Artikel 3 VO (EU) 2017/270
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und laufen spätestens 12 Monate nach Beschränkung oder Widerruf der entsprechenden Zulassung aus.
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