Präambel VO (EU) 2017/284

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(2) dient der Umsetzung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates(3) und sieht bestimmte Maßnahmen gegen Personen in Simbabwe vor, einschließlich des Einfrierens ihrer Vermögenswerte.
(2)
Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sollte eine Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses (GASP) 2017/288 in geeigneten Fällen die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Ausrüstungen für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten zu ermöglichen.
(3)
Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2017/288 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 12.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

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