ANHANG IV VO (EU) 2017/254
ANHANG VIII
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:- (1)
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
- (2)
- Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
- a)
- die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 2010/30/EU (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den unter Ziffer iii des genannten Artikels aufgeführten Testberichten; und
- b)
- die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse; und
- c)
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
- (3)
- Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit Dieser Delegierten Verordnung.
- (4)
- Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
- (5)
- Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Toleranzen liegt.
- (6)
- Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit Dieser Delegierten Verordnung.
- (7)
- Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Parameter | Prüftoleranzen |
---|---|
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen. |
Spitzenluminanzverhältnis | Der ermittelte Wert darf nicht weniger als 60 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts betragen. |
Änderungen der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
- (1)
-
Anhang VII wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil 2 wird Unterabsatz iv von Buchstabe a gestrichen.
- b)
- Teil 3 wird gestrichen.
- c)
-
In Teil 4 erhält der Titel folgenden Wortlaut:
- 4.
- Messungen des in Anhang VIII Tabelle 2 genannten Spitzenluminanzverhältnisses .
- (2)
-
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
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