ANHANG VII VO (EU) 2017/254
ANHANG V
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:- 1.
- PRÜFVERFAHREN FÜR ELEKTRISCHE LAMPEN UND LED-MODULE, DIE ALS EINZELPRODUKTE VERMARKTET WERDEN
- (1)
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Lieferanten, die soweit möglich zu gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen.
- (2)
- Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
- a)
- die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 2010/30/EU (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den unter Ziffer iii des genannten Artikels aufgeführten Testberichten; und
- b)
- die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse; und
- c)
- wenn bei der Prüfung der Exemplare des Modells das arithmetische Mittel der ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) innerhalb der Toleranz von 10 % liegt.
- (3)
- Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
- (4)
- Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3.
- 2.
- PRÜFVERFAHREN FÜR LEUCHTEN, DIE AN ENDNUTZER VERMARKTET WERDEN SOLLEN ODER VERMARKTET WERDEN
Von der Leuchte wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn ihr die geforderten Produktinformationen beigefügt sind, wenn sie für kompatibel mit allen Energieeffizienzklassen von Lampen erklärt wurde, mit denen sie kompatibel sein sollte, und wenn bei Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung festgestellt wird, dass sie kompatibel mit den Energieeffizienzklassen von Lampen ist, mit denen sie gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Ziffer IV Buchstaben a und b kompatibel sein soll.Änderungen des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012
Anhang V erhält folgende Fassung:© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.