwermetalle:

Arsen: < 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime (KBE/g): ≤ 1000

Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 100

Salmonella (in 25 g): n. n.

Coliforme (KBE/g): ≤ 10

E. coli (in 10 g): n. n.

KBE: koloniebildende Einheiten

n. n.: nicht nachweisbar

Cetylierte Fettsäuren

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel betrifft in erster Linie eine Mischung aus cetylierter Myristinsäure und cetylierter Ölsäure, die aus Cetylalkohol, Myristinsäure und Ölsäure und in geringerem Umfang anderen cetylierten Fettsäuren und anderen Verbindungen aus Olivenöl synthetisiert wird.

Merkmale/Zusammensetzung:

Estergehalt: 70-80 %, davon: Cetyloleat: 22-30 %, Cetylmyristat: 41-56 %

Triglyceride: 22-25 %

Säurezahl (mg KOH/g) ≤ 5

Verseifungszahl (mg KOH/g) 130-150

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

KOH: Kaliumhydroxid

KBE: koloniebildende Einheiten

Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%).

Weiß bis cremefarben.

CAS-Nr.: 1246080-53-4

Merkmale:

Feuchtigkeit: < 5,0 %

Aluminium: < 3,0 mg/kg

Lithium: < 0,5 mg/kg

Nickel: < 0,5 mg/kg

Anhydridrückstände: < 15 μmol/g

Polydispersitätsindex: < 1,4

Isopren: < 0,05 mg/kg

Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg

Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 %

Gesamtoligomere (weniger als 1000 Dalton): ≤ 50 mg/kg

Ethylenglycol: < 200 mg/kg

Diethylenglycol: < 30 mg/kg

Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg

Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg

Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg

1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg

Formaldehyd: < 10 mg/kg

Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)

Beschreibung/Definition:

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.

CAS-Nr.: 9011-16-9

Reinheit:

Testwert: mindestens 99,5 % in Trockenmasse

Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10

Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm

Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm

Acetaldehyd: ≤ 500 ppm

Methanol: ≤ 500 ppm

Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm

Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g

Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g

Escherichia coli: Test mit negativem Befund

Salmonellen: Test mit negativem Befund

Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund

Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund

Chiaöl aus Salvia hispanica

Beschreibung/Definition:

Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen.

Herstellungsverfahren:

Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt.

Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 %

Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq/kg

Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 %

Alpha-Linolensäure: ≥ 60 %

Linolsäure: 15-20 %

Chiasamen (Salvia hispanica)

Beschreibung/Definition:

Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

Trockenmasse: 90-97 %

Protein: 15-26 %

Fett: 18-39 %

Kohlenhydrate (*): 18-43 %

Rohfaser (**): 18-43 %

Asche: 3-7 %

(*)
Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt.
(**)
Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.

Herstellungsverfahren:

Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Chitin-Glucan aus Aspergillus niger

Beschreibung/Definition:

Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.

Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:

Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4),

Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Chitin-Glucan: ≥ 90 %

Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40

Asche: ≤ 3,0 %

Lipide: ≤ 1,0 %

Proteine: ≤ 6,0 %

Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius

Beschreibung/Definition:

Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des Pilzes Fomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:

Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4);

Beta-(1,3)(1,6)-D-glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt.

Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun

Reinheit:

Feuchtigkeit: ≤ 15 %

Asche: ≤ 3,0 %

Chitin-Glucan: ≥ 90 %

Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20

Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 %

Proteine: ≤ 2,0 %

Lipide: ≤ 1,0 %

Melanine: ≤ 8,3 %

Zusatzstoffe: keine

pH: 6,7-7,5

Schwermetalle:

Blei (ppm): ≤ 1,00

Cadmium (ppm): ≤ 1,00

Quecksilber (ppm): ≤ 0,03

Arsen (ppm): ≤ 0,20

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g

Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g

E. coli: ≤ 10/g

Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar

Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)

Beschreibung/Definition:

Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen von Agaricus bisporus oder aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen.

Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen.

Synonym: Poly(D-Glucosamin)

CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4

Formel Chitosan: (C6H11NO4)n

Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver

Aussehen: cremefarben bis leicht bräunlich

Geruch: geruchlos

Reinheit:

Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): ≥ 85

Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15

Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10

Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure): 1-15

Grad der Acetylierung (in % M/Frischmasse): 0-30

Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan aus Aspergillus niger; 12-25 bei Chitin aus Agaricus bisporus

Asche (% w/w Trockengewicht): ≤ 3,0

Protein (% w/w Trockengewicht): ≤ 2,0

Partikelgröße: > 100 nm

Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0

Fettbindevermögen 800x (w/w Frischmasse): ok

Schwermetalle:

Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

Blei (ppm): ≤ 1,0

Arsen (ppm): ≤ 1,0

Cadmium (ppm): ≤ 0,5

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103

Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103

Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10

Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Chondroitinsulfat

Beschreibung/Definition:

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des Bakteriums Escherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt.

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105

MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12

MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11

Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7

Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85

Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0

Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30

Protein (%Trockenmasse): ≤ 0,5

Endotoxine (EU/mg): ≤ 100

Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50

Chrompicolinat

Beschreibung/Definition:

Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln.

Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz

CAS-Nr.: 14639-25-9

Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3

Chemische Eigenschaften:

Chrompicolinat: ≥ 95 %

Chrom (III): 12-13 %

Chrom (VI): nicht nachweisbar

Wasser: ≤ 4,0 %

Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:

    Gesamtchrom: 18–23 μg/g

    Chrom (VI): < 10 μg/kg (d. h. Nachweisgrenze)

    Protein: 40–50 g/100 g

    Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

    Zucker: < 2 g/100 g

    Fett: 6–12 g/100 g

    Gesamtasche: ≤ 15 %

    Wasser: ≤ 5 %

    Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:

    Blei: ≤ 3,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5x103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

    Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica(26): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)

Beschreibung:

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet.

Das neuartige Lebensmittel besteht aus den getrockneten und geschnittenen oberirdischen Teilen (junge Sprossen mit holzigen Teilen) von Cistus incanus L. Pandalis

Citicolin

Beschreibung/Definition:

Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin.

Weißes kristallines Pulver

Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-5′-pyrophosphat, Cytidin-5′-(trihydrogendiphosphat)-P’-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz

Chemische Formel: C14H26N4O11P2

Molmasse: 488,32 g/mol

CAS-Nr.: 987-78-0

pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5

Reinheit:

Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse

Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 %

Ammonium: ≤ 0,05 %

Arsen: höchstens 2 ppm

Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 %

5′-Cytidylsäure: ≤ 1,0 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Clostridium butyricum

Beschreibung/Definition:

Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 CFU/g

Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden.

Reife Kaffeekirschen werden gesammelt, anschließend werden vor oder nach einem Trocknungsverfahren die Kaffeebohnen mechanisch entfernt, sodass die getrocknete Kaffeekirschenpulpe übrigbleibt, die zu einem Pulver gemahlen werden kann.

Die separierte Kaffeekirschenpulpe ist auch unter der Bezeichnung „Cascara” bekannt, nach dem spanischen „cáscara” (d. h. „Schale” ).

Zubereitet wird der Aufguss typischerweise, indem man bis zu 6 g Cascara mit 100 ml heißem Wasser (> 75 °C) aufgießt, einige Minuten ziehen lässt und dann durch ein Sieb gießt, oder man verwendet die entsprechenden Mengen an getrockneten Aufgüssen oder Instant-Aufgüssen.

Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe:

    Wasser: < 18 %

    Wasseraktivität (aw): ≤ 0,65

    Asche: < 10,4 % Trockenmasse

    Protein: < 15 % Trockenmasse

    Fett: < 5 % Trockenmasse

    Kohlenhydrate: < 85 % Trockenmasse

Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: < 104 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: < 50 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Mykotoxine:

    Ochratoxin A: < 5,0 μg/kg

    Aflatoxin B1: < 2,0 μg/kg

    Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (als Summe): < 4,0 μg/kg

Schwermetalle:

    Cadmium (Cd): < 0,05 mg/kg

    Blei (Pb): < 1,0 mg/kg

    Kupfer: ≤ 50 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,02 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Verunreinigungen:

    Benzo(a)pyren: < 10,0 μg/kg

    Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen: < 50,0 μg/kg

Pestizide:

Die Pestizidrückstandsgehalte in dem traditionellen Lebensmittel müssen den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für „0639000”  — „Sonstige Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze” entsprechen.

KBE: koloniebildende Einheiten

D-Ribose

Beschreibung

D-Ribose ist ein Aldopentose-Monosaccharid, das durch Fermentation mittels eines transketolase-armen Stammes von Bacillus subtilis gewonnen wird. Chemische Formel: C5H10O5 CAS-Nr.: 50-69-1 Molmasse: 150,13 Da

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: trocken mit pulvriger Struktur, weiß bis leicht gelb Spezifische Drehung [α]D25: – 19,0° bis – 21,0° Reinheit der D-Ribose (% Trockenmasse): -HPLC/RI(21) -Methode 98,0–102,0 % Asche: < 0,2 % Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 0,5 % Klarheit der Lösung: ≥ 95 % Lichtdurchlässigkeit

Schwermetalle

Blei: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 0,1 mg/kg Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl: ≤ 100 KBE(22)/g Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella sp.: negativ/25 g
Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.

Merkmale/Zusammensetzung:

Kohlenhydrate insgesamt: ≤ 75 %

Beta-Glucan: > 50 %

Protein: ≥ 15 %

Fett: ≤ 15 %

Asche: ≤ 10 %

Feuchtigkeit: ≤ 6 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,05 mg/kg

Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: ≤ 10000 KBE/g

Coliforme: ≤ 100 MPN/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

MPN: wahrscheinlichste Zahl

Extrakt aus entfettetem Kakaopulver

Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE

Theobromingehalt: max. 10,0 %

Aschegehalt: max. 5,0 %

Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 %

Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3

pH: 5,0-6,5

Lösungsmittelreste: max. 500 ppm

Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil

Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver

Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 %

Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 %

Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g

Epicatechin: mind. 45 mg/g

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

Beschreibung/Definition:

Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird.

Gelbliche bis braune Farbe, milder Geschmack

CAS-Nr.: 8008-52-4

Fettsäurezusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 2-5 %

Stearinsäure (C18:0): < 1,5 %

Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 %

Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7-15 %

Linolsäure (C18:2): 12-19 %

α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Reinheit:

Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474

Säurezahl: ≤ 4 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg

Iodzahl: 88-110 Einheiten

Verseifungszahl: 179-200 mg KOH/g

Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg

Pulver aus Cranberry-Extrakt

Beschreibung/Definition:

Pulver aus Cranberry-Extrakt ist ein wasserlöslicher phenolreicher Pulverextrakt, der durch ethanolische Extraktion aus dem Saftkonzentrat intakter, reifer Beeren des Cranberry-Kultivars Vaccinium macrocarpon gewonnen wird.

Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeitsgehalt (Massenanteil): ≤ 4 Proanthocyanidine (PAC) (% w/w Trockengewicht)

OSC-DMAC-Methode(16)(18): 55,0-60,0 oder

BL-DMAC-Methode(17)(18): 15,0-18,0

Gesamtphenolgehalt (GAE(19), % w/w Trockengewicht)(18)

Folin-Ciocalteau-Methode: > 46,2

Löslichkeit (Wasser): 100 %, ohne sichtbare unlösliche Partikel Ethanolgehalt (mg/kg): ≤ 100 Screen-Analyse: 100 % durch 30-Maschen-Sieb Aussehen und Geruch als Pulver: rieselfähig, dunkelrote Farbe. Erdiges Aroma, kein verbrannter Geruch.

Schwermetalle:

Arsen (ppm): < 3

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen: < 100 KBE(20)/g Schimmelpilze: < 100 KBE/g Zahl der aeroben Keime: < 1000 KBE/g Coliforme: < 10 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar
Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida

Beschreibung/Definition:

Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten Art Crataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae.

Zusammensetzung:

Trockenmasse: 80 %

Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht

Fructose: 26,5–29,3 g/100 g

Glucose: 25,5–28,1 g/100 g

Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht

Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht

Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden.

α-Cyclodextrin

Beschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff

Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose

Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose

CAS-Nr.: 10016-20-3

Chemische Formel: (C6H10O5)6

Formelgewicht: 972,85

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Eigenschaften:

Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 278 °C

Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D25: zwischen +145o und +151o (1%ige Lösung)

Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für Elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in „Verfahren zur Gehaltsbestimmung” beschriebenen Bedingungen.

Reinheit:

Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode)

Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg

(1-Decanol)

Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt:

Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren.

Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen.

Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung.

Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 μm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich.

Länge: 250 mm

Durchmesser: 4 mm

Temperatur: 40 °C

Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v)

Flussrate: 2,0 ml/min

Injektionsvolumen: 10 μl

Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen:

% α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 × (AS/AR) (WR/WS),

wobei

AS and AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und

WS and WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind.

γ-Cyclodextrin

Beschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.

Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff

Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase

Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose

CAS-Nr.: 17465-86-0

Chemische Formel: (C6H10O5)8

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Eigenschaften:

Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 285 °C

Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D25: zwischen +174o und +180o (1%ige Lösung)

Reinheit:

Wasser: ≤ 11 %

Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg

Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg

Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf (Fonio)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) von Digitaria exilis (Kippist) Stapf. Digitaria exilis (Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae.

Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner

Kohlenhydrate: 76,1 g/100 g Fonio Wasser: 12,4 g/100 g Fonio Protein: 6,9 g/100 g Fonio Fett: 1,2 g/100 g Fonio Faser: 2,2 g/100 g Fonio Asche: 1,2 g/100 g Fonio Phytatgehalt: ≤ 2,1 mg/g
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides
1.
Pulverform:

Kohlenhydrate: 60 % mit: (Dextran: 50 %, Mannit: 0,5 %, Fructose: 0,3 %, Leucrose: 9,2 %)

Protein: 6,5 %

Lipid: 0,5 %

Milchsäure: 10 %

Ethanol: Spuren

Asche: 13 %

Feuchtigkeit: 10 %

2.
Flüssige Form:

Kohlenhydrate: 12 % mit: (Dextran: 6,9 %, Mannit: 1,1 %, Fructose: 1,9 %, Leucrose: 2,2 %)

Protein: 2,0 %

Lipid: 0,1 %

Milchsäure: 2,0 %

Ethanol: 0,5 %

Asche: 3,4 %

Feuchtigkeit: 80 %

Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs

Beschreibung/Definition:

Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus).

Acylglycerid-Verteilung:

Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 %

1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 %

Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 %

Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 %

Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG):

Ölsäure (C18:1): 20-65 %

Linolsäure (C18:2): 15-65 %

Linolensäure (C18:3): ≤ 15 %

Gesättigte Fettsäuren: ≤ 10 %

Sonstiges:

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 %

Peroxidzahl (PV): ≤ 1,0 meq/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride

Dihydrocapsiat (DHC)

Beschreibung/Definition:

Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert.

Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit

Chemische Formel: C18H28O4

CAS-Nr.: 205687-03-2

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Dihydrocapsiat: > 94 %

8-Methylnonansäure: < 6,0 %

Vanillylalkohol: < 1,0 %

Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 %

Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora

Beschreibung/Definition

Es handelt sich um die gesamten getrockneten oberirdischen Teile von Hoodia parviflora N.E.Br. (Familie der Apocynaceae).

