Artikel 2 VO (EU) 2017/307

Übergangsmaßnahmen

1. Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 14. Oktober 2017 gemäß den vor dem 14. März 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 14. März 2018 gemäß den vor dem 14. März 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3. Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 14. März 2019 gemäß den vor dem 14. März 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.