Artikel 1 VO (EU) 2017/271

1. Der endgültige Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Unternehmen” gilt und durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission auf Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren in die Union von

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111930), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111940), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111950), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071190 eingereiht (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080).

2. Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführter Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

Name des Unternehmens TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd C198
Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd C199
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd C200
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd C201

4. Die in Absatz 1 beschriebene Ware wird vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Eine Befreiung unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union.

5. Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, mit Ausnahme der Einfuhren, die von den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, und unter Befreiung der Unternehmen, die nachweisen können, dass die Ware im Einklang mit Absatz 4 für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie genutzt wurde.

6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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