Merkmale/Zusammensetzung

Pflanzenmaterial: oberirdische Teile von mindestens 3-jährigen Pflanzen Aussehen: feines Pulver, hellgrün bis hellbraun Löslichkeit (Wasser): > 25 mg/ml Feuchtigkeit: < 5,5 % Aw: < 0,3 pH: < 5,0 Protein: < 4,5 g/100 g Fett: < 3 g/100 g Kohlenhydrate (einschließlich Ballaststoffe): < 80 g/100 g Ballaststoffe: < 55 g/100 g Gesamtzucker: < 10,5 g/100 g Asche: < 20 %

Hoodigoside

P57: 5-50 mg/kg L: 1000–6000 mg/kg O: 500–5000 mg/kg Insgesamt: 1500–11000 mg/kg

Schwermetalle

Arsen: < 1,00 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 0,1 mg/kg Blei: < 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Zahl der aeroben Keime: < 105 KBE/g Escherichia coli: < 10 CFU/g Staphylococcus aureus: < 50 KBE/g Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g Hefe: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Salmonella-Arten: Negativ/25 g Listeria monocytogenes: Negativ/25 g KBE: koloniebildende Einheiten
Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen

Beschreibung/Definition:

Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen.

Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen

Beschreibung/Definition:

Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird.

Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen

Beschreibung/Definition:

Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen

Öl aus Echium plantagineum

Beschreibung/Definition:

Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren)

Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 μg/ml

Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg

Phlorotannine aus Ecklonia cava

Beschreibung/Definition

Phlorotannine aus Ecklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren Meeresalge Ecklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen.

Merkmale/Zusammensetzung

Phlorotanningehalt: 90 ± 5 % Antioxidative Aktivität: > 85 % Feuchtegehalt: < 5 % Aschegehalt: < 5 %

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3000 KBE/g Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g Coliforme: negativ Salmonella spp.: negativ Staphylococcus aureus: negativ

Schwermetalle und Halogene

Blei: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 3,0 mg/kg Arsen: < 25,0 mg/kg Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg Jod: 150,0-650,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten
Eimembran-Hydrolysat

Beschreibung

Das Eimembran-Hydrolysat wird aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern gewonnen. Die Eierschalen werden einer hydro-mechanischen Trennung unterzogen, um die Eimembranen zu gewinnen, die anschließend mittels einer patentierten Solubilisierungsmethode weiter verarbeitet werden. Im Anschluss an den Solubilisierungsprozess wird die Lösung gefiltert, konzentriert, sprühgetrocknet und verpackt.

Merkmale/Zusammensetzung

Chemische Parameter Methoden
Stickstoffhaltige Verbindungen insgesamt (% w/w): ≥ 88 Verbrennung gemäß AOAC 990.03 und AOAC 992.15
Kollagen (% w/w): ≥ 15 SircolTM Soluble Collagen Assay
Elastin (% w/w): ≥ 20 FastinTM Elastin Assay
Glycosaminoglycane insgesamt (% w/w): ≥ 5 USP26 (Chondroitinsulfat-K0032-Methode)
Calcium: ≤ 1 %

Physikalische Parameter

pH: 6,5-7,6 Asche (% w/w): ≤ 8 Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 9 Wasseraktivität: ≤ 0,3 Löslichkeit (in Wasser): löslich Schüttdichte: ≥ 0,6 g/cc

Schwermetalle

Arsen: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Zahl der aeroben Keime: ≤ 2500 KBE/g Escherichia coli: ≤ 5 MPN/g Salmonellen: Negativ (in 25 g) Coliforme: ≤ 10 MPN/g Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g Mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 25 KBE/g Thermophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/10 g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 200 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten; MPN = wahrscheinlichste Zahl (Most Probable Number); USP: United States Pharmacopeia.
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)

Beschreibung/Definition:

Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C.

Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver

Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat

Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG)

CAS-Nr.: 989-51-5

INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat

Molmasse: 458,4 g/mol

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Schwermetalle:

Arsen: max. 3,0 ppm

Blei: max. 5,0 ppm

Gehalt:

mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse)

max. 0,1 % Koffein

Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton.

L-Ergothionein

Definition

Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat

Chemische Formel: C9H15N3O2S

Molmasse: 229,3 Da

CAS-Nr.: 497-30-3

Parameter Spezifikation Method e
Aussehen Weißes Pulver Visuelle Prüfung
Optische Rotation [α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a) Polarimetrische Messung
Chemische Reinheit

≥ 99,5 %

≥ 99,0 %

HPLC [Eur. Ph. 2.2.29]

1H-NMR

Identifikation

Übereinstimmend mit der Struktur

C: 47,14 ± 0,4 %

H: 6,59 ± 0,4 %

N: 18,32 ± 0,4 %

1H-NMR

Elementaranalyse

Lösungsmittelrückstände

(Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol)

[Eur. Ph. 01/2008:50400]

< 1000 ppm

Gaschromatografie

[Eur. Ph. 01/2008:20424]

Trocknungsverlust Interner Standard < 0,5 % [Eur. Ph. 01/2008:20232]
Verunreinigungen < 0,8 % HPLC/GPC oder 1H-NMR
Schwermetalle b) c)
Blei < 3,0 ppm ICP/AES
Cadmium < 1,0 ppm (Pb, Cd)
Quecksilber < 0,1 ppm Atomfluoreszens (Hg)
Spezifikation Mikrobiologie b)
Gesamtkeimzahl (TVAC) ≤ 1 x 103 KBE/g [Eur. Ph. 01/2011:50104]
Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC) ≤ 1 x 102 CKBE/g
Escherichia coli in 1 g nicht nachweisbar

Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma;

CFU: koloniebildende Einheiten.

a)
ITL. [α]D = (+) 126,6 o (c = 1, H2O)
b)
Prüfung jeder einzelnen Charge
c)
Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den gerösteten und gepufften Kernen der Samen der frischen Pflanzen von Euryale ferox Salisb. (Familie: Seerosengewächse (Nymphaeaceae), allgemein auch als Stachelseerose bezeichnet), die als Snack verzehrt werden. Das traditionelle Lebensmittel wird in einer Reihe von Arbeitsschritten hergestellt: Die Samen werden zunächst gesammelt, gewaschen und getrocknet. Danach erfolgt eine erste Röstung in Öl, ein Abkühlen bei Umgebungstemperatur, anschließend eine weitere Röstung in Öl zum Aufpuffen der Kerne. Anschließend werden die noch heißen Samen aufgebrochen, um die gepufften Kerne freizusetzen. Dieses traditionelle Lebensmittel wird auch als Makhana oder Fox Nuts bezeichnet.

Typische Nährstoffbestandteile:

Fett: 13,0 g/100 g

Kohlenhydrate: 75,0 g/100 g

Ballaststoffe: 2,5 g/100 g

Eiweiß: 7 g/100 g

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) < 5,0

Asche: < 0,5 g/100 g

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Enterobacteriaceae insgesamt: < 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:

Selen: ≤ 0,8 mg/kg

Kupfer: ≤ 30,0 mg/kg

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

Zinn: ≤ 3,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,025 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 2,0 μg/kg

Summe Aflatoxine B1, B2, G1 und G2: ≤ 4,0 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

Citrinin: ≤ 20,0 μg/kg

Cyanotoxine:

Microcystine: ≤ 0,0015 mg/kg

Pestizide:

Pestizide: ≤ 0,01 mg/kg

Prozesskontaminanten:

Acrylamid: ≤ 40,0 μg/kg

Summe der PAK: ≤ 10,0 μg/kg

Summe der dioxinähnlichen PCB: ≤ 0,35 pg/g

3-MCPD: ≤ 20,0 μg/kg

Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol): ≤ 500,0 μg/kg

Summe der 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester: ≤ 750,0 μg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten. PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; PCB: polychlorierte Biphenyle; 3-MCPD: 3-Monochlorpropandiol.

Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)

Beschreibung/Definition

Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblich-braunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird.

Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln

Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-% Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-% Angelica gigas: 35,0 Gew.-%

Spezifikation

Trocknungsverlust: max. 100 mg/g

Gehalt

Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g Methoxsalen: < 3 mg/g Phenole: 13,0-40,0 mg/g Cumarine: 13,0-40,0 mg/g Iridoide: 13,0-39,0 mg/g Saponine: 5,0-15,5 mg/g

Nährstoffe

Kohlenhydrate: 600-880 mg/g Proteine: 70-170 mg/g Fette: < 4 mg/g

Mikrobiologische Parameter

Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g Salmonella: negativ/25 g Escherichia coli: negativ/25 g Staphylococcus aureus: negativ/25 g

Schwermetalle

Blei: < 0,65 mg/kg Arsen: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 1,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten
Eisen(III)-Natrium-EDTA

Beschreibung/Definition:

Eisen(III)-Natrium-EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich.

Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O

Chemische Eigenschaften:

pH-Wert einer 1%igen Lösung: 3,5-5,5

Eisen: 12,5-13,5 %

Natrium: 5,5 %

Wasser: 12,8 %

Organische Stoffe (CHNO): 68,4 %

EDTA: 65,5-70,5 %

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 %

Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 %

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Beschreibung/Definition:

Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren.

CAS-Nr.: 10101-60-7

Chemische Formel: FeNH4PO4

Chemische Eigenschaften:

pH-Wert einer 5%igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8

Eisen (insgesamt): ≥ 28 %

Eisen(II): 22-30 Gew.-%

Eisen(III): ≤ 7 Gew.-%

Ammoniak: 5-9 Gew.-%

Wasser: ≤ 3,0 %

Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax

Beschreibung/Definition:

Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen.

Gelblich weißes Pulver

Peptide(1) ((kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g

Val-Tyr (Dipeptid): 0,1-0,16 g/100 g

Asche: ≤ 10 g/100 g

Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g

(1)
Kjeldahl-Methode
Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra

Beschreibung/Definition:

Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Feuchtigkeit: < 0,5 %

Asche: < 0,1 %

Peroxidzahl (PV): < 0,5 meq/kg

Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils

Glycyrrhizinsäure: < 0,005 %

Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 %

Protein: < 0,1 %

Kohlenhydrate: nicht nachweisbar

Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L.

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um das Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L), die „wässrige, schleimige und säuerliche Masse, in die die Samen eingebettet sind” .

Das Fruchtfleisch der Kakaopflanze wird durch Teilung der Kakaofrucht und die anschließende Trennung von Schalen und Bohnen gewonnen; anschließend wird das Fruchtfleisch pasteurisiert und eingefroren. Der Saft und/oder der konzentrierte Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze werden nach der Verarbeitung hergestellt (enzymatische Behandlung, Pasteurisierung, Filtration und Konzentration).

Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts

Protein (g/100 g) 0,0 bis 2,0

Gesamtfett (g/100 g): 0,0 bis 0,2

Gesamtzucker (g/100 g) > 11,0

Brix-Wert (° Brix): ≥ 14

pH-Wert: 3,3 bis 4,0

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl (aerob): < 10000 KBE(22)/g

Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Wanderheuschrecken. Der Begriff „Wanderheuschrecke” bezieht sich auf adulte Locusta migratoria, eine Insektenart aus der Familie der Feldheuschrecken (Acrididae) (Unterfamilie Locustinae).

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) thermisch behandelte und gefrorene L. migratoria (gefrorene LM), ii) thermisch behandelte und gefriergetrocknete L. migratoria (getrocknete LM) und iii) thermisch behandelte, gefriergetrocknete und gemahlene ganze L. migratoria (Pulver von ganzen LM). Getrocknete LM können als solche oder in Pulverform in Verkehr gebracht werden.

Bei gefrorenen LM und getrockneten LM müssen Beine und Flügel entfernt werden, um einer Verstopfung des Darms vorzubeugen, welche durch den Verzehr der großen Stacheln an den Unterschenkeln der Insekten verursacht werden kann. Das Pulver von ganzen LM wird durch mechanisches Mahlen der Insekten samt Flügeln und Beinen und durch Sieben zur Verringerung der Partikelgröße auf weniger als 1 mm gewonnen.

Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

Parameter Gefrorene LM Getrocknete LM Pulver von ganzen LM
Merkmale/Zusammensetzung
Asche (% Massenanteil) 0,6-1,0 2,0-3,1 1,8-1,9
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) 67-73 ≤ 5 ≤ 5
Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil) 11-21 43-53 50-60
Fett (% Massenanteil) 7-13 31-41 31-41
Gesättigte Fettsäuren (% Fett) 35-43 35-43 35-43
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) 0,1-2,0 0,1-2,0 1,0-3,5
(31)Ballaststoffe (% Massenanteil) 1,5-3,5 5,5-9,0 5,5-9,0
Chitin (% Massenanteil) 1,7-2,4 6,4-10,4 10,5-13,9
Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett) ≤ 5 ≤ 5 ≤ 5
Kontaminanten
Blei (mg/kg) ≤ 0,07 ≤ 0,07 ≤ 0,07
Cadmium (mg/kg) ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,05
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) ≤ 4 ≤ 4 ≤ 4
Aflatoxin B1 (μg/kg) ≤ 2 ≤ 2 ≤ 2
Deoxynivalenol (μg/kg) ≤ 200 ≤ 200 ≤ 200
Ochratoxin A (μg/kg) ≤ 1 ≤ 1 ≤ 1
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze ((32)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ) (pg/g Fett) ≤ 1,2 ≤ 1,2 ≤ 1,2
Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl ((20)KBE/g) ≤ 105 ≤ 105 ≤ 105
Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Escherichia coli (KBE/g) ≤ 50 ≤ 50 ≤ 50
Listeria monocytogenes In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) ≤ 30 ≤ 30 ≤ 30
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus

Beschreibung/Definition:

Fucoidin aus dem Seetang Fucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

Cremefarbenes bis braunes Pulver

Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°C)

Schwermetalle:

Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

Cadmium: < 3,0 ppm

Blei: < 2,0 ppm

Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

Extrakt 1:

Fucoidan: 75-95 %

Alginat: 2,0-5,5 %

Polyphloroglucinol: 0,5-15 %

Mannit: 1-5 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 %

Protein: 2,0-2,5 %

Extrakt 2:

Fucoidan: 60-65 %

Alginat: 3,0-6,0 %

Polyphloroglucinol: 20-30 %

Mannit: < 1,0 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

Protein: 2,0-2,5 %

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida

Beschreibung/Definition:

Fucoidin aus dem Seetang Undaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

Cremefarbenes bis braunes Pulver

Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25ooC)

Schwermetalle:

Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

Cadmium: < 3,0 ppm

Blei: < 2,0 ppm

Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

Extrakt 1:

Fucoidan: 75-95 %

Alginat: 2,0-6,5 %

Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 %

Mannit: 1-10 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

Protein: 2,0-2,5 %

Extrakt 2:

Fucoidan: 50-55 %

Alginat: 2,0-4,0 %

Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 %

Mannit: 25-35 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

Protein: 1,0-1,5 %

2′-Fucosyllactose

(synthetisch)

Definition:

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

CAS-Nr.: 41263-94-9

Molmasse: 488,44 g/mol

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheit:

2’-Fucosyllactose: ≥ 95 %

D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m)

L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m)

Difucosyl-D-Lactose-Isomeres: ≤ 1,0 % (m/m)

2′-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 0,6 % (m/m)

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,2-7,0

Wasser (%): ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,2 %

Essigsäure: ≤ 0,3 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Schwermetalle:

Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Spezifikation Datenschutz

Definition:

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

CAS-Nr.: 41263-94-9

Molmasse: 488,44 g/mol

2’-Fucosyllactose, erzeugt mit dem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zugelassen am 16. Mai 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.

Antragsteller: „Advanced Protein Technologies Corporation” , 7th Floor GyeongGi-BioCenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea. Solange der Datenschutz gilt, darf 2’-Fucosyllactose, erzeugt mit einem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, nur von „Advanced Protein Technologies Corporation” in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation” .

