Präambel VO (EU) 2017/284
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(2) dient der Umsetzung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates(3) und sieht bestimmte Maßnahmen gegen Personen in Simbabwe vor, einschließlich des Einfrierens ihrer Vermögenswerte.
- (2)
- Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sollte eine Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses (GASP) 2017/288 in geeigneten Fällen die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Ausrüstungen für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten zu ermöglichen.
- (3)
- Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2017/288 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 12.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).
- (3)
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.