Präambel VO (EU) 2017/295

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zwischen dem 24. November 2015 und dem 5. August 2016 bestätigte und meldete Frankreich zahlreiche Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Insgesamt wurden 81 Ausbrüche im Südwesten Frankreichs bestätigt. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Legehennen, Truthühner, Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus, Junghähne und Hühner, Perlhühner und Wachteln.
(2)
Frankreich hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates(2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.
(3)
Insbesondere trafen die französischen Behörden Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzten gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/2239(3), (EU) 2015/2460(4), (EU) 2016/42(5), (EU) 2016/237(6) und (EU) 2016/447(7) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Restriktionsgebiete ab. Um die Seuche einzudämmen und ihre Ausbreitung zu verhindern, verhängten die französischen Behörden folgende Maßnahmen:
(4)
Durch die Anwendung dieser Maßnahmen konnten die französischen Behörden die Gefahr rasch abwenden. Die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen der Union und Frankreichs galten bis zum 15. September 2016 in allen relevanten Betrieben mit Ausnahme der Geflügelbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden. In diesen Zonen galten die Maßnahmen bis zum 25. August, 25. September bzw. 3. Oktober 2016.
(5)
Die französischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) in Betracht kamen.
(6)
Am 20. April, 20. September und 24. Oktober 2016 erhielt die Kommission förmliche Anträge der französischen Behörden auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(7)
Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen war die Aufstallung von Geflügel für alle Betriebe mit Enten und Gänsen innerhalb des weiteren Restriktionsgebiets sowie der Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden, untersagt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Geflügelfleisch in diesen Enten- und Gänsebetrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
(8)
Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen konnten Legehennen am Ende ihres Produktionszyklus sowie Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus nicht zwecks Fleischerzeugung zur Schlachtung in spezialisierte Geflügelschlachthöfe außerhalb des weiteren Restriktionsgebiets verbracht werden. Daher wurden die Tiere in normalen Schlachthöfen oder landwirtschaftlichen Betrieben getötet und unschädlich beseitigt, was zu Produktionsverlusten bei Legehennen und Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus im weiteren Restriktionsgebiet führte. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
(9)
Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten für Betriebe mit Standardhühnern, Biohühnern, Hühnern mit Label Rouge oder Freilandhühnern, Junghähnen, Perlhühnern mit Label-Rouge und Freilandperlhühnern, Truthühnern und Wachteln in den Schutz- und Überwachungszonen und im weiteren Restriktionsgebiet, einschließlich der Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden, verlängert. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei der Geflügelfleischerzeugung in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
(10)
Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen konnten lebende Hühner, Legehennen, Perlhühner und Truthühner nicht außerhalb des weiteren Restriktionsgebiets verkauft werden. Dies führte für Erzeuger von lebenden Hühnern, Legehennen, Perlhühnern und Truthühnern im weiteren Restriktionsgebiet zu einem Produktionsverlust. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
(11)
Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Frankreichs für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Frankreich eingegangenen Antrags die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.
(12)
Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung der Union an der Finanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis je nach Kategorie der erzeugten Tiere festgesetzt werden, wobei als Kriterien die Tierart, die Erzeugungsmethode (d. h. Standarderzeugung, Freilandhaltung, zertifizierte Erzeugung nach einer nationalen Regelung, zertifizierte Erzeugung nach der „Label-Rouge” -Regelung, Erzeugung mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)) und schließlich die Länge des Produktionszyklus, d. h. langer Zyklus für Gänse- und Entenerzeuger, die nur lebende Tiere erzeugen, und kurzer Zyklus für Gänse- und Entenerzeuger, die lebende Tiere erzeugen und sie zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeiten, zugrunde zu legen sind.
(13)
Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
(14)
Umfang und Dauer der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt notwendige Maß begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Geflügelfleischerzeugung in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs hinsichtlich der 81 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza festgelegt sind.
(15)
Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Frankreich bis spätestens 30. September 2017 an die Begünstigten leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(9) sollte keine Anwendung finden.
(16)
Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollten die französischen Behörden Vorabprüfungen vornehmen.
(17)
Damit die Union ihre Finanzkontrollen vornehmen kann, sollten die französischen Behörden der Kommission den Rechnungsabschluss der Zahlungen übermitteln.
(18)
Damit die sofortige Durchführung dieser Maßnahmen durch Frankreich gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 37).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 11 vom 16.1.2016, S. 10).

(6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 12).

(7)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/447 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 76).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(9)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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