Datum, an dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2028.

2-Fucosyllactose

(mikrobiell)

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL-21 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032

Beschreibung:

2’-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Reinheit:

2′-Fucosyllactose: ≥ 83 %

D-Lactose: ≤ 10,0 %

L-Fucose: ≤ 2,0 %

Difucosyl-D-Lactose: ≤ 5,0 %

2′-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 1,5 %

Summe der Saccharide (2′-Fucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose, Difucosyl-D-lactose, 2′-Fucosyl-D-lactulose): ≥ 90 %

pH-Wert (20 C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 2,0 %

Essigsäure: ≤ 1,0 %

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3000 KBE/g

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2′-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Reinheit:

2′-Fucosyllactose: ≥ 90 %

Lactose: ≤ 5,0 %

Fucose: ≤ 3,0 %

3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 %

Fucosylgalactose: ≤ 3,0 %

Difucosyllactose: ≤ 5,0 %

Glucose: ≤ 3,0 %

Galactose: ≤ 3,0 %

Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver)

Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit)

Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Kadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5 000 KBE/g (Flüssigkeit)

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g (Pulver); ≤ 50 KBE/g (Flüssigkeit)

Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit)

Salmonella: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

Endotoxine: ≤ 10 EU/mg (Pulver), ≤ 10 EU/ml (Flüssigkeit)

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes/elfenbeinfarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Reinheit:

2′-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≥ 94,0 %

D-Lactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

L-Fucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

3-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

Difucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 2,0 %

D-Glucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

D-Galactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

Wasser: ≤ 9,0 %

Asche: ≤ 0,5 %

Restproteingehalt: ≤ 0,005 %

Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,03 mg/kg

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Ethanol: ≤ 1000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

Endotoxine: ≤ 100 EU/g

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ( „2’-FL/DFL” )

(mikrobiell)

Beschreibung/Definition:

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat hiervon, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird.

Quelle: genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

Summe aus 2’-Fucosyllactose, Difucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose und 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Gew.-%

Summe aus 2’-Fucosyllactose und Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 85,0 Gew.-%

2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 Gew.-%

Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 5,0 Gew.-%

D-Lactose: ≤ 10,0 Gew.-%

L-Fucose: ≤ 1,0 Gew.-%

2’-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 2,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate(24): ≤ 6,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

Sulfatasche: ≤ 0,8 Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

3-Fucosyllactose ( „3-FL” )

(mikrobiell)

Beschreibung:

3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose.

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

Definition:

Chemische Formel: C18H32O15

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)[-α-L-fucopyranosyl-(1→3)]-D-glucopyranose

Molmasse: 488,44 Da

CAS-Nr. 41312-47-4

Merkmale/Zusammensetzung:

3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

Summe aus D-Galactose/D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 5,0 Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Asche (%): ≤ 0,5

Schwermetalle/Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Blei: ≤ 0,05 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Aflatoxin B1: ≤ 0,1 μg/kg

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 0,3 EU/mg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: ≤ 10 KBE/g

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units); aSumme anderer Kohlenhydrate: 3-Fucosyllactose-Isomer, Difucosyllactose-Isomer und Oligomere

3-Fucosyllactose ( „3-FL” )

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

Beschreibung:

3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose.

Definition:

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)- [α-L-fucopyranosyl-(1→3)]- D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

Molmasse: 488,44 Da

CAS-Nr.: 41312-47-4

Quelle: Ein genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:

    3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    D-Galactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse)(37): ≤ 5,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-%

    Asche: ≤ 1,0 Gew.-%

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Standardkeimzahl: ≤ 1000 KBE(38)/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU(39)/mg

3-Fucosyllactose ( „3-FL” )

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Beschreibung:

3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes, konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, 3-Fucosyllactulose und L-Fucose.

Definition:

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)- [α-L-fucopyranosyl-(1→3)]- D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

Molmasse: 488,44 Da

CAS-Nr.: 41312-47-4

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung:

3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0

D-Lactose (in Massenprozent): ≤ 5,0

3-Fucosyllactulose (in Massenprozent): ≤ 1,5

L-Fucose (in Massenprozent): ≤ 1,0

Summe aus 3-Fucosyllactose, 3-Fucosyllactulose, D-Lactose und L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0

Summe anderer Kohlenhydrate (in Massenprozent): ≤ 5,0

Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 6,0

pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 3,2-7,0

Asche (in Massenprozent): ≤ 0,5

Essigsäure (in Massenprozent): ≤ 1,0

Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

Schwermetalle und Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Galacto-Oligosaccharid

Beschreibung/Definition:

Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt.

GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse

Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse

Glucose: max. 22 % in der Trockenmasse

Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse

Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse

Nitrit: max. 2 mg/kg

Glucosamin HCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12

Weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl

Relative Molmasse: 215,63 g/mol

D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Drehung: +70,0o bis +73,0o

Glucosaminsulfat KCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12

Weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl

Relative Molmasse: 605,52 g/mol

D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Drehung: +50,0o bis +52,0o

Glucosaminsulfat NaCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12

Weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl

Relative Molmasse: 573,31 g/mol

D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische optische Drehung: +52o bis +54o

Guarkernmehl

Beschreibung/Definition:

Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können.

Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver

Molmasse: zwischen 50000 und 8000000 Daltons

CAS-Nummer: 9000-30-0

Einecs-Nummer: 232-536-8

Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen(15).

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Pulver

Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre

Farbe: weiß

Geruch: leicht

Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 μm

Feuchtigkeit: max. 15 %

Viskosität * nach 1 Std.: —

Viskosität * nach 2 Std.: mind. 3600 mPa.s

Viskosität * nach 24 Std.: mind. 4000 mPa.s

Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5

Flocken

Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr

Farbe: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten

Geruch: leicht

Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm

Feuchtigkeit: max. 15 %

Viskosität * nach 1 Std.: mind. 3000 mPa.s

Viskosität * nach 2 Std.: —

Viskosität * nach 24 Std.: —

Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5

(*)
Die Viskosität wird unter folgenden Bedingungen gemessen: 1 %, 25 °C, 20 rpm
Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte

Beschreibung/Definition:

Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt.

Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964)(1).

(1)
DIN EN ISO 21528-2, geändert.
Hydroxytyrosol

Beschreibung/Definition:

Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit.

Chemische Formel: C8H10O3

Molmasse: 154,6 g/mol

CAS-Nr.: 10597-60-1

Feuchtigkeit: ≤ 0,4 %

Geruch: Charakteristisch

Geschmack: Leicht bitter

Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser

pH: 3,5-4,5

Brechzahl: 1,571-1,575

Reinheit:

Hydroxytyrosol: ≥ 99 %

Essigsäure: ≤ 0,4 %

Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 %

Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 %

Schwermetalle

Blei: ≤ 0,03 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethylacetat: ≤ 25,0 mg/kg

Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg

Methanol: ≤ 2,00 mg/kg

Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg

Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)

Beschreibung/Definition:

Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert.

Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP

pH: 2,5-3,5

Asche: ≤ 2,0 %

DNA: nicht nachweisbar

Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa

Beschreibung/Definition:

Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa.

Zusammensetzung:

Protein: < 0,1 g/100 ml

Fett: < 0,1 g/100 ml

Kohlenhydrate: 0,2–0,3 g/100 ml

Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml

Koffein: 19,8–57,7 mg/100 ml

Theobromin: 0,14–2,0 mg/100 ml

Chlorogensäure: 9,9–72,4 mg/100 ml

Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

(traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus einem Aufguss aus Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Familie: Rubiaceae).

Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C).

Zusammensetzung:

Aussehen: braun-grüne Flüssigkeit

Geruch und Geschmack: charakteristisch

Chlorogensäure (5-CQA): < 100 mg/L

Koffein: < 80 mg/L

Epigallocatechingallat (EGCG): < 700 mg/L

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Coliforme insgesamt: < 100 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:

Blei (Pb): < 3,0 mg/L

Arsen (As): < 2,0 mg/L

Cadmium (Cd): < 1,0 mg/L

KBE: koloniebildende Einheiten

Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat

Beschreibung/Definition:

Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (IHAT — Iron Hydroxide Adipate Tartrate) ist ein geruchloses technisch hergestelltes Nanomaterial in Pulverform, das wasserunlöslich ist und durch eine chemische Synthese hergestellt wird, die mehrere Schritte einschließlich Säure-Basen-Reaktion, Ausfällung, Filtration und Trocknung umfasst.

Die Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, werden in Form von Kapseln hergestellt. Überschüssiges Adipat, Tartrat und Natriumchlorid werden in Mengen, die beim Herstellungsprozess anfallen, dazu verwendet, IHAT stabil zu machen und die zulässige Partikelgrößenverteilung zu gewährleisten. Wenn andere Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln (z. B. Tabletten, Pastillen, Pulver in Beuteln, Gummitabletten, Sirups usw.) zusammen mit Adipat, Tartrat und Natriumchlorid oder zusammen mit anderen Stoffen verwendet werden oder wenn in Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, die das neuartige Lebensmittel enthalten, andere Stoffe verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die zulässige Partikelgrößenverteilung von IHAT erhalten bleibt.

Gebräuchliche Bezeichnung Eisenoxohydroxid-Adipat-Tartrat
Sonstige Bezeichnungen Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat, Eisenoxyhydroxid-Adipat-Tartrat
Handelsbezeichnung IHAT
CAS-Nummer 2460638-28-0

Chemische Formel

(berechnet)

FeOm(OH)n(H2O)x(C4H6O6)y(C6H10O4)z

wobei Folgendes gilt: m und n sind nach akzeptierter Praxis für Eisen(III)-oxohydroxide undefiniert (**)

x = 0,28-0,88

x = 0,78-1,50

x = 0,04-0,19

Weinsäure (C4H6O6) und Adipinsäure (C6H10O4) liegen in ihrer protonierten Form vor.

Molekulargewicht Durchschnittliches Molekulargewicht: 35803,4 Da (Unter- und Obergrenze: 27670,5-45319,4 Da)

Merkmale/Zusammensetzung:

Physikalisch/chemisch

Eisen (in % der Trockenmasse): 24,0-36,0

Adipat: (in % der Trockenmasse): 1,5-4,5

Tartrat: (in % der Trockenmasse): 28,0-40,0

Wassergehalt (%): 10,0-21,0

Natrium (in % der Trockenmasse): 9,0-11,0

Chlorid (in % der Trockenmasse): 2,6-4,2

Phasenverteilung

Löslich (%): 2,0-4,0

Nano (%): 92,0-98,0

Mikro (%): 0,0-3,0

Primärpartikelgröße

Mediandurchmesser(33): 1,5-2,3 nm

Mittlerer Durchmesser(33): 1,8-2,8 nm

Dv(10)(34): 1,5-2,5 nm

Dv(50)(34): 2,5-3,5 nm

Dv(90)(34): 5,0-6,0 nm

Schwermetalle

Arsen: < 0,80 mg/kg

Nickel: < 50,0 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethanol: < 500 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 10 KBE/g

Eisen-Milchkaseinat

Beschreibung:

Eisen-Milchkaseinat ist ein Eisen-Kasein-Phosphat-Komplex in Form eines creme- oder beigefarbenen Pulvers, der durch Auflösung von Eisen(III)-salzen (Eisen(III)-sulfat oder Eisen(III)-chlorid) in einer aus Kuhmilch hergestellten Kaseinlösung unter Zugabe von Dikaliumhydrogenphosphat hergestellt und in mehreren Schritten pasteurisiert, konzentriert und getrocknet wird.

Merkmale/Zusammensetzung:

Protein (%): 50,0 bis 65,0

Asche (%): 20,0 bis 40,0

Feuchtigkeit (%): < 8,0

Fett (%): < 1,0

Eisen (%): 2,0 bis 4,0

Kalium (%): 5,0 bis 15,0

Phosphor (%): 2,0 bis 6,0

Natrium (%): < 4,0

Schwermetalle:

Blei: < 0,5 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: < 0,5 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin M1: ≤ 0,02 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: ≤ 1000 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

Isomalto-Oligosaccharid

Pulver:

Löslichkeit (Wasser) (%): > 99

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Sirup:

Trockenmasse (g/100 g): > 75

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

pH: 4-6

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Isomaltulose

Beschreibung/Definition:

Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat

CAS-Nr.: 13718-94-0

Chemische Formel: C12H22O11 · H2O

Strukturformel

Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat)

Reinheit:

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods” beschriebenen Verfahrens orientieren.

(1)
Food and Nutrition Paper 5 Rev. 2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA), 1991, 322 S., Englisch, ISBN 92-5-102991-1.
Isomaltulosepulver

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel Isomaltulosepulver wird im Rahmen eines mikrobiologischen Verfahrens unter Verwendung von Serratia plymuthica aus Sucrose hergestellt. Bei der Trockenmasse handelt es sich um eine Mischung aus Mono- und Disacchariden, die hauptsächlich aus Isomaltulose (≥ 75 %) und Trehalulose (≤ 13 %) sowie — in geringerem Maße — aus Glucose, Fructose, Sucrose und Oligosacchariden (Spuren) besteht.

Merkmale/Zusammensetzung:

Isomaltulose (% in der Trockenmasse): ≥ 75

Trehalulose (% in der Trockenmasse): ≤ 13

Glucose (% in der Trockenmasse): ≤ 3

Fructose (% in der Trockenmasse): ≤ 4

Sucrose (% in der Trockenmasse): ≤ 5

Feuchtigkeit (%): ≤ 7

Asche (%): ≤ 0,05

Protein (%): < 0,1

Chemische Identität von Isomaltulose:

Chemische Bezeichnung (IUPAC): α-D-Glucopyranosyl-(1→6)-D-fructofuranose

Gebräuchliche Bezeichnung: Isomaltulose

CAS-Nummer: 13718-94-0

Chemische Formel: C12H22O11

Molmasse: 342,30 g/mol

Chemische Identität von Trehalulose:

Chemische Bezeichnung (IUPAC): α-D-Glucopyranosyl-(1→1)-D-fructofuranose

Gebräuchliche Bezeichnung: Trehalulose

CAS-Nummer: 51411-23-5

Chemische Formel: C12H22O11

Molmasse: 342,30 g/mol

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,1

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

E. coli: < 10 KBE/g

Enterobakterien: < 100 KBE/g

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

TM: Trockenmasse

Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)

Beschreibung:

Die Kerne werden aus den Samen reifer Früchte der essbaren Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen gewonnen, die Kerne mit nicht nachweisbarem Phorbolestergehalt produziert, indem eine Reihe an Schritten durchgeführt wird, die Folgendes umfasst: Reinigung und Enthäutung der Früchte, um die Samen zu erhalten, Trocknen der Samen, Reinigung der Samen zur Entfernung von Ablagerungen und anderen Rückständen, mechanisches Entfernen der Schale der Samen zur Gewinnung der Kerne und die hydrothermale Behandlung (> 120 °C für 40 Minuten) der Kerne zwecks Verringerung der Antinutritiva und der mikrobiologischen Belastung.

Da die essbare Art von Jatropha curcas L., die jene Kerne produziert, die einen nicht nachweisbaren Phorbolestergehalt haben, phänotypisch nicht von der nicht essbaren Art unterscheidbar ist, sollte nur die geeignete essbare Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen für die Produktion des neuartigen Lebensmittels verwendet werden. Während des gesamten Produktionsprozesses muss sichergestellt werden, dass sich die essbaren und nicht essbaren Kerne nicht mischen.

