ANHANG VO (EU) 2017/307

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
2b485 Trockentraubenextrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Trockentraubenextrakt aus Vitis vinifera spp. vinifera

Charakterisierung des Wirkstoffs

Extrakt einer Mischung aus Traubenkernen und Traubenhaut gemäß der Definition des Europarats(1)

≥ 80 % Polyphenole, ausgedrückt als Catechinäquivalent;

≥ 60 % Proanthocyanidine;

≥ 0,75 %: Anthocyane und Anthocyanidine;

≤ 10 % Wassergehalt.

CoE-Nr.: 485 CAS-Nummer: 85594-37-2 FEMA-Nummer: 4045

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung von Trockentraubenextrakt im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV) zur Bestimmung von Gallussäure als Phytomarker und

Spektrofotometrie bei 280 nm zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Polyphenolen, ausgedrückt als Catechinäquivalent.

Alle Tierarten mit Ausnahme von Hunden
1.
Trockentraubenextrakt aus Vitis vinifera spp. vinifera darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.
2.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
3.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
4.
Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 100 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
5.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 100 mg/kg” .

6.
In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 100 mg/kg.
7.
Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
14. März 2027

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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