Das Ausbleiben einer Vermischung von essbaren mit nicht essbaren Kernen ist durch analytische Kontrollen auf Phorbolester zu bestätigen, die bei jeder Partie von Samen nach der Samentrocknung und vor dem Entfernen der Schale gemäß dem Probenahmeverfahren in Tabelle A durchgeführt werden. Fünf Laborproben, die aus jeder Sammelprobe extrahiert werden, werden geschält, gemahlen und nach einem validierten UHPLC-UV-MS(b)-Verfahren auf Phorbolester untersucht. Nur jene Partien, bei denen in allen fünf Proben kein Phorbolester nachgewiesen wird, werden in den Schritten zur Entfernung der Samenschalen und der hydrothermalen Behandlung der Kerne weiterverarbeitet.

Tabelle A

Partiegewicht (Tonnen) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien Anzahl der Einzelproben
≥ 500 100 Tonnen 100
> 100 und < 500 5 Teilpartien 100
> 10 und ≤ 100 5 Teilpartien 100
> 5,0 und ≤ 10 80
> 1 und ≤ 5,0 60
> 0,1 und ≤ 1,0 30
≤ 0,1 10
Jede Teilpartie ist einzeln zu beproben. Sammelproben bestehen aus mindestens zehn Einzelproben. Die Mindestmenge einer Sammelprobe ist 3,5 kg. Diese Menge kann gemäß der Anzahl an entnommenen Einzelproben proportional steigen.

Merkmale/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit: ≤ 3,0 %

    Gesamtfett: 54,0-61,0 %

    Gesamtprotein 21,0-32,0 %

    Gesamtballaststoff: 6,0-10,0 %

    Asche: 3,0-5,0 %

Schadstoffe:

    Phorbolester (μg TPA-Äquivalent(a)/g Kerne)(b): ≤ 0,75 (LOD)(c)

    Blei: ≤ 0,20 mg/kg

    Kadmium: ≤ 0,20 mg/kg

    Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2: ≤ 4,0 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1000 KBE/g

    Gesamtzahl Hefe/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: ≤ 100 KBE/g

a) TPA-Äquivalent: 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat Äquivalent; (b) validierte Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatographie in Verbindung mit UV-Spektrophotometrie und Massenspektrometrie (UHPLC-UV-MS) zum Nachweis von Phorbolester-Höchstwerten; (c) Nachweisgrenze (LOD) (Nur Partien mit einer Phorbolester-Konzentration unter der Nachweisgrenze dürfen vollständig verarbeitet werden.); KBE: Koloniebildende Einheiten

Lactit

Beschreibung/Definition:

Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet.

Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit

Chemische Formel: C12H24O11

Molmasse: 344,31 g/mol

CAS-Nr.: 585-86-4

Reinheit:

Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich

Spezifische Drehung: [α]D20 = zwischen +13o und +16o

Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse

Wasser: ≤ 10,5 %

Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse

Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse

Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse

Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse

Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse

Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose ( „LNFP-I und 2’-FL” ) (erzeugt mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Beschreibung:

Das Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose ist ein gereinigtes und konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das unter Verwendung eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli K-12 DH1 erzeugt wird.

Definition:

Lacto-N-fucopentaose I

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→3)-2-(acetylamino)-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C32H55NO25

Molmasse: 853,77 Da

CAS-Nr.: 7578-25-8

2’-Fucosyllactose

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

Molmasse: 488,44 Da

CAS-Nr.: 41263-94-9

Merkmale/Zusammensetzung:

    Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0

    Lacto-N-fucopentaose I (in % der Trockenmasse): 50,0–75,0

    2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): 15,0–35,0

    Lacto-N-tetraose (in Massenprozent): ≤ 5,0

    3-Fucosyllactose (in Massenprozent): ≤ 1,0

    D-Lactose (in Massenprozent): ≤ 10,0

    Difucosyllactose (in Massenprozent): ≤ 2,0

    Lacto-N-fucopentaose-I-Fructose-Isomer (in Massenprozent): ≤ 1,5

    2’-Fucosyl-D-lactulose (in Massenprozent): ≤ 1,0

    Summe von L-Fucose und 2′-Fucosyl-D-lactitola (in Massenprozent): ≤ 1,0

    Summe von Lacto-N-fucopentaose I, 2’-Fucosyllactose, Lacto-N-Tetraose, Difucosyllactose, 3-Fucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose, 2’-Fucosyl-D-lactitol, Lacto-N-fucopentaose-I-Fructose-Isomer und 2’-Fucosyl-D-lactulose (in Massenprozent): ≥ 90,0

    Summe anderer Kohlenhydrate (in Massenprozent): ≤ 6,0

    Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 8,0

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0–7,0

    Asche (in Massenprozent): ≤ 0,5

    Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Kadmium: ≤ 0,1 mg/kg

    Blei: ≤ 0,02 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

    Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

    Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

a
Die Spitzen von L-Fucose und 2’-Fucosyl-D-lactitol auf dem Chromatogramm der Hochleistungs-Anionenaustausch-Chromatografie mit gepulster amperometrischer Detektion (HPAEC–PAD) überlagern sich.

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Lacto-N-neotetraose

(synthetisch)

Definition:

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 13007-32-4

Molmasse: 707,63 g/mol

Beschreibung:

Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver. Gewonnen durch chemische Synthese und isoliert durch Kristallisation.

Reinheit:

Gehalt (wasserfrei): ≥ 96 %

D-Lactose: ≤ 1,0 %

Lacto-N-triose II: ≤ 0,3 %

Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 0,6 %

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 5,0-7,0

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,4 %

Essigsäure: ≤ 0,3 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50 mg/kg einzeln, ≤ 200 mg/kg zusammen

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Lacto-N-neotetraose

(mikrobiell)

Definition

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 13007-32-4

Molmasse: 707,63 g/mol

Beschreibung/Quelle

Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das im Rahmen eines mikrobiologischen Verfahrens unter Verwendung eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli K-12 und/oder von Escherichia coli BL21(DE3) hergestellt wird. Im Rahmen des Herstellungsverfahrens darf ein zusätzlicher fakultativer genetisch veränderter Abbaustamm von Escherichia coli BL21(DE3) verwendet werden, um zwischenzeitlich gebildete Kohlenhydrat-Nebenprodukte und verbleibende Kohlenhydrat-Ausgangssubstrate abzubauen.

Reinheit

Gehalt (wasserfrei): ≥ 80 %

D-Lactose: ≤ 10,0 %

Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 %

para-Lacto-N-neohexaose: ≤ 5,0 %

Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 %

Summe der Saccharide (Lacto-N-neotetraose, D-Lactose, Lacto-N-triose II, para-Lacto-N-neohexaose, Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer): ≥ 92 % (% Massenanteil Trockenmasse)

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-7,0

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 1,0 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Lacto-N-tetraose ( „LNT” ) (mikrobiell)

Definition:

Chemische Formel: C26H45NO21

Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1→3)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Molmasse: 707,63 Da

CAS-Nr. 14116-68-8

Beschreibung:

Lacto-N-tetraose ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes amorphes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

    Summe aus Lacto-N-tetraose, D-Lactose und Lacto-N-triose II (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    Lacto-N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 70,0 Gew.-%

    D-Lactose: ≤ 12,0 Gew.-%

    Lacto-N-triose II: ≤ 10,0 Gew.-%

    Para-lacto-N-hexaose-2: ≤ 3,5 Gew-%

    Lacto-N-tetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 5,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

    Sulfatasche: ≤ 0,5 Gew.-%

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: negativ/25 g

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten

Lacto-N-tetraose ( „LNT” )

(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Beschreibung:

Lacto-N-tetraose ist ein gereinigtes und konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das in einem mikrobiellen Fermentationsverfahren hergestellt wird.

Definition:

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 14116-68-8

Molmasse: 707,63 Da

Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:

Lacto-N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 % Massenanteil

D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

Lacto-N-triose II (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

Para-lacto-N-hexaose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

D-Galactose und D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

Summe anderer Kohlenhydratea: ≤ 15,0 % Massenanteil

Feuchtigkeit: ≤ 9,0 % Massenanteil

Asche: ≤ 1,0 % Massenanteil

Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Massenanteil

Schwermetalle und Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Standardkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Cronobacter (Enterobacter) sakazaki: in 10 g nicht nachweisbar

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Massenanteil in der Trockenmasse in %) — quantifizierte Kohlenhydrate (Massenanteil in der Trockenmasse in %) — Asche (Massenanteil in der Trockenmasse in %). KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren von Lonicera caerulea var. edulis.

Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae.

Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren):

Kohlenhydrate: 12,8 %

Faser: 2,1 %

Lipide: 0,6 %

Proteine: 0,7 %

Asche: 0,4 %

Wasser: 85,5 %

Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)

Beschreibung/Definition:

Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert.

Zusammensetzung:

Protein: 45-60 %

Fett: 9-11 %

Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 %

Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 %

einschließlich Zellulose: 2-3 %

Mineralstoffe: 8-13 %

Saponine: ≤ 1,4 %

Isoflavone: ≤ 350 mg/kg

Cumestrol: ≤ 100 mg/kg

Phytate: ≤ 200 mg/kg

L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg

Lycopin

Beschreibung/Definition:

Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus Blakeslea trispora

Beschreibung/Definition:

Gereinigtes Lycopin aus Blakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus Tomaten

Beschreibung/Definition:

Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

Beschreibung/Definition:

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe.

Lycopin insgesamte: 5-15 %

davon trans-Lycopin: 90-95 %

Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 %

Sonstige Carotinoide: 1,75 %

(Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %)

Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 %

Unverseifbare Bestandteile: 13-20 %

Fettsäuren insgesamt: 60-75 %

Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 %

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Beschreibung/Definition

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen. Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

Spezifikation

Protein (TN(*) x 5,30): 80-90 % Trytophan: 5-7 % Verhältnis Tryptophan/LNAA(**): 0,18-0,25 Hydrolysegrad: 19-25 % Feuchtigkeitsgehalt: < 5 % Aschegehalt: < 10 % Natrium: < 6 %

Schwermetalle

Arsen: < 1 ppm Blei: < 1 ppm Cadmium: < 0,5 ppm Quecksilber: < 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonella spp: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar
(*)
TN: Gesamtstickstoff
(**)
LNAA: große neutrale Aminosäuren
Magnesiumcitratmalat

Beschreibung/Definition:

Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver.

Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2

Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat)

CAS-Nr.: 1259381-40-2

Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei)

Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml)

Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver

Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 %

Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 %

Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver

Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich

Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung

pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0

Verunreinigungen:

Chlorid: ≤ 0,05 %

Sulfat: ≤ 0,05 %

Arsen: ≤ 3,0 ppm

Blei: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Magnolienrindenextrakt

Beschreibung/Definition:

Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde von Magnolia officinalis L. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt.

Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen.

Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver

Reinheit:

Magnolol: ≥ 85,2 %

Honokiol: ≥ 0,5 %

Magnolol & Honokiol: ≥ 94 %

Gesamteudesmol: ≤ 2 %

Feuchtigkeit: 0,50 %

Schwermetalle:

Arsen (ppm): ≤ 0,5

Blei (ppm): ≤ 0,5

Methyleugenol (ppm): ≤ 10

Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0

Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Beschreibung/Definition:

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen” ).

Reinheit:

Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g

Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g

α-Tocopherol (%): 10-25 %

β-Tocopherol (%): < 3,0 %

γ-Tocopherol (%): 68-89 %

δ-Tocopherol (%): < 7,0 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:

Palmitinsäure: 10,0-20,0 %

Stearinsäure: < 3,3 %

Ölsäure: 20,0-42,2 %

Linolsäure: 34,0-65,6 %

Linolensäure: < 2,0 %

Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 10 mEq O2/kg

Schwermetalle:

Eisen (Fe): < 1500 μg/kg

Kupfer (Cu): < 100 μg/kg

Verunreinigungen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen” keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

Methylcellulose

Beschreibung/Definition:

Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist.

Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose

Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel:

C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1, R2 und R3 sein können:

H

CH3 oder

CH2CH3

Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20000 (n etwa 100) bis etwa 380000 g/mol (n etwa 2000)

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver.

Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig.

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h)

Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C

pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung)

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Blei: ≤ 2,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

1-Methylnicotinamidchlorid

Definition

Chemische Bezeichnung: 3-Carbamoyl-1-methyl-pyridiniumchlorid Strukturformel: C7H9N2OCl CAS-Nr.: 1005-24-9 Molmasse: 172,61 Da

Beschreibung

1-Methylnicotinamidchlorid ist ein weißer oder cremefarbener kristalliner Feststoff und wird durch chemische Synthese gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißer bis cremefarbener kristalliner Feststoff Reinheit: ≥ 98,5 % Trigonellin: ≤ 0,05 % Nicotinsäure: ≤ 0,10 % Nicotinamid: ≤ 0,10 % Größte unbekannte Verunreinigung: ≤ 0,05 % Summe unbekannter Verunreinigungen: ≤ 0,20 % Summe aller Verunreinigungen: ≤ 0,50 % Löslichkeit: löslich in Wasser und Methanol praktisch unlöslich in 2-Propanol und Dichlormethan Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 0,3 % Verlust bei Trocknung: ≤ 1,0 % Glührückstand: ≤ 0,1 %

Lösungsmittelreste und Schwermetalle

Methanol: ≤ 0,3 % Schwermetalle: ≤ 0,002 %

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze/Hefe: < 10 KBE/g Enterobakterien: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheiten
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz

Beschreibung/Definition:

Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz

Chemische Formel: C32H51N9O16

Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei)

CAS-Nr.: 1181972-37-1

Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver

Reinheit:

Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure

Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse

Wasser: ≤ 8,0 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Arsen: ≤ 2,0 ppm

Bor: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)

Beschreibung/Definition:

Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl-

Chemische Formel: CH6O3Si

Molmasse: 94,14 g/mol

CAS-Nr.: 2445-53-6

Reinheit:

Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung):

Säuregehalt (pH): 6,4-6,8

Silicium: 100-150 mg Si/l

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 μg/l

Quecksilber: ≤ 1,0 μg/l

Cadmium: ≤ 1,0 μg/l

Arsen: ≤ 3,0 μg/l

Lösungsmittel:

Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste)

Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese hergestellt und besteht aus L-5-Methyltetrahydrofolsäure.

Chemische Formel: C20H24N7NaO6

Chemische Bezeichnung: N-[4-[[(2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-(6S)-pteridinyl)methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure

CAS-Nr.: 2246974-96-7

Molmasse: 481,44 g/mol

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißes bis gelbes oder beigefarbenes Pulver

Gehalt und ähnliche Verbindungen: 5-MeTHFA-Na-Gehalt bezogen auf die Trockensubstanz: > 95 %; Summe der mit Folat verwandten Stoffe: ≤ 2,5

Natrium: 4 %–5 % (Massenanteil)

Wasser: ≤ 1,0 %

Lösungsmittelreste: Ethanol: ≤ 0,5 %; Isopropanol: ≤ 0,5 %

Diastereomere Reinheit: (6R)-Mefolinat: im Bereich ≤ 1,0 %

Elementare Verunreinigungen:

Bor: ≤ 10 mg/kg

Platin: ≤ 10 mg/kg (≤ 2 mg/kg bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und Nahrungsergänzungsmitteln für Schwangere)

Arsen: ≤ 1,5 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 1,5 mg/kg (≤ 1 mg/kg bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und Nahrungsergänzungsmitteln für Schwangere)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

E. coli: in 10 g nicht nachweisbar

Abkürzungen: KBE: koloniebildende Einheit; IR: Infrarot; MeTHFA: Methyltetrahydrofolsäure.

Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Mungbohnen-Proteinpulver, das aus den Samen der Pflanze Vigna radiata in mehreren Verarbeitungsschritten extrahiert und anschließend pasteurisiert und sprühgetrocknet wird.

Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: ≤ 6 %

Protein (Massenanteil) (a): ≥ 84 %

Asche (Massenanteil): ≤ 6,0 %

Fett (Massenanteil): ≤ 5,5 %

Kohlenhydrate (Massenanteil): ≤ 5,0 durch Berechnung

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: < 5000 KBE/g (b)

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Coliforme: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

(a)
Massenanteil: Gewicht pro Gewicht.
(b)
KBE: koloniebildende Einheiten.

Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.

Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.

Reinheit/Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs:

Feuchtigkeit: 98 %

Trockenmasse: 2 %

Freie Glucose: < 20 mg/ml

Gesamtprotein(1): < 0,1 mg/ml

N-haltige Bestandteile(2): < 10 mg/ml

Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml

(1)
Bradford-Methode
(2)
Kjeldahl-Methode
Nicotinamid-Ribosidchlorid

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um eine synthetische Form von Nicotinamidribosid. Das neuartige Lebensmittel enthält ≥ 90 % Nicotinamid-Ribosidchlorid, überwiegend in seiner β-Form; die übrigen Bestandteile sind Lösungsmittelreste, Reaktionsnebenprodukte und Abbauprodukte.

Nicotinamid-Ribosidchlorid:

CAS-Nr.: 23111-00-4

EG-Nr.: 807-820-5

IUPAC-Bezeichnung: 1-[(2R,3R,4S,5R)-3,4-dihydroxy-5-(hydroxymethyl)oxolan-2-yl]pyridin-1-ium-3-carboxamide; chloride

Chemische Formel: C11H15N2O5Cl

Molmasse: 290,7 g/mol

Merkmale/Zusammensetzung:

Farbe: weiß bis hellbraun

Form: Pulver

Identifikation: bestätigt durch NMR (Kernspinresonanz)

Nicotinamid-Ribosidchlorid: ≥ 90 %

Wassergehalt: ≤ 2 %

Lösungsmittelreste:

Aceton: ≤ 5000 mg/kg

Methanol: ≤ 1000 mg/kg

Acetonitril: ≤ 50 mg/kg

Methyl-tert-butylether: ≤ 500 mg/kg

Reaktionsnebenprodukte:

Methylacetat: ≤ 1000 mg/kg

Acetamid: ≤ 27 mg/kg

Essigsäure: ≤ 5000 mg/kg

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 1 mg/kg

Quecksilber (*): ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium (*): ≤ 1 mg/kg

Blei (*) ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: < 1000 KBE/g(b)

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

(*)
Nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und Mahlzeitersatz.
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Die Noni-Früchte (Früchte von Morinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden.

Rubiadin: ≤ 10 μg/kg

Lucidin: ≤ 10 μg/kg

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte von Morinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren:

Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen;

Zeolith-Trocknung ( „Zeodratation” ) oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren).

Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Die Früchte von Morinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert.

Das Konzentrat aus Morinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird.

Zusammensetzung:

Püree:

Feuchtigkeit: 89-93 %

Protein: < 0,6 g/100 g

Fett: ≤ 0,4 g/100 g

Asche: < 1,0 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g

Fructose: 0,5-3,82 g/100 g

Glucose: 0,5-3,14 g/100 g

Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 0,254 μg/ml

Lucidin (1): nicht nachweisbar

Alizarin (1): nicht nachweisbar

Rubiadin (1): nicht nachweisbar

Konzentrat:

Feuchtigkeit: 48-53 %

Protein: 3-3,5 g/100 g

Fett: < 0,04 g/100 g

Asche: 4,5-5,0 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g

Fructose: 9-11 g/100 g

Glucose: 9-11 g/100 g

Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol(1): ≤ 0,254 μg/ml

(1)
Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia puree entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol); 50,0 ng/ml (Lucidin); 6,3 ng/ml (Alizarin) und 62,5 ng/ml (Rubiadin).
Noniblätter (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

Reinheit/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: < 5,2 %

Protein: 17-20 %

Kohlenhydrate: 55-65 %

Asche: 10-13 %

Fett: 4-9 %

Oxalsäure: < 0,14 %

Gerbsäure: < 2,7 %

5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg

Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg

Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg

Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt.

Reinheit/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 5,3-9 %

Protein: 3,8-4,8 g/100 g

Fett: 1-2 g/100 g

Asche: 4,6-5,7 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g

Fructose: 20,4-22,5 g/100 g

Glucose: 22-25 g/100 g

Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 2,0 μg/ml

(1)
Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol)
Mikroalge Odontella aurita

Silicium: 3,3 %

Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl

Beschreibung/Definition:

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion.

Acylglycerid-Verteilung:

Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 %

Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 %

Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 %

Triacylglyceride (TAG): Rest

Phytosterinfraktion:

β-Sitosterin: ≤ 80 %

β-Sitostanol: ≤ 15 %

Campesterin: ≤ 40 %

Campestanol: ≤ 5,0 %

Stigmasterin: ≤ 30 %

Brassicasterin: ≤ 3,0 %

andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 %

Sonstige:

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 %

Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq/kg

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen:

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird.

Aus Kalmaren gewonnenes Öl

Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil

Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl

p-Anisidinzahl: ≤ 20

Kältetest bei 0 oC: ≤ 3 Stunden

Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w)

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Docosahexaensäure: ≥ 20 %

Eicosapentaensäure: ≥ 10 %

Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)

Beschreibung/Definition:

Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden.

Physikalisch-sensorisch:

Fremdstoffe: 0,1 %

Pulver mit hohem Proteingehalt Pulver mit hohem Fasergehalt
Partikelgröße ≤ 130 μm ≤ 400 μm
Chemische Zusammensetzung:
Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt
Feuchtigkeit ≤ 9,0 % ≤ 9,0 %
Protein ≥ 40,0 % ≥ 24,0 %
Fett ≤ 17 % ≤ 12 %
Faser ≤ 30 % ≥ 50 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 10000 KbE/g

Hefen: ≤ 500 KbE/g

Schimmelpilze ≤ 500 KbE/g

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KbE/g

Coliforme: ≤ 100 MPN/g

Enterobacteriaceae: ≤ 100 KbE/g

Bacillus cereus: ≤ 50 KbE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,1 ppm

Cadmium: ≤ 0,1 ppm

Blei: ≤ 0,1 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb

Ochratoxin A: ≤ 1 ppb

Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und

Brassica napus L.

Definition: Das Pulver wird aus den teilweise entfetteten Samen von genetisch nicht veränderter Brassica rapa L. und Brassica napus L. (00-Kultivare) durch eine Reihe von Verarbeitungsstufen zur Reduzierung der Glucosinolate und Phytate gewonnen.

Quelle: Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L.

Merkmale/Zusammensetzung:

Protein (N × 6,25): 33,0-43,0 %

Lipide: 14,0-22,0 %

Kohlenhydrate insgesamt (*): 33,0-40,0 %

Fasergehalt insgesamt (**): 33,0-43,0 %

Feuchtigkeit: < 7,0 %

Asche: 2,0-5,0 %

Glucosinolate insgesamt: < 0,3 mmol/kg (≤ 120 mg/kg)

Phytat: < 1,5 %

Peroxidzahl (in Gewicht des neuartigen Lebensmittels): ≤ 3,0 meq O2/kg

Schwermetalle:

Blei: < 0,2 mg/kg

Arsen (anorganisch): < 0,2 mg/kg

Cadmium: < 0,2 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Aluminium: < 35,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl (30 °C): < 5000 KBE/g

Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g

Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

(*) Nach Differenz: 100 % — [Protein % + Feuchtigkeit % + Fett % + Asche %]

(**) AOAC 2011.25 (Enzymatische Gravimetrie)

KBE: koloniebildende Einheiten; AOAC: Association of Official Agricultural Chemists

Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel enthält zwei Extrakte. Einer ist ein Ethanolextrakt aus den Wurzeln von Astragalus membranaceus (Fisch.) Bunge. Der andere ist ein Heißwasserextrakt aus den Wurzeln von Panax notoginseng (Burkill) F.H. Chen, der durch Absorption auf einem Harz weiter konzentriert und anschließend mit 60 % Ethanol eluiert wird. Am Ende des Herstellungsprozesses werden beide Extrakte (45–47,5 % jedes Extrakts) mit Maltodextrin (5–10 %) gemischt.

Merkmale/Zusammensetzung:

Saponine insgesamt: 1,5-5 %

Ginsenosid Rb1: 0,1-0,5 %

Astragalosid I: 0,01-0,1 %

Kohlenhydrate: ≥ 90 %

Proteingehalt: ≤ 4,5 %

Asche: ≤ 1 %

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 5 %

Fett: ≤ 1,5 %

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 5000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 500 KBE/g

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheit

Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen Parameter Ziel Anmerkungen
Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung Mindestens 15 Tage bei –20 °C Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden.
Früchtezusatz 40-60 % aufgetaute Früchte Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt
pH 3,2-4,2
oBrix 7-42 Durch Zuckerzusatz gewährleistet
aw < 0,95 Durch Zuckerzusatz gewährleistet
Letzte Lagerung Höchstens 60 Tage bei höchstens +5 °C Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte
Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein

Beschreibung:

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentierung einer Mischung aus Konzentraten von 65 % Erbsenprotein und 35 % Reisprotein mit den Myzelien des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes) hergestellt, anschließend zum Abschluss der Fermentierung wärmebehandelt und einer Reihe von Trocknungsvorgängen unterzogen, um ein Pulver zu erzeugen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Protein (% Trockengewicht, N x 6,25): ≥ 75,0

Feuchtigkeit: ≤ 7,0

Gesamtfettgehalt (% Trockengewicht): ≤ 10,0

Asche (% Trockengewicht) ≤ 10,0

Kohlenhydrate (% durch Berechnung) ≤ 15,0

Mykotoxine:

Aflatoxin B1 (μg/kg): < 1,0

Aflatoxin B2 (μg/kg): < 1,0

Aflatoxin G1 (μg/kg): < 1,0

Aflatoxin G2 (μg/kg): < 1,0

Aflatoxin insgesamt (B1+B2+G1+G2) (μg/kg): < 3,0

Schwermetalle:

Arsen (μg/g): < 0,1

Kadmium (μg/g): < 0,1

Blei (μg/g): < 0,3

Quecksilber (μg/g): < 0,1

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 1000 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

*KBE: koloniebildende Einheiten

Phenylcapsaicin

Beschreibung/Definition:

Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst.

Merkmale/Zusammensetzung

Reinheit (Prozentanteil Trockenmasse): ≥ 98 %

Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

Gesamtheit der synthesebezogenen Herstellungsnebenprodukte ≤ 1,0 %

N,N-Dimethylformamid: ≤ 880 mg/kg

Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg

Dimethoxyethan: ≤ 100 mg/kg

Ethylacetat: ≤ 0,5 %

Andere Lösungsmittel: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: negativ/10 g

Salmonella sp.: negativ/10 g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Phosphatierte Maisstärke

Beschreibung/Definition:

Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird.

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver.

CAS-Nr.: 11120-02-8

Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat:

Trocknungsverlust: 10-14 %

pH: 4,5-7,5

Ballaststoffe: ≥ 70 %

Stärke: 7-14 %

Protein: ≤ 0,8 %

Lipide: ≤ 0,8 %

Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) „amylosereicher Mais” als Quelle

Phosphatierte Weizenstärke

Beschreibung:

Aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat (phosphatierte Weizenstärke) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die gewonnen wird durch die Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen innerhalb von und zwischen einzelnen Stärkemolekülen.

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder nahezu weißes rieselfähiges Pulver.

Merkmale/Zusammensetzung:

CAS-Nr.: 11120-02-8

Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

Parameter Pulverform 1 Pulverform 2
Phosphatiertes Distärkephosphat (bezogen auf die Trockenmasse) ≥ 85 % ≥ 75 %
Nicht modifizierte Weizenstärke (bezogen auf die Trockenmasse) ≤ 15 % ≤ 25 %
Feuchtigkeit 9-12 %
Ballaststoffe insgesamt (bezogen auf die Trockenmasse) ≥ 76,0 % ≥ 66,0 %
Asche ≤ 3 %
Protein ≤ 0,5 %
Gesamtfettgehalt ≤ 0,50 % ≤ 0,34 %
Gebundener Restphosphor ≤ 0,4 % (als Phosphor)
pH (25%ige Suspension) 4,5-6,5

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 1 mg/kg

Blei: ≤ 2 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 200 KBE/g

Escherichia coli: negativ

Salmonella spp.: negativ

KBE: Koloniebildende Einheiten

Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen.

Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden:

Feuchtigkeit: < 5,0 %

Phospholipide: ≥ 75 %

Phosphatidylserin: ≥ 35 %

Glyceride: < 4,0 %

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,5 %(1)

Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq O2/kg

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission dürfen Tocopherole als Antioxidantien hinzugefügt werden.
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält.

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist.

Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden:

Pulver:

Feuchtigkeit: < 2,0 %

Phospholipide: ≥ 85 %

Phosphatidylserin: ≥ 61 %

Glyceride: < 2,0 %

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,3 %

Phytosterine: < 0,2 %

Flüssige Form:

Feuchtigkeit: < 2,0 %

Phospholipide: ≥ 25 %

Phosphatidylserin: ≥ 20 %

Glyceride: keine Angabe

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,3 %

Phytosterine: < 0,2 %

Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure

Beschreibung/Definition:

Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen.

Spezifikation des Produktes:

Feuchtigkeit: ≤ 2,0 %

Gesamtphospholipide: ≥ 70 %

Phosphatidylserin: ≥ 20 %

Phosphatidsäure: ≥ 20 %

Glyceride: ≤ 1,0 %

Freies L-Serin: ≤ 1,0 %

Tocopherole: ≤ 0,3 %

Phytosterine: ≤ 2,0 %

Siliciumdioxid wird bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt.

Phospholipide aus Eigelb Phospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 %
Phytoglycogen

Beschreibung: Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird.

Definition: Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1–4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1–6)-Bindungen verzweigen

Spezifikationen:

Kohlenhydrate: 97 %

Zucker: 0,5 %

Ballaststoffe: 0,8 %

Fett: 0,2 %

Protein: 0,6 %

Phytosterine/Phytostanole

Beschreibung/Definition:

Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.

Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

β- Sitosterin: < 81 %

β-Sitostanol: < 35 %

Campesterin: < 40 %

Campestanol: < 15 %

Stigmasterin: < 30 %

Brassicasterin: < 3,0 %

andere Sterine/Stanole: < 3,0 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.

Pflaumenkernöl

Beschreibung/Definition:

Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird.

Zusammensetzung:

Ölsäure (C18:1): 68 %

Linolsäure (C18:2): 23 %

γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole

β- Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine

Triolein: 40-55 % Triglyceride

Cyanwasserstoffsäure: höchstens 5 mg/kg Öl

Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate

Trockenmasse: ≥ 800 mg/g

Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse)

Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse)

Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg

Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg

Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg

Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)

Spezifikation des Enzyms:

Systematischer Name: Prolyloligopeptidase

Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase

Molmasse: 66 kDa

Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26

CAS-Nummer: 72162-84-6

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Aspergillus niger (GEP-44)

Beschreibung: Prolyloligopeptidase ist als Enzymzubereitung verfügbar, die ca. 30 % Maltodextrin enthält.

Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase:

Aktivität: > 580000 PPI(1)/g (> 34,8 PPU(2)/g)

Erscheinungsform: Mikrogranulat

Farbe: Cremefarben bis gelblich-orangefarben. Die Farbe kann sich von Charge zu Charge ändern.

Trockenmasse: > 94 %

Gluten: < 20 ppm

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 103 KBE/g

Gesamtzahl Hefen und Schimmel: ≤ 102KBE/g

Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 10 g nicht nachweisbar

Antimikrobielle Aktivität: nicht nachweisbar

Mykotoxine: Unter den Nachweisgrenzen: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 μg/kg), Aflatoxine insgesamt (< 2,0 μg/kg), Ochratoxin A (< 0,20 μg/kg), T-2-Toxin (< 5 μg/kg), Zearalenon (< 2,5 μg/kg), Fumonisin B1 und B2 (< 2,5 μg/kg)

(1)
PPI — Protease Picomole International
(2)
PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units
Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um ein Proteinkonzentrat, das aus den Pflanzenarten Lemna gibba (70-100 %) und Lemna minor (0-30 %) gewonnen wird. Die Herstellung des Proteinkonzentrates umfasst das mechanische Abtrennen der Proteinfraktion von den unlöslichen Fasern, anschließend erfolgen das Ausfällen unter sauren Bedingungen, das Pasteurisieren und das Sprühtrocknen.

Der Anbau erfolgt unter kontrollierten Bedingungen in Wannen im Gewächshaus. Das für den Anbau verwendete Wasser wird gefiltert und UV-behandelt. Die Anbaubedingungen werden überwacht, um das Algen-, Hefe- und Pilzwachstum zu kontrollieren. Der pH-Wert wird im Bereich von 5,5 bis 6,5 gehalten.

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: grünes Pulver

Feuchtigkeit: 1,5-8 %

Protein (Nx6,25): 60-75 %

Asche: 4-12 %

Fett: 2-11 %

Ballaststoffe: 6-17 %

Asche: 4-12 %

Vitamine:

β-Carotin: < 755 mg/kg

Vitamin K1 (Phyllochinon): < 16 mg/100 g

Mineralstoffe:

Bor: < 10 mg/kg

Kupfer: < 12 mg/kg

Molybdän: < 40 mg/kg

Eisen: < 670 mg/kg

Zink: < 50 mg/kg

Mangan: < 100 mg/kg

Antinutrive Faktoren:

Oxalsäure: < 1900 mg/kg

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,3

Cadmium (mg/kg): ≤ 0,2

Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,1

Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

Cyanotoxine:

Microcystine/Nodularin: < 0,19 mg/kg

Sonstige Kontaminanten:

Lysin-Alanin (gebunden): < 500 mg/kg

Lysin-Alanin (frei): < 10 mg/kg

Nitrat: < 3000 mg/kg

Pestizide:

Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0254000 ( „Untergruppe d) Brunnenkressen” in der Gruppe Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtgehalt an Mikroorganismen: < 104 KBE/g

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Clostridium perfringens: < 100 KBE/g

Koagulasepositive Staphylokokken: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Proteinextrakt aus der Schweineniere

Beschreibung/Definition:

Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das gewonnene Proteinextrakt aus der Schweineniere wird in geeigneter Form und Dosierung formuliert, um sich erst im Darm aufzulösen.

Grundprodukt:

Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

Beschaffenheit: flüssig

Farbe: bräunlich

Aussehen: leicht trübe Lösung

pH-Wert: 6,4-6,8

Enzymaktivität: > 2677 kHDU DAO/ml (DAO-REA (DAO-Radioextraktionsassay))

Mikrobiologische Kriterien:

Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR)

Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR)

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Influenza A: negativ (Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR)

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g

Hefen/Schimmelpilze: < 105 KBE/g

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g

Endprodukt:

Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in geeigneter Form und Dosierung, um sich erst im Darm aufzulösen:

Beschaffenheit: fest

Farbe: gelbgrau

Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g (DAO-REA (DAO-Radioextraktionsassay))

Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g (DAO-REA (DAO-Radioextraktionsassay))

Feuchtigkeit: < 10 %

Mikrobiologische Kriterien:

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

PCR: Polymerase-Kettenreaktion; HDU (Histamine Degrading Units — histaminabbauende Einheiten);

Beschreibung/Definition:

Das Proteinextrakt wird in mehreren Schritten aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen, die mehrmals mit Aceton gewaschen werden, um sie zu entfetten und zu dehydrieren, und anschließend entwässert, getrocknet, zermahlen und gesiebt werden, um ein Pulver herzustellen, das im Wesentlichen Proteine mit einem (durchschnittlichen) Gehalt von 7 % bis 9 % des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) enthält. Das Proteinextrakt aus der Schweineniere wird in geeigneter Form und Dosierung formuliert, um sich erst im Darm aufzulösen.

Grundprodukt:

Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

Beschaffenheit: Pulver

Farbe: hellbraun

Enzymaktivität: ≥ 0,10 mU/mg (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion)

Feuchtigkeit: < 10 %

Lösungsmittelreste:

Aceton: < 5000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Endprodukt:

Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in geeigneter Form und Dosierung, um sich erst im Darm aufzulösen:

Beschaffenheit: fest

Farbe: hellbraun

Enzymaktivität: 2,29-4,6 mU/g (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion)

Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 1,4 mU DAO/g (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion)

Feuchtigkeit: < 10 %

Mikrobiologische Kriterien:

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

mU: Es wird in Millieinheiten (ausgedrückt in mU/mg) gemessen, wie viel Nanomol (nmol) Histamin die DAO pro Minute abbaut; dafür wird die Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit der Fluoreszenzdetektion eingesetzt (O. Comas-Basté et al. Analytical and Bioanalytical Chemistry 411:7595-7602 (2019)). 1 mU entspricht 48000 HDU beim DAO-Radioextraktionsassay (REA).

Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz

Definition:

Chemische Bezeichnung: Dinatrium-9-carboxy-4,5-dioxo-1H-pyrrolo[5,4-f]chinolin-2,7-dicarboxylat Strukturformel: C14H4N2Na2O8 CAS-Nr.: 122628-50-6 Molmasse: 374,17 Da

Beschreibung

Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz ist ein rötlich-braunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: rötlich-braunes Pulver Reinheit: ≥ 99,0 % (Trockengewicht) UV-Absorption (A322/A259): 0,56 ± 0,03 UV-Absorption (A233/A259): 0,90 ± 0,09 Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12,0 %

Lösungsmittelreste

Ethanol: ≤ 0,05 %

Schwermetalle

Blei: < 3 mg/kg Arsen: < 2 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 300 KBE/g Schimmelpilze/Hefe: ≤ 12 KBE/g Coliforme: in 1 g nicht nachweisbar Hyphomicrobium denitrificans: ≤ 25 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Beschreibung/Definition:

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen” ). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

Reinheit:

Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g

Tocopherole: > 0,8 g/100 g

α-Tocopherol (%): 30-50 %

γ-Tocopherol (%): 50-70 %

δ-Tocopherol (%): < 6,0 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:

Palmitinsäure: 3-8 %

Stearinsäure: 0,8-2,5 %

Ölsäure: 50-70 %

Linolsäure: 15-28 %

Linolensäure: 6-14 %

Erucasäure: < 2,0 %

Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq O2/kg

Schwermetalle:

Eisen (Fe): < 1000 μg/kg

Kupfer (Cu): < 100 μg/kg

Verunreinigungen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen” keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

Rapssamenprotein

Definition:

Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L.

Beschreibung:

weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver

Gesamtprotein: ≥ 90 %

Lösliches Protein: ≥ 85 %

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Kohlenhydrate: ≤ 7,0 %

Fett: ≤ 2,0 %

Asche: ≤ 4,0 %

Ballaststoffe: ≤ 0,5 %

Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg

Reinheit:

Gesamtphytat: ≤ 1,5 %

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

Aerobe Keimzahl: ≤ 10000 KBE/g

Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat

Beschreibung

Bei raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat handelt es sich um eine Peptidmischung, die durch eine Reihe von Reinigungsschritten nach enzymatischer Proteolyse unter Verwendung einer Peptidase aus Bacillus licheniformis und/oder Bacillus amyloliquefaciens aus den Schalen und Köpfen von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gewonnen wird.

Merkmale/Zusammensetzung

Gesamttrockenmasse (%): ≥ 95,0 % Peptide (w/w Trockengewicht): ≥ 87,0 %, davon Peptide mit einer Molmasse < 2 kDa: ≥ 99,9 % Fett (w/w): ≤ 1,0 % Kohlenhydrate (w/w): ≤ 1,0 % Asche (w/w): ≤ 15,0 % Calcium: ≤ 2,0 % Kalium: ≤ 0,15 % Natrium: ≤ 3,5 %

Schwermetalle

Arsen (anorganisch): ≤ 0,22 mg/kg Arsen (organisch): ≤ 51,0 mg/kg Cadmium: ≤ 0,09 mg/kg Blei: ≤ 0,18 mg/kg Gesamtquecksilber: ≤ 0,03 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 20000 KBE/g Salmonellen: NN/25 g Listeria monocytogenes: NN/25 g Escherichia coli: ≤ 20 KBE/g Koagulasepositive Staphylococcus aureus: ≤ 200 KBE/g Pseudomonas aeruginosa: NN/25 g Schimmelpilze/Hefe: ≤ 20 KBE/g
KBE:
koloniebildende Einheiten;
NN:
nicht nachweisbar
trans-Resveratrol

Beschreibung/Definition:

Synthetisch: trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen.

Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol

Chemische Formel: C14H12O3

Molmasse: 228,25 Da

CAS-Nr.: 501-36-0

Reinheit:

trans-Resveratrol: ≥ 98-99 %

Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 %

Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 %

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Arsen: ≤ 1,0 ppm

Verunreinigungen:

Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg

Mikrobielle Quelle: genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae

Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver

Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % Massenanteil (Trockengewicht)

Asche: max. 0,5 % Massenanteil

Feuchtigkeit: max. 3 % Massenanteil

Hahnenkammextrakt

Beschreibung/Definition:

Hahnenkammextrakt wird von Gallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat A und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver.

Hyaluronsäure: 60-80 %

Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 %

Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 %

pH: 5,0-8,5

Reinheit:

Chloride: ≤ 1,0 %

Stickstoff: ≤ 8,0 %

Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤ 10 %

Schwermetalle:

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Chrom: ≤ 10 mg/kg

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis

Beschreibung/Definition:

Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten.

Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb

Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten

Reinheit:

Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g

In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g

Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g

Peroxidzahl (PV): < 15 meq O2/kg

trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g

Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 %

Omega-3-alpha-Linolensäure (ALA): > 45 %

Gesättigte Fettsäuren: < 10 %

keine trans-Fettsäuren (< 0,5 %)

keine Erucasäure (< 0,2 %)

mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride

Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt:

kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g)

Salatrims

Beschreibung/Definition:

Salatrim ist das international anerkannte Akronym für „Short and long chain acyl triglyceride molecule” . Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch.

Glyceridesterverteilung:

Triacylglyceride: > 87 %

Diacylglyceride: ≤ 10 %

Monoacylglyceride: ≤ 2,0 %

Fettsäurezusammensetzung:

Mol-% langkettige Fettsäuren: 33-70 %

Mol-% kurzkettige Fettsäuren: 30-67 %

Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 %

Triacylglycerid-Profil:

Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 %

Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 %

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,0 %

Feuchtigkeit: ≤ 0,3 %

Asche: ≤ 0,1 %

Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond- Farbmessung)

Peroxidzahl (PV): ≤ 2,0 meq/kg

DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

DHA-Gehalt: ≥ 15 %

EPA-Gehalt: ≥ 10 %

Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Das neuartige Lebensmittel wird aus dem Stamm ATCC PTA-9695 der Mikroalge Schizochytrium sp. gewonnen.

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %

Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2)

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm CABIO-A-2 der Mikroalgen Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:

DHA-Gehalt: ≥ 35,0 %

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

p-Anisidinzahl: ≤ 10

Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

    p-Anisidinzahl: ≤ 10

Schizochytrium sp.-Öl

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

DHA-Gehalt: ≥ 32,0 %

Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %

Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm WZU477 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

p-Anisidinzahl: ≤ 10

Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1)

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm TKD-1 der Mikroalge Schizochytrium limacinum.

Zusammensetzung:

DHA-Gehalt: ≥ 35,0 %

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

p-Anisidinzahl: ≤ 10

Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench (Gattung Sorghum; Familie Poaceae (alt. Gramineae)). Die Halme von S. bicolor werden in Produktionsschritten wie Zerkleinern, Extraktion und Verdampfung mit Hitzebehandlung behandelt, bis ein Sirup von 74 Grad Brix entsteht.

Zusammensetzung von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

Wasser: 22,7 g/100 g Asche: 2,4 Gesamtzucker: > 74,0 g/100 g
Fermentierter Sojabohnenextrakt

Beschreibung/Definition:

Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt.

Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm von Bacillus subtilis var. Natto hergestellt wird.

Aktivität der Nattokinase: 20000-28000 FU/g(1)

Identität: kann bestätigt werden

Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 5,0 mg/kg

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE(3)/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Coliforme: ≤ 30 KBE/g

Sporenbildende Bakterien: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria: in 25 g nicht nachweisbar

(1)
Prüfverfahren nach Takaoka et al. (2010).
Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus geschälten ganzen getrockneten Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. [Familie: Fabaceae (alt.: Leguminosae)] oder dem daraus in mehreren Schritten, darunter Wärmebehandlung und Mahlen der Samen, gewonnenen Mehl.

Synonyme: Cryptolobus subterraneus (L.) Spreng., Glycine subterranea L., Tetrodea subterranea (L.) Raf., Voandzeia subterranea (L.) Thouars.

Gemeinsprachliche Bezeichnungen: Bambara-Erdnuss, Erderbse, Angola-Erbse.

Getrocknete Samen

Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 7-11 %

Eiweißgehalt: > 15 %

Kohlenhydrate: 32-65 %

Zucker:< 6,0 %

Fett: 4-7 %

Ballaststoffe: 7-31 %

Schwermetalle:

Arsen: < 0,05 mg/kg

Kadmium: < 0,02 mg/kg

Blei: < 0,05 mg/kg

Quecksilber: < 0,01 mg/kg

Mykotoxine:

Summe Aflatoxine (B1+B2+G1+G2): < 4 μg/kg

Aflatoxin B1: < 2 μg/kg

Summe Fumonisine (B1+B2+B3): < 60 μg/kg

Desoxynivalenol: < 0,1 mg/kg

Ochratoxin A: < 0,5 μg/kg

Zearalenon: < 0,1 mg/kg

Weitere Kontaminanten oder Antinährstofffaktoren:

Blausäure (einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure): < 15 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Sporen: < 1 Spore/g

Alicyclobacillus: in 10 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): < 10 KBE/g

Coliforme: < 10 KBE/g

E. coli: < 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g

Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Mehl aus getrockneten Samen

Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 4-7 %

Eiweißgehalt: > 15 %

Kohlenhydrate: 55-75 %

Zucker: < 20 %

Fett: 4-9 %

Ballaststoffe: 10-30 %

Schwermetalle:

Arsen: < 0,05 mg/kg

Kadmium: < 0,02 mg/kg

Blei: < 0,05 mg/kg

Quecksilber: < 0,01 mg/kg

Mykotoxine:

Summe Aflatoxine (B1+B2+G1+G2): < 4 μg/kg

Aflatoxin B1: < 2 μg/kg

Summe Fumonisine (B1+B2+B3): < 60 μg/kg

Desoxynivalenol: < 0,1 mg/kg

Ochratoxin A: < 0,5 μg/kg

Zearalenon: < 0,1 mg/kg

Weitere Kontaminanten oder Antinährstofffaktoren:

Blausäure (einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure): < 10 mg/kg

Phytinsäure: < 0,01 g/100 g

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Sporen: < 1 Spore/g

Alicyclobacillus: in 10 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): < 10 KBE/g

Coliforme: < 10 KBE/g

E. coli: < 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g

Gesamtkeimzahl: < 1000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:

Selen insgesamt: 165–200 μg/g

Se-Methionin(27): 100–140 μg/g

Protein: 40–50 g/100 g

Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

Zucker: < 1 g/100 g

Fett: 6–12 g/100 g

Gesamtasche: ≤ 15 %

Wasser: ≤ 5 %

Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 3,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica(26): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz

(mikrobiell)

Beschreibung:

3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

Definition:

Chemische Formel: C23H38NO19Na

Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

Molmasse: 655,53 Da

CAS-Nr. 128596-80-5

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

Summe aus 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

3’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%

D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%

Sialinsäure: ≤ 1,5 Gew.-%

3’-Sialyllactose: ≤ 5,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 8,0 Gew.-%

Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%

Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

3′-Sialyllactose-Natriumsalz ( „3′-SL” )

(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Beschreibung:

3’-Sialyllactose-Natriumsalz (3′-SL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3’-Sialyllactose und Sialinsäure enthalt.

Definition:

Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

Chemische Formel: C23H38NO19Na

Molmasse: 655,53 Da

CAS-Nr.: 128596-80-5

Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:

    3′-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%

    3′-Sialyllactulose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    Sialinsäure (% der Trockenmasse): ≤ 1,5 Gew.-%

    N-Acetyl-D-glucosamin (in % der Trockenmasse): ≤ 1,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-%

    Asche: ≤ 8,5 Gew.-%

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Natrium: ≤ 4,2 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Standardkeimzahl ≤ 1000 *KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 **EU/mg

a
Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Gew.-% der Trockenmasse) — 3’-Sialyllactose-Natriumsalz (Gew.-% der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (Gew.-% der Trockenmasse) — Asche (Gew.-%) der Trockenmasse;
*
KBE: koloniebildende Einheiten;
**
EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

3-Sialyllactose (3-SL)-Natriumsalz

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Beschreibung:

3′-Sialyllactose (3′-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes, konzentriertes, weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird. Es enthält begrenzte Mengen an Sialinsäure, D-Lactose, D-Glucose sowie 3′-Sialyllactulose-Natriumsalz und 6′-Sialyllactose-Natriumsalz.

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

Definition:

Chemische Formel: C23H38NO19Na

Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

Molmasse: 655,53 Da

CAS-Nr.: 128596-80-5

Merkmale/Zusammensetzung:

3′-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 82,0

Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≤ 6,0

D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

Summe aus 3′-Sialyllactulose-Natriumsalz und 6′-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0

Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 12,0

Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 10,5

Natrium (in Massenprozent): ≤ 5,0

pH (25 °C, 5%ige Lösung): 4,5-7,5

Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

Schwermetalle und Kontaminanten:

Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

Blei (mg/kg): ≤ 0,2

Cadmium (mg/kg): ≤ 0,2

Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,1

Aflatoxin M1: < 0,025 (μg/kg)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 % der Trockenmasse — 3′-Sialyllactose (Säure, in % der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse), Sialinsäure + D-Lactose + D-Glucose + (3′-Sialyllactulose und 6′-Sialyllactose (Säuren)) — Natrium (in % der Trockenmasse) KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

6’-Sialyllactose ( „6’-SL” ) -Natriumsalz

(mikrobiell)

Beschreibung:

6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

Definition:

Chemische Formel: C23H38NO19Na

Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

Molmasse: 655,53 Da

CAS-Nr. 157574-76-0

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

Summe aus 6’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 94,0 Gew.-%

6’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%

Sialinsäure: ≤ 2,0 Gew.-%

6’-Sialyllactulose: ≤ 3,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%

Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

6-Sialyllactose-Natriumsalz (6-SL)

(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Beschreibung:

6’-Sialyllactose(6′-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

Definition:

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr.: 157574-76-0

Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:

    6′-Sialyllactose-Natriumsalz (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≥ 90,0 % (w/w)

    6′-Sialyllactulose (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 3,0 % (w/w)

    D-Lactose (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 5,0 % (w/w)

    Sialinsäure (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 2,0 % (w/w)

    N-Acetyl-D-glucosamin (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 3,0 % (w/w)

    Summe anderer Kohlenhydrate (%, bezogen auf die Trockenmasse)(41): ≤ 5,0 % (w/w)

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 % (w/w)

    Asche: ≤ 8,5 % (w/w)

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (w/w)

    Natrium: ≤ 4,2 % (w/w)

Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 (mg/kg)

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 (μg/kg)

Mikrobiologische Kriterien:

    Standardkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

6′-Sialyllactose (6′-SL)-Natriumsalz

(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Beschreibung:

6′-Sialyllactose (6′-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen und dann weiter isoliert, gereinigt und konzentriert wird. Es enthält begrenzte Mengen an Sialinsäure, D-Lactose, D-Glucose, 6′-Sialyllactulose und 3’-Sialyllactose-Natriumsalz.

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

Definition:

Chemische Formel: C23H38NO19Na

Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

Molmasse: 655,53 Da

CAS-Nr. 157574-76-0

Merkmale/Zusammensetzung:

6’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 82,0

Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≤ 6,0

D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

Summe aus 6′-Sialyllactulose und 3’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0

Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 13,0

Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 10,5

Natrium (in Massenprozent): ≤ 5,0

pH (25 °C, 5%ige Lösung): 4,5-7,5

Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

Schwermetalle und Kontaminanten:

Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

Aflatoxin M1: < 0,025 (μg/kg)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 % der Trockenmasse — 6′-Sialyllactose (Säure, in % der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse), Sialinsäure + D-Lactose + D-Glucose + (6′-Sialyllactulose und 3′-Sialyllactose (Säuren)) — Natrium (in % der Trockenmasse) KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt

Beschreibung/Definition:

Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen.

Spermidin: (N-(3-Aminopropyl)butan-1,4-diamin): 0,8-2,4 mg/g

Spermin: 0,4-1,2 mg/g

Spemidintrichlorid: < 0,1 μg/g

Putrescin: < 0,3 mg/g

Cadaverin: ≤ 16,0 μg/g

Mykotoxine:

Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Sucromalt

Beschreibung/Definition:

Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das Bakterium Leuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des Erzeugerorganismus Bacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→6)- und α-(l→3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält.

Feststoffe insgesamt: 75-80 %

Feuchtigkeit: 20-25 %

Sulfatase: max. 0,05 %

pH: 3,5-6,0

Leitfähigkeit: < 200 (30 %)

Stickstoff: < 10 ppm

Fructose: 35-45 % Trockengewicht

Leucrose: 7-15 % Trockengewicht

Sonstige Disaccharide: mах. 3 %

Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht

Zuckerrohr-Faser

Beschreibung/Definition:

Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose.

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren.

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Asche: ≤ 0,3 %

Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 %

davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %)

Silicium (ppm): ≤ 200

Protein: 0,0 %

Fett: Spuren

pH: 4-7

Schwermetalle:

Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

Blei (ppm): ≤ 1,0

Arsen (ppm): ≤ 1,0

Cadmium (ppm): ≤ 0,1

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1000

Salmonellen: keine

Listeria monocytogenes: keine

Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma caca L.)

Beschreibung/Definition:

Der Zucker wird entweder durch einen Trocknungsprozess oder einen Reinigungsprozess, der dazu dient, hochreine Glucose oder Fructose zu gewinnen, aus konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) gewonnen.

Durch einen Trocknungsprozess gewonnener Zucker

Nährstoffzusammensetzung:

Gesamtzucker (g/100 g): > 80

Feuchtigkeit (%): < 5

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104

Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): < 50

Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Alicyclobacillus: in 50 g nicht nachweisbar

thermo-acidophile Bakterien: in 50 g nicht nachweisbar

Durch einen Reinigungsprozess gewonnener Zucker

Nährstoffzusammensetzung von Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):

Glucosegehalt (%): > 93

Asche (%): < 0,2

Feuchtigkeit (%): < 1,0

Nährstoffzusammensetzung von Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):

Fructosegehalt (%): > 98

Glucosegehalt (%): < 0,5 %

Asche (%): < 0,2

Feuchtigkeit (%): < 0,5

Mikrobiologische Kriterien für Glucose und Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):

Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Sonnenblumenöl-Extrakt

Beschreibung/Definition:

Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen.

Zusammensetzung:

Ölsäure (C18:1): 20 %

Linolsäure (C18:2): 70 %

Unverseifbare Bestandteile: 8,0 %

Phytosterine: 5,5 %

Tocopherole: 1,1 %

Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um lyophilisiertes Fruchtfleisch und die Schale von entkernten Früchten von Synsepalum dulcificum (Schumach. & Thonn) Daniell, die zur Pflanzenfamilie Sapotaceae gehört. Der daraus entstandene getrocknete Presskuchen wird zu einem Pulver gemahlen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit (g/100 g): < 6

Asche (g/100 g): 3,5-8,5

Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 70-87

Zucker (g/100 g): 50-75

Fasern (g/100 g): 1-6,5

Gesamtprotein (g/100 g): 3,5-6,0

Miraculin(29)(g/100 g): 1,5-2,5

Gesamtfett (g/100 g): 0,50-3,50

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: < 104KBE(20)/g

Bacillus cereus (präsumtiv): < 100 KBE/g

Sulfit-reduzierende Clostridia: ≤ 30 KBE/g

Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 500 KBE/g

Pestizide:

Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0820990 ( „Sonstige” in der Gruppe Fruchtgewürze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005(30)

Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um den ganzen, thermisch getrockneten Mehlwurm, entweder ganz (blanchierte, ofengetrocknete Larven) oder in Form eines Pulvers (blanchierte, ofengetrocknete, gemahlene Larven). Der Begriff „Mehlwurm” bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört.

Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt und es werden keine Teile entfernt.

Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

Merkmale/Zusammensetzung:

    Asche (% Massenanteil): 3,5-4,5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-8

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 56-61

    Verdauliche Kohlenhydrate(28) (% Massenanteil): 1-6

    Fett (% Massenanteil): 25-30

    davon gesättigt (% Massenanteil): 4-9

    Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 4-7

    Chitin (% Massenanteil): 4-7

Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,075 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

    Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE(20)/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 10 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) Der Begriff „Mehlwurm” bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Ein weiteres identifiziertes wissenschaftliches Synonym ist Tenebrio molitor Linnaeus.

Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt; es werden keine Teile entfernt.

Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: ganze, blanchierte und gefrorene Larven von T. molitor, (gefroren); ganze, blanchierte und gefriergetrocknete Larven von T. molitor (getrocknet), die pulverförmig sein können (Pulver).

Parameter Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Merkmale/Zusammensetzung
Asche 0,9-1,10 3,6-4,1
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) 69-75 ≤ 5
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil) 14-19 54-60

Fett (% Massenanteil)

davon gesättigte Fettsäuren (% Fett)

7-12,5

20-29

27-30

20-29

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) 1-2 4-8
Ballaststoffe (% Massenanteil) 1,2-3,5 4-6
Chitin(*) (% Massenanteil) ≤ 3 4-9
Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett) ≤ 5 ≤ 5
Kontaminanten
Schwermetalle
Blei (mg/kg) ≤ 0,01 ≤ 0,075
Cadmium (mg/kg) ≤ 0,05 ≤ 0,1
Mykotoxine
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) ≤ 4 ≤ 4
Aflatoxin B1 (μg/kg) ≤ 2 ≤ 2
Desoxynivalenol (μg/kg) ≤ 200 ≤ 200
Ochratoxin A (μg/kg) ≤ 1 ≤ 1
Dioxine und PCB
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Obergrenze, WHO-TEQ2005)(**) (pg/g Fett) ≤ 0,75 ≤ 0,75
Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (KBE/g) ≤ 105 ≤ 105
Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Escherichia coli (KBE/g) ≤ 50 ≤ 50
Listeria monocytogenes in 25 g nicht nachweisbar in 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) ≤ 30 ≤ 30
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
(*)
Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.
(**)
Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

KBE: koloniebildende Einheiten.

Tetrahydrocurcuminoide

Beschreibung:

Die Tetrahydrocurcuminoide werden durch eine Abfolge von Schritten gewonnen, nämlich Extraktion von Curcuminoiden aus den getrockneten, pulverisierten Rhizomen von Gelbwurz (Curcuma longa L.), Hydrierung (unter Verwendung von Palladium auf Aktivkohle (Pd/C) als Katalysator), Konzentration, Kristallisation, Trocknen und Vermahlen zu einem Pulver.

Merkmale/Zusammensetzung:

Tetrahydrocurcuminoide insgesamt (% w/w Trockengewicht) > 95,0

Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 1,0

Asche (% w/w): ≤ 1,0

Palladium (mg/kg): < 5,0

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5000 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuii

Beschreibung/Definition:

Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen Mikroalge Tetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird.

Reinheit/Zusammensetzung:

Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNA (analysierte Sequenz mindestens 1600 Basenpaare) in der Datenbank des National Center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 %

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Proteine: 35-40 %

Asche: 14-16 %

Kohlenhydrate: 30-32 %

Ballaststoffe: 2-3 %

Fett: 5-8 %

Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt

Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt

Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt

Iod: ≤ 15 mg/kg

Therapon barcoo/Omega-Barsch

Beschreibung/Definition:

Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird.

Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo

Beschaffenheit des Fleisches:

Protein (%): 18-25

Feuchtigkeit (%): 65-75

Asche (%): 0,5-2,0

Energie (KJ/kg): 6 000-11 500

Kohlenhydrate (%): 0,0

Fett (%): 5-15

Fettsäuren (mg FA/g Filet):

Σ PUFA n-3: 1,2-20,0

Σ PUFA n-6: 0,3-2,0

PUFA n-3/n-6: 1.5-15.0

Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0

Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0

D-Tagatose

Beschreibung/Definition:

Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen.

Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle

Chemische Bezeichnung: D-Tagatose

Synonym: D-lyxo-Hexulose

CAS-Nummer: 87-81-0

Chemische Formel: C6H12O6

Formelgewicht: 180,16 (g/mol)

Reinheit:

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockenmasse

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h)

Spezifische Drehung: [α]D20: – 4 bis – 5,6o (1 % wässrige Lösung)1

Schmelzbereich: 133-137 °C

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg(*)

(*)
Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 unter „Instrumental methods” 1 beschriebenen Verfahrens orientieren.
(1)
Food and nutrition paper 5 Rev 2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 S.; Englisch — ISBN 92-5-102991-1
Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Beschreibung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird.

Definition:

Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form

Spezifikationen:

Physikalischer Parameter

Feuchtigkeit: ≤ 10 %

Analyse der Bestandteile

Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse

Schwermetalle, Pestizide

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethanol: < 5000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g

Enterobakterien: ≤ 100/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar

Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse)

Bestandteile des Extrakts Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %)
Taxifolin 90-93
Aromadendrin 2,5-3,5
Eriodictyol 0,1-0,3
Quercetin 0,3-0,5
Naringenin 0,2-0,3
Kaempferol 0,01-0,1
Pinocembrin 0,05-0,12
Unbekannte Flavonoide 1-3 1 – 3
Wasser(*) 1,5
(*)
Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil von Kristallwasser in Höhe von 1,5 %.
Trehalose

Beschreibung/Definition:

Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Synonyme: α,α-Trehalose

Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-glucopyranosid, Dihydrat

CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat)

Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat)

Formelgewicht: 378,33 (Dihydrat)

Gehalt: ≥ 98 % auf trockener Grundlage

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods” beschriebenen Verfahrens orientieren.

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

Trehalose wird durch Flüssigchromatografie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert.

Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren.

Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten.

Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung.

Bedingungen:

Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig

Länge: 300 mm

Durchmesser: 10 mm

Durchmesser: 50 °C

Mobile Phase: Wasser

Durchsatz: 0,4 ml/min

Injektionsvolumen: 8 μl

Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatografen.

Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks.

Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel:

% trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU)

dabei ist

RS=
Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat
RU=
Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat
WS=
Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat
WU=
Gewicht der Trockenprobe in mg

Merkmale:

Eigenschaften:

Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D20 = +179o (5 % wässrige Lösung, Dihydrat), +199o (5 % wässrige Lösung, wasserfreie Substanz)

Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat)

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5h)

Gesamtasche: ≤ 0,05 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Beschreibung/Definition

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2

Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Beschreibung/Definition

Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800 000 und 3 500 000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g). Die Hefe ist zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu inaktivieren, während die Hefe zur Verwendung in anderen Lebensmitteln inaktiviert werden kann oder auch nicht. Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird. Gelbbraune, rieselfähige Körner

Vitamin D2

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonyme: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol

Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:

Coliforme: ≤ 103/g Escherichia coli: ≤ 10/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
UV-behandeltes Brot

Beschreibung/Definition:

Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot” bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 μg/100 g(1)

Hefe im Teig: 1-5 g/100 g(2)

(1)
EN 12821, 2009, Europäische Norm.
(2)
Rezeptberechnung.
UV-behandelte Milch

Beschreibung/Definition:

UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1045 J/l.

Vitamin D3:

Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-ylidene]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol

Synonym: Cholecalciferol

CAS-Nr.: 67-97-0

Molmasse: 384,6377 g/mol

Gehalt:

Vitamin-D3 im Enderzeugnis:

Vollmilch(1): 0,5-3,2 μg/100 g(2)

Teilentrahmte Milch (1): 0,1–1,5 μg/100 g(2)

(1)
Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2)
HPLC
Vitamin D2-Pilzpulver

Beschreibung/Definition

Vitamin D2-Pilzpulver ist ein körniges Pulver aus homogenisierten Agaricus bisporus-Pilzen‚ die mit UV-Licht bestrahlt wurden.

Die Pilze werden gewaschen, homogenisiert und in Wasser suspendiert, um eine dünnflüssige Pilzmasse herzustellen. Die dünnflüssige Pilzmasse wird mit einer UV-Lampe bestrahlt. Anschließend wird die dünnflüssige Masse gefiltert, getrocknet und gemahlen, wodurch Vitamin D2-Pilzpulver entsteht.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung

Vitamin D2-Gehalt: 1 000-1 300 μg/g Pilzpulver(25)

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 10,0 %

Asche: ≤ 13,5 %

Schwermetalle

Blei (als Pb): ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine

Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl: ≤ 5000 KBE(20)/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

Vitamin D2-Pilzpulver

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Pilzpulver, das aus ganzen getrockneten Pilzen von Agaricus bisporus hergestellt wird. Das Verfahren umfasst das Trocknen, Mahlen und die kontrollierte UV-Bestrahlung des Pilzpulvers.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung:

Vitamin D2-Gehalt: 580-595 μg/g Pilzpulver

Asche: ≤ 13,5 %

Wasseraktivität: < 0,5

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 7,5 %

Kohlenhydrate: ≤ 35,0 %

Ballaststoffe insgesamt: ≥ 15 %

Rohprotein (N × 6,25): ≥ 22 %

Fett: ≤ 4,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 0,10 μg/kg

Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 5000 KBE(20)

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

E. coli: < 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Listeria spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Vitamin-D2-Pilzpulver

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel wird erzeugt, indem in Scheiben/Würfel geschnittene Pilze der Art Agaricus bisporus kontrolliert mit UV-Licht bestrahlt und daraufhin dehydriert und zu einem Pulver zermahlen werden.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung:

Vitamin-D2-Gehalt: 125-375 μg/g

Feuchtigkeit: ≤ 7 %

Asche: ≤ 13,5 %

Wasseraktivität: < 0,5

Fett: ≤ 4,5 %

Gesamtkohlenhydrate: ≤ 60 %

Protein: ≤ 40 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Coliforme: < 100 MPN/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten. MPN: wahrscheinlichste Zahl

Vitamin K2 (Menachinon)

Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten.

Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2.

Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion

CAS-Nummer: 2124-57-4

Summenformel: C46H64O2

Molmasse: 649 g/mol

Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)

Aussehen: Gelbes Pulver

Reinheit: max. 6,0 % cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen

Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7)

Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)

Quelle: Bacillus subtilis spp. natto und Bacillus licheniformis

Aussehen: Gelbes Pulver oder Ölsuspension

Extrakt aus Weizenkleie

Beschreibung/Definition:

Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie von Triticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist.

Trockenmasse: mind. 94 %

Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse

Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8

Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 %

Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse

Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Mikrobiologische Parameter:

Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10 000/g

Hefen: max. 100/g

Pilze: max. 100/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: max. 1000/g

Clostridium perfringens: max. 1 000/g

Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus frischen Pflanzen der Art Wolffia arrhiza (L.) Horkel ex Wimm. und/oder der Art Wolffia globosa (Roxb.) Hartog & Plas (Familie: Araceae).

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 100 KBE/g

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:

Blei: < 0,3 mg/kg

Arsen (anorganisch): < 0,10 mg/kg

Cadmium: < 0,2 mg/kg

Chrom: < 1 mg/kg

Quecksilber: < 0,10 mg/kg

Spurenelemente:

Kupfer: < 0,8 mg/kg

Molybdän: < 0,3 mg/kg

Zink: < 5 mg/kg

Bor: < 5 mg/kg

Mangan: < 6 mg/kg

Cyanotoxine:

Microcystine: 0,006 μg/g

Pestizide:

Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0254000 ( „Untergruppe d) Brunnenkressen” in der Gruppe Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005(30).

Xylo-Oligosaccharide

Beschreibung:

Das neuartige Lebensmittel ist eine Mischung aus Xylo-Oligosacchariden (XOS), die durch Hydrolyse durch eine Xylanase aus Trichoderma reesei, gefolgt durch eine Aufreinigung, aus Maisspindeln (Zea mays subsp. mays) gewonnen werden.

Merkmale/Zusammensetzung:

Parameter Pulverform 1 Pulverform 2 Sirupform
Feuchtigkeit (%) ≤ 5,0 ≤ 5,0 -
Trockenmasse (%) - - 70-75
Protein (g/100 g) < 0,2
Asche (%) ≤ 0,3
pH-Wert 3,5-5,0
Gesamtkohlenhydratgehalt (g/100 g) ≥ 97 ≥ 95 ≥ 70
XOS-Gehalt (Trockenmasse) (g/100 g) ≥ 95 ≥ 70 ≥ 70
Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g)a 2,5-7,5 2-16 1,5-31,5
Monosaccharide insgesamt (g/100 g) 0-4,5 0-13 0-29
Glucose (g/100 g) 0-2 0-5 0-4
Arabinose (g/100 g) 0-1,5 0-3 0-10
Xylose (g/100 g) 0-1,0 0-5 0-15
Disaccharide insgesamt (g/100 g) 27,5-48 25-43 26,5-42,5
Xylobiose (XOS DP2) (g/100 g) 25-45 23-40 25-40
Cellobiose (g/100 g) 2,5-3 2-3 1,5-2,5
Oligosaccharide insgesamt (g/100 g) 41-77 36-72 32-71
Xylotriose (XOS DP3) (g/100 g) 27-35 18-30 18-30
Xylotetraose (XOS DP4) (g/100 g) 10-20 10-20 8-20
Xylopentaose (XOS DP5) (g/100 g) 3-10 5-10 3-10
Xylohexaose (XOS DP6) (g/100 g) 1-5 1-5 1-5
Xyloheptaose (XOS DP7) (g/100 g) 0-7 2-7 2-6
Maltodextrin (g/100 g)b 0 20-25 0
Kupfer (mg/kg) < 5,0
Blei (mg/kg) < 0,5
Arsen (mg/kg) < 0,3
Salmonella (KBEc/25 g) negativ
E. coli (MPNd/100 g) negativ
Hefe (KBE/g) < 10
Schimmelpilze (KBE/g) < 10
a
Zu den sonstigen Kohlenhydraten gehören Monosaccharide (Glucose, Xylose und Arabinose) und Cellobiose.
b
Der Maltodextrin-Gehalt wird nach Maßgabe der in der Verarbeitung zugesetzten Menge berechnet.
DP:
Polymerisationsgrad (Degree of Polymerization).
c
KBE: koloniebildende Einheiten.
d
MPN: wahrscheinlichste Anzahl (Most Probable Number).
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Merkmale/Zusammensetzung:

Eiweißgehalt: 45-55 g/100 g

Ballaststoffe: 24-30 g/100 g

Zuckerarten: < 1 g/100 g

Fett: 7-10 g/100 g

Gesamtasche: ≤ 12 %

Wassergehalt: ≤ 5 %

Trockenmassegehalt: ≥ 95 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica(a): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Kontaminanten:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,15 mg/kg

Abkürzungen: KBE: koloniebildende Einheiten

(a)
Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Y. lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.
Hefe-Beta-Glucane

Beschreibung/Definition:

Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen.

Die chemische Bezeichnung für „Hefe-Beta-Glucane” lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane.

Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind.

Beta-Glucane werden aus der Hefe Saccharomyces cerevisiae isoliert.

Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind.

Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar.

Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae):

Lösliche Form:

Gesamtkohlenhydrate: > 75 %

Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 %

Asche: < 4,0 %

Feuchtigkeit: < 8,0 %

Protein: < 3,5 %

Fett: < 10 %

Unlösliche Form:

Gesamtkohlenhydrate: > 70 %

Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 %

Asche: ≤ 12 %

Feuchtigkeit: < 8,0 %

Protein: < 10 %

Fett: < 20 %

Wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

(1,3)-(1,6)-ß-D-Glucane: > 80 %

Asche: < 2,0 %

Feuchtigkeit: < 6,0 %

Protein: < 4,0 %

Gesamtfettgehalt: < 3,0 %

Mikrobiologische Daten für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

Gesamtkeimzahl: < 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g

Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g

Hefe: < 25 KBE/g

Schimmel: < 25 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

Blei: < 0,2 mg/kg

Arsen: < 0,2 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Cadmium: < 0,1 mg/kg

Zeaxanthin

Beschreibung/Definition:

Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid.

Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt.

Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos.

Chemische Formel: C40H56O2

CAS-Nr.: 144-68-3

Molmasse: 568,9 Da

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Trocknungsverlust: < 0,2 %

all-trans-Zeaxanthin: > 96 %

cis-Zeaxanthin: < 2,0 %

Sonstige Carotinoide: < 1,5 %

Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr.: 791-28-6): < 50 mg/kg

Zinc L-pidolat

Beschreibung/Definition:

Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch.

Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz

Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat

CAS-Nr.: 15454-75-8

Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn

Relative wasserfreie Molmasse: 321,4

Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver

Reinheit:

Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 %

pH (10%ige wässrige Lösung): 5,0-6,0

Spezifische Drehung: 19,6o-22,8o

Wasser: ≤ 10,0 %

Glutaminsäure: < 2,0 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 3,0 ppm

Arsen: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Krankheitserreger: keine

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).

(3)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(5)

2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)

Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.

(8)

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

(9)

Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

(10)

Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1.

(*)

Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet.

(11)

Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

(12)

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Verordnung (EU) 2016/127.

(13)

Keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.

(14)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(15)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10).

(16)

OSC-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Ocean Spray Cranberries, Inc.) Martin MA, Ramos S, Mateos R, Marais JPJ, Bravo-Clemente, L, Khoo C und Goya L. Food Res Intl 2015 71: 68-82. Abgeändert von Cunningham DG, Vannozzi S, O'Shea E, Turk R (2002) in Ho C-T, Zheng QY (eds) Quality Management of Nutraceuticals ACS Symposium series 803, Washington DC. Quantitation of PACs by DMAC Color Reaction, S. 151-166.

(17)

BL-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Brunswick Lab). Multi-Labor-Validierung einer Standardmethode zur Quantifizierung von Proanthocyanidinen in Cranberry-Pulvern. Prior RL, Fan E, Ji H, Howell A, Nio C, Payne MJ, Reed J. J Sci Food Agric. 2010 Jul;90(9):1473-8.

(18)

Die unterschiedlichen Werte für diese drei Parameter sind durch die verschiedenen angewandten Methoden bedingt.

(19)

GAE: Gallussäure-Äquivalente.

(20)

KBE: koloniebildende Einheiten.

(21)

HPLC/RI: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Brechungsindexdetektion

(22)

KBE: koloniebildende Einheit.

(23)

Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

(24)

2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.

(25)

Aus internationalen Einheiten (IE) umgerechnet, unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,025 μg = 1 IE.

(26)

pAnwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

(27)

Ausgedrückt als Selen.

(28)

Verdauliche Kohlenhydrate = 100 — (Rohprotein + Fett + Ballaststoffe + Asche + Feuchtigkeit).

(29)

Miraculin ist Teil des Gesamtproteingehalts.

(30)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(31)

Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein.

(32)

Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

(**)

Cornell RM und Schwertmann U, 2003. The Iron Oxides: Structure, Properties, Reactions, Occurrences and Uses. Zweite Ausgabe. Wiley. https://doi.org/10.1002/3527602097.

(33)

Zahlenbasiert (mittels Transmissionselektronenmikroskopie (TEM));

(34)

Volumenbasiert (hydrodynamischer Durchmesser mittels dynamischer Lichtstreuung (DLS)); KBE: koloniebildende Einheiten.

(35)

Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.

(36)

Obergrenze Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHO-TEF (2005)).

KBE: koloniebildende Einheiten.

(37)

Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Gew.-% der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (Gew.-% der Trockenmasse) — Asche (Gew.-% der Trockenmasse).

(38)

KBE: koloniebildende Einheiten.

(39)

EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

(40)

Chitin berechnet als Säure-Detergenzienfaser.

(41)

Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) — 6’-Sialyllactose-Natriumsalz (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) — Asche (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse); KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

(42)

Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g) = 100 (Trockenrückstand) — Asche — Protein (Stickstoff x 6,25) — Gesamtfette — Bernsteinsäure — L-Apfelsäure — Ballaststoffe

(43)

Ausgedrückt als Ballaststoffe insgesamt.

(***)

9b,10a-Cholesta-5,7-dien-3b,25-diol (25(OH)).

(****)

Cholesta-5,7-dien-3b,25-diol.

(*****)

(6E)-9,10-Secocholesta-5(10),6,8-trien-3b,25-diol (Iso-25(OH)).

(******)

(5E,7E)-9,10-Secocholesta-5,7,10(19)-trien-3b,25-diol